Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §125 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde 1) der A-AG. in Abwicklung und 2) der WA & Co. Gesellschaft m.b.H., beide in Z, beide vertreten durch Dr. Hans Estermann, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Juni 1980, Zl. 511.023/ 01-I 5/80, betreffend Berichtigung einer Wasserbucheintragung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Braunau am Inn ist unter PZl. n1 ein Wasserbenutzungsrecht zugunsten der Firma A (Inhaber LA), privil. Lederfabrik in Z, S-straße 5, eingetragen. Das Wasserbenutzungsrecht ist mit der Bauparzelle Nr. 132/6 (EZ. 136) der KG Z verbunden. Als Zweck der Anlage wird in der Wasserbucheintragung eine Wasserleitung für Feuerlöschzwecke angegeben. Der Wasserbezug für diese Wasserleitung erfolgt auf einem auf der Gp. 26/2 KG. Z befindlichen Teich. Als die dieser Wasserbucheintragung zugrunde liegende Urkunde und behördliche Entscheidung ist ein Protokoll zugleich Entscheidung vom 8. Juni 1927, Zl. 570/III ex 1927, angeführt. Laut Eintragung ist das Wasserrecht auf unbeschränkte Zeit verliehen. Ein Maß der Wasserbenutzung scheint in dieser Eintragung nicht auf.
Mit Eingabe vom 5. März 1979 haben die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Urteile des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 19. September 1978 und des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 9. Jänner 1979 eine Berichtigung der Wasserbucheintragung dahin gehend beantragt, daß als Wasserberechtigte die Beschwerdeführer gemeinsam und als Zweck der Anlage die Wasserleitung für sämtliche Zwecke des Betriebes der Lederfabrik eingetragen werden. Über den Antrag auf "Berichtigung des Namens der Berechtigten" wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. April 1980 antragsgemäß entschieden. Hingegen wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Berichtigung der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Braunau am Inn unter der PZl. n1 enthaltenen Eintragung betreffend den Zweck der Anlage dahin gehend, daß anstelle des Zweckes "Wasserleitung für Feuerlöschzwecke" berichtigend der Zweck mit "Wasserleitung für sämtliche Zwecke des Betriebes der Lederfabrik" eingetragen wird, gemäß den §§ 125 und 126 WRG 1959 abgewiesen. In der Begründung führte die Behörde erster Instanz im wesentlichen aus, bei dem das Wasserbuch betreffenden Verfahren handle es sich gemäß § 125 WRG 1959 und § 31 der Wasserbuchverordnung, BGBl. Nr. 201/1948, um ein formales Verfahren, da ein Wasserbuchbescheid nur eine Eintragung im Wasserbuch auf Grund eines Wasserrechtsbescheides verfüge und den einzutragenden Wortlaut bestimme. Demgemäß könne auch ein Wasserbuchbescheid praktisch nur wegen mangelnder Rechtskraft des Wasserrechtsbescheides oder dessen unrichtiger und ungenauer Wiedergabe angefochten werden. Dem Wasserbuchbescheid könne somit keine rechtserzeugende, sondern nur eine rechtsfeststellende Bedeutung zukommen. Dies gelte auch für einen Berichtigungsbescheid gemäß § 126 Abs. 3 WRG 1959. Inhalt eines solchen Berichtigungsbescheides könne daher nur die Feststellung sein, daß eine Eintragung im Wasserbuch, gemessen am Inhalt eines Wasserrechtsbescheides‚ unrichtig sei. Für die Berichtigung oder Abänderung eines Wasserrechtsbescheides sei demnach nicht § 126 WRG 1959 Verfahrensgrundlage. Vielmehr setze die Abänderung eines solchen Bescheides ein Verfahren nach den §§ 62 Abs. 4 AVG 1950 bzw. 68 Abs. 2 bis 4 AVG 1950 oder überhaupt ein wasserrechtliches Verfahren voraus. Im konkreten Fall sei die im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Braunau am Inn unter der PZl. n1 eingetragene Wasserbenutzungsanlage mit dem ex commissione Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. Juni 1927 genehmigt worden, und zwar in der Form, daß "die Wasserableitungsanlage aus dem Eisteich in der Fassung des Wasserbuchentwurfes genehmigt wird". Der zugrunde liegende Wasserbuchentwurf, der