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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 2005 §67 Abs1;Rechtssatz
Ein Bescheidabspruch über die amtswegige Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat gemäß § 86 Abs. 3 FrPolG 2005 kann mangels eines Antrages des Fremden gemäß § 67 Abs. 1 dritter Satz FrPolG 2005 nur als eine - nach § 86 Abs. 3 FrPolG 2005 für den Regelfall vorgesehene - begünstigende Anordnung, nicht aber als eine den Fremden belastende Entscheidung verstanden werden (Hinweis E 11. Oktober 2005, 2005/21/0331).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210089.X02Im RIS seit
02.08.2007Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010