der entscheidenden Behörde in seiner ursprünglichen handschriftlichen Fassung vorliege, bezeichne als Zweck der Anlage die Wasserleitung für Feuerlöschzwecke; der Wasserbuchbehörde sei es somit angesichts des ausdrücklichen Hinweises des zitierten ex commissione Bescheides auf die Fassung des Wasserbuchentwurfes und der eingangs dargestellten Rechtslage verwehrt, durch eine Berichtigung im Wasserbuch den Umfang des Rechtes unter der Wasserbuch PZl. n1 zu ändern. Eine solche Änderung könnte den Rechtsumfang materiell auch gar nicht erweitern, sondern würde nur eine formale Unrichtigkeit der Wasserbucheintragung im Vergleich zum materiellen Wasserrechtsbescheid begründen. Die Wasserentnahme stelle sich nach den Bestimmungen des § 16 Landeswasserrechtsgesetz 1870 (LGBl. Nr. 32/1870) als eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Maßnahme dar, sodaß durch die Anmeldung zum Wasserbuch gemäß § 125 WRG 1934 in der zum Anmeldungszeitpunkt gültigen Fassung (Wasserrechtsgesetz-Novelle 1947) lediglich der Bestand des mit dem angeführten ex commissione Bescheid verliehenen Rechtes gesichert worden sei, nicht aber auch eine darüber hinausgehende und bereits geübte Wasserbenützung sanktioniert werden könnte. Dies deshalb, weil zufolge dieser gesetzlichen Bestimmung bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurft hätten und erst durch das Wasserrechtsgesetz 1934 bewilligungspflichtig geworden seien, nach Anmeldung im Wasserbuch ohne förmliche Bewilligung weiterhin ausgeübt werden könnten. Den Beschwerdeführern sei somit der formale Beweis der Unrichtigkeit der Wasserbucheintragung, gemessen an der durch die wasserrechtliche Ordnung umgrenzten Rechtslage nicht gelungen, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. Inwieweit im privatrechtlichen Bereich die Ersitzung eines Rechtes möglich sei, das zu seiner Ausübung einer öffentlich-rechtlichen Bewilligung bedürfe, wie dies von den befaßten Zivilgerichten bejaht worden sei, sei von diesen und nicht von der befaßten Behörde zu beurteilen. Fest stehe jedoch, daß, falls eine solche Ersitzung privatrechtlich positiv angenommen werden könne, der Ausübung des ersessenen Rechtes das Erfordernis der öffentlich-rechtlichen Bewilligung entgegenstehe und ohne Vorliegen einer solchen für den konkreten Fall die über Feuerlöschzwecke hinausgehende Wasserentnahme rechtswidrig sei. Außer Zweifel stehe jedenfalls auch, daß eine erforderliche öffentlich-rechtliche Bewilligung nicht ersessen werden könne.Mit Eingabe vom 5. März 1979 haben die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Urteile des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 19. September 1978 und des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 9. Jänner 1979 eine Berichtigung der Wasserbucheintragung dahin gehend beantragt, daß als Wasserberechtigte die Beschwerdeführer gemeinsam und als Zweck der Anlage die Wasserleitung für sämtliche Zwecke des Betriebes der Lederfabrik eingetragen werden. Über den Antrag auf "Berichtigung des Namens der Berechtigten" wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. April 1980 antragsgemäß entschieden. Hingegen wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Berichtigung der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Braunau am Inn unter der PZl. n1 enthaltenen Eintragung betreffend den Zweck der Anlage dahin gehend, daß anstelle des Zweckes "Wasserleitung für Feuerlöschzwecke" berichtigend der Zweck mit "Wasserleitung für sämtliche Zwecke des Betriebes der Lederfabrik" eingetragen wird, gemäß den Paragraphen 125 und 126 WRG 1959 abgewiesen. In der Begründung führte die Behörde erster Instanz im wesentlichen aus, bei dem das Wasserbuch betreffenden Verfahren handle es sich gemäß Paragraph 125, WRG 1959 und Paragraph 31, der Wasserbuchverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1948,, um ein formales Verfahren, da ein Wasserbuchbescheid nur eine Eintragung im Wasserbuch auf Grund eines Wasserrechtsbescheides verfüge und den einzutragenden Wortlaut bestimme. Demgemäß könne auch ein Wasserbuchbescheid praktisch nur wegen mangelnder Rechtskraft des Wasserrechtsbescheides oder dessen unrichtiger und ungenauer Wiedergabe angefochten werden. Dem Wasserbuchbescheid könne somit keine rechtserzeugende, sondern nur eine rechtsfeststellende Bedeutung zukommen. Dies gelte auch für einen Berichtigungsbescheid gemäß Paragraph 126, Absatz 3, WRG 1959. Inhalt eines solchen Berichtigungsbescheides könne daher nur die Feststellung sein, daß eine Eintragung im Wasserbuch, gemessen am Inhalt eines Wasserrechtsbescheides‚ unrichtig sei. Für die Berichtigung oder Abänderung eines Wasserrechtsbescheides sei demnach nicht Paragraph 126, WRG 1959 Verfahrensgrundlage. Vielmehr setze die Abänderung eines solchen Bescheides ein Verfahren nach den Paragraphen 62, Absatz 4, AVG 1950 bzw. 68 Absatz 2 bis 4 AVG 1950 oder überhaupt ein wasserrechtliches Verfahren voraus. Im konkreten Fall sei die im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Braunau am Inn unter der PZl. n1 eingetragene Wasserbenutzungsanlage mit dem ex commissione Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. Juni 1927 genehmigt worden, und zwar in der Form, daß "die Wasserableitungsanlage aus dem Eisteich in der Fassung des Wasserbuchentwurfes genehmigt wird". Der zugrunde liegende Wasserbuchentwurf, der der entscheidenden Behörde in seiner ursprünglichen handschriftlichen Fassung vorliege, bezeichne als Zweck der Anlage die Wasserleitung für Feuerlöschzwecke; der Wasserbuchbehörde sei es somit angesichts des ausdrücklichen Hinweises des zitierten ex commissione Bescheides auf die Fassung des Wasserbuchentwurfes und der eingangs dargestellten Rechtslage verwehrt, durch eine Berichtigung im Wasserbuch den Umfang des Rechtes unter der Wasserbuch PZl. n1 zu ändern. Eine solche Änderung könnte den Rechtsumfang materiell auch gar nicht erweitern, sondern würde nur eine formale Unrichtigkeit der Wasserbucheintragung im Vergleich zum materiellen Wasserrechtsbescheid begründen. Die Wasserentnahme stelle sich nach den Bestimmungen des Paragraph 16, Landeswasserrechtsgesetz 1870 Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1870,) als eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Maßnahme dar, sodaß durch die Anmeldung zum Wasserbuch gemäß Paragraph 125, WRG 1934 in der zum Anmeldungszeitpunkt gültigen Fassung (Wasserrechtsgesetz-Novelle 1947) lediglich der Bestand des mit dem angeführten ex commissione Bescheid verliehenen Rechtes gesichert worden sei, nicht aber auch eine darüber hinausgehende und bereits geübte Wasserbenützung sanktioniert werden könnte. Dies deshalb, weil zufolge dieser gesetzlichen Bestimmung bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurft hätten und erst durch das Wasserrechtsgesetz 1934 bewilligungspflichtig geworden seien, nach Anmeldung im Wasserbuch ohne förmliche Bewilligung weiterhin ausgeübt werden könnten. Den Beschwerdeführern sei somit der formale Beweis der Unrichtigkeit der Wasserbucheintragung, gemessen an der durch die wasserrechtliche Ordnung umgrenzten Rechtslage nicht gelungen, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. Inwieweit im privatrechtlichen Bereich die Ersitzung eines Rechtes möglich sei, das zu seiner Ausübung einer öffentlich-rechtlichen Bewilligung bedürfe, wie dies von den befaßten Zivilgerichten bejaht worden sei, sei von diesen und nicht von der befaßten Behörde zu beurteilen. Fest stehe jedoch, daß, falls eine solche Ersitzung privatrechtlich positiv angenommen werden könne, der Ausübung des ersessenen Rechtes das Erfordernis der öffentlich-rechtlichen Bewilligung entgegenstehe und ohne Vorliegen einer solchen für den konkreten Fall die über Feuerlöschzwecke hinausgehende Wasserentnahme rechtswidrig sei. Außer Zweifel stehe jedenfalls auch, daß eine erforderliche öffentlich-rechtliche Bewilligung nicht ersessen werden könne.
Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer berufen. Mit dem nun bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Juni 1980 wurde der Berufung gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides pflichtet die belangte Behörde der Begründung der Behörde erster Instanz vollinhaltlich bei. Insbesondere könne dem seinerzeitigen Protokoll der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. Juni 1927 nicht entnommen werden, daß die Genehmigung damals namentlich für alle Betriebszwecke erfolgt sei. Dazu trete noch, daß am 19. Dezember 1951 bei der Neuanmeldung zur wasserbücherlichen Eintragung seitens der Lederfabrik Fr. A die Verwendung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke angegeben worden sei.Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer berufen. Mit dem nun bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Juni 1980 wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, AVG 1950 nicht Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides pflichtet die belangte Behörde der Begründung der Behörde erster Instanz vollinhaltlich bei. Insbesondere könne dem seinerzeitigen Protokoll der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. Juni 1927 nicht entnommen werden, daß die Genehmigung damals namentlich für alle Betriebszwecke erfolgt sei. Dazu trete noch, daß am 19. Dezember 1951 bei der Neuanmeldung zur wasserbücherlichen Eintragung seitens der Lederfabrik Fr. A die Verwendung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke angegeben worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den bekämpften Bescheid in den ihnen nach § 126 WRG 1959 zustehenden Recht auf Berichtigung einer Wasserbucheintragung, die mit der wirklichen Rechtslage nicht übereinstimme, verletzt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den bekämpften Bescheid in den ihnen nach Paragraph 126, WRG 1959 zustehenden Recht auf Berichtigung einer Wasserbucheintragung, die mit der wirklichen Rechtslage nicht übereinstimme, verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 125 Abs. 1 WRG 1959 ist Wasserbuchbehörde der Landeshauptmann. Nach Absatz 3 desselben Paragraphen muß jeder Eintragung im Wasserbuch und jeder Änderung oder Löschung einer Eintragung ein darauf bezüglicher Bescheid der Wasserbuchbehörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung festsetzt. Gemäß § 126 Abs. 3 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag, wenn sich ergibt, daß eine im Wasserbuch enthaltene Eintragung mit der wirklichen Rechtslage nicht übereinstimmt, die Berichtigung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid zu verfügen. Antragsberechtigt sind diejenigen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder die Berichtigung erfolgen soll. Die Berichtigung ist erst nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen.Gemäß Paragraph 125, Absatz eins, WRG 1959 ist Wasserbuchbehörde der Landeshauptmann. Nach Absatz 3 desselben Paragraphen muß jeder Eintragung im Wasserbuch und jeder Änderung oder Löschung einer Eintragung ein darauf bezüglicher Bescheid der Wasserbuchbehörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung festsetzt. Gemäß Paragraph 126, Absatz 3, WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag, wenn sich ergibt, daß eine im Wasserbuch enthaltene Eintragung mit der wirklichen Rechtslage nicht übereinstimmt, die Berichtigung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid zu verfügen. Antragsberechtigt sind diejenigen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder die Berichtigung erfolgen soll. Die Berichtigung ist erst nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen.
Es ist unbestritten, daß für das Wasserrecht der Beschwerdeführer bereits nach dem Landeswasserrechtsgesetz für Oberösterreich, LGBl. Nr. 32/1870 (§ 16), eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich war und diese Bewilligung mit dem ex commissione Bescheid vom 8. Juni 1927 erteilt worden ist. Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, daß dieses Wasserrecht erst am 19. Dezember 1951 zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden ist. Hingegen liegen aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte vor, daß diese Eintragung in das Wasserbuch auf Grund eines Wasserbuchbescheides der Wasserbuchbehörde im Sinne des § 125 Abs. 3 WRG 1959 vorgenommen worden wäre. Weder die belangte Behörde noch die Behörde erster Instanz haben in dieser Hinsicht Ermittlungen durchgeführt und Feststellungen darüber getroffen, wie es zur Eintragung des Wortlautes des unter PZl. n1 des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft Braunau eingetragenen Wasserrechtes gekommen ist. Solche Feststellungen wären schon deshalb erforderlich gewesen, um die zu nächstliegende Frage beurteilen zu können, ob die Eintragung im Wasserbuch mit der Rechtslage des Wasserbuchbescheides in Einklang steht.Es ist unbestritten, daß für das Wasserrecht der Beschwerdeführer bereits nach dem Landeswasserrechtsgesetz für Oberösterreich, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1870, (Paragraph 16,), eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich war und diese Bewilligung mit dem ex commissione Bescheid vom 8. Juni 1927 erteilt worden ist. Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, daß dieses Wasserrecht erst am 19. Dezember 1951 zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden ist. Hingegen liegen aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte vor, daß diese Eintragung in das Wasserbuch auf Grund eines Wasserbuchbescheides der Wasserbuchbehörde im Sinne des Paragraph 125, Absatz 3, WRG 1959 vorgenommen worden wäre. Weder die belangte Behörde noch die Behörde erster Instanz haben in dieser Hinsicht Ermittlungen durchgeführt und Feststellungen darüber getroffen, wie es zur Eintragung des Wortlautes des unter PZl. n1 des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft Braunau eingetragenen Wasserrechtes gekommen ist. Solche Feststellungen wären schon deshalb erforderlich gewesen, um die zu nächstliegende Frage beurteilen zu können, ob die Eintragung im Wasserbuch mit der Rechtslage des Wasserbuchbescheides in Einklang steht.
Die belangte Behörde und die Behörde erster Instanz gehen weiters davon aus, daß der in einem "Wasserbuchentwurf" enthaltene Zweck der Anlage "Wasserleitung für Feuerlöschzwecke" durch die mit Bescheid vom 8. Juni 1927 erteilte Bewilligung zum Inhalt der wasserrechtlichen Bewilligung geworden sei und daher eine Änderung (Berichtigung) des Zweckes der Anlage im Wasserbuch im Sinne des Antrages eine Erweiterung des Rechtsumfanges materiell darstelle.
Das Wasserrechtsgesetz 1959 nimmt auf den Zweck eines Vorhabens bzw. einer bewilligten Anlage mehrfach Bezug. So müssen Gesuche um Verleihung von wasserrechtlichen Bewilligungen gemäß § 103 Abs. 1 lit. a WRG 1959 unter anderem den Zweck und den Umfang des Bauvorhabens anführen, wobei dafür die Angabe genügt, daß ein bestimmter Bedarf mit Hilfe des benutzten Wassers befriedigt wird. Bei einem Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen sind gemäß § 17 Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959 subsidiär vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen. Ist der vom Unternehmer für seine Anlage angegebene Zweck nach § 64 Abs. 1 WRG 1959 für die Einräumung eines Zwangsrechtes oder nach § 17 des zitierten Gesetzes für die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes maßgebend gewesen, so darf dieser Zweck gemäß § 21 Abs. 5 WRG 1959 nicht ohne behördliche Genehmigung geändert werden. Diese kann nicht verweigert werden, wenn dem neuen Zweck der Anlage die gleiche oder eine annähernd gleiche volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt. Daß für die Erlangung des Wasserbenutzungsrechtes solche Umstände maßgebend gewesen seien, hat weder die belangte Behörde festgestellt noch lassen sich hiefür irgendwelche Anhaltspunkte aus dem Verwaltungsakt entnehmen. Das anläßlich der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anzuwendende Wasserrechtsgesetz für Oberösterreich, LGBl. Nr. 32/1870, kannte eine dem § 21 Abs. 5 WRG 1959 vergleichbare Regelung nicht, die es der belangten Behörde erlaubt oder diese verpflichtet hätte, eine Bewilligung an einen Zweck zu binden. Aus § 18 des Wasserrechtsgesetzes für Oberösterreich, LGBl. Nr. 32/1870, geht indes nur hervor, daß in der von der politischen Behörde über die Bewilligung auszufertigenden Urkunde der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen ist. Bei dieser Rechtslage kann auch aus dem mangelhaften, den Vorschriften des § 59 AVG in keiner Weise entsprechenden Spruch des Bescheides vom 8. Juni 1927, nämlich "die Wasserableitungsanlage aus dem Eisteich wird hiemit in der Fassung des Wasserbuchentwurfes ex commissione genehmigt", nicht der Schluß gezogen werden, daß die Wasserbenutzung an einen bestimmten Zweck der Anlage gebunden worden wäre. Abgesehen davon kann durch die Anführung des Anlagenzweckes im Wasserbuch allein die Bindung des Benützungsrechtes an einen bestimmten Zweck nicht abgeleitet werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 27. April 1961, Zl. 168/60). Aus dem Bewilligungsbescheid vom 8. Juni 1927, dem ein Antrag des Inhaltes, daß die Wasserleitung für Zwecke des Betriebes der Lederfabrik - dies ergibt sich eindeutig aus dem im Protokoll vom 8. Juni 1927 festgehaltenen Verhandlungsgegenstand - erfolgt, zugrunde liegt, ist auch nicht zu entnehmen, daß dem Antrage der Bewilligungswerber nur teilweise stattgegeben worden wäre, weil in diesem Fall dem Gebot des § 58 Abs. 2 AVG, wonach Bescheide zu begründen sind, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, zu entsprechen gewesen wäre. Das im Berufungswege ergangene Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 9. Jänner 1979 ist hingegen allein für die Frage der Benutzungsberechtigung des Eisteiches durch die Beschwerdeführer im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG 1959 von Bedeutung.Das Wasserrechtsgesetz 1959 nimmt auf den Zweck eines Vorhabens bzw. einer bewilligten Anlage mehrfach Bezug. So müssen Gesuche um Verleihung von wasserrechtlichen Bewilligungen gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 unter anderem den Zweck und den Umfang des Bauvorhabens anführen, wobei dafür die Angabe genügt, daß ein bestimmter Bedarf mit Hilfe des benutzten Wassers befriedigt wird. Bei einem Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen sind gemäß Paragraph 17, Absatz 3, zweiter Satz WRG 1959 subsidiär vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen. Ist der vom Unternehmer für seine Anlage angegebene Zweck nach Paragraph 64, Absatz eins, WRG 1959 für die Einräumung eines Zwangsrechtes oder nach Paragraph 17, des zitierten Gesetzes für die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes maßgebend gewesen, so darf dieser Zweck gemäß Paragraph 21, Absatz 5, WRG 1959 nicht ohne behördliche Genehmigung geändert werden. Diese kann nicht verweigert werden, wenn dem neuen Zweck der Anlage die gleiche oder eine annähernd gleiche volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt. Daß für die Erlangung des Wasserbenutzungsrechtes solche Umstände maßgebend gewesen seien, hat weder die belangte Behörde festgestellt noch lassen sich hiefür irgendwelche Anhaltspunkte aus dem Verwaltungsakt entnehmen. Das anläßlich der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anzuwendende Wasserrechtsgesetz für Oberösterreich, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1870,, kannte eine dem Paragraph 21, Absatz 5, WRG 1959 vergleichbare Regelung nicht, die es der belangten Behörde erlaubt oder diese verpflichtet hätte, eine Bewilligung an einen Zweck zu binden. Aus Paragraph 18, des Wasserrechtsgesetzes für Oberösterreich, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1870,, geht indes nur hervor, daß in der von der politischen Behörde über die Bewilligung auszufertigenden Urkunde der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen ist. Bei dieser Rechtslage kann auch aus dem mangelhaften, den Vorschriften des Paragraph 59, AVG in keiner Weise entsprechenden Spruch des Bescheides vom 8. Juni 1927, nämlich "die Wasserableitungsanlage aus dem Eisteich wird hiemit in der Fassung des Wasserbuchentwurfes ex commissione genehmigt", nicht der Schluß gezogen werden, daß die Wasserbenutzung an einen bestimmten Zweck der Anlage gebunden worden wäre. Abgesehen davon kann durch die Anführung des Anlagenzweckes im Wasserbuch allein die Bindung des Benützungsrechtes an einen bestimmten Zweck nicht abgeleitet werden vergleiche , Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 27. April 1961, Zl. 168/60). Aus dem Bewilligungsbescheid vom 8. Juni 1927, dem ein Antrag des Inhaltes, daß die Wasserleitung für Zwecke des Betriebes der Lederfabrik - dies ergibt sich eindeutig aus dem im Protokoll vom 8. Juni 1927 festgehaltenen Verhandlungsgegenstand - erfolgt, zugrunde liegt, ist auch nicht zu entnehmen, daß dem Antrage der Bewilligungswerber nur teilweise stattgegeben worden wäre, weil in diesem Fall dem Gebot des Paragraph 58, Absatz 2, AVG, wonach Bescheide zu begründen sind, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, zu entsprechen gewesen wäre. Das im Berufungswege ergangene Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 9. Jänner 1979 ist hingegen allein für die Frage der Benutzungsberechtigung des Eisteiches durch die Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 von Bedeutung.
Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Wien, am 11. November 1980
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980002484.X00Im RIS seit
04.03.2004Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014