Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §18 Abs4;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 2823/80 E 18. November 1980;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Draxler, DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Dworak in den Beschwerdesachen des HS in W, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien I, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien vom 12. Oktober 1978, Zl. St 418/78, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG 1950, sowie gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13. November 1978, Zl. MA 62-III/504/78/Str., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG 1950, den Beschluß gefaßt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Draxler, DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Dworak in den Beschwerdesachen des HS in W, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien vom 12. Oktober 1978, Zl. St 418/78, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG 1950, sowie gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13. November 1978, Zl. MA 62-III/504/78/Str., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom 8. Juni 1978 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten, gegen den Beschwerdeführer je eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von S 300,--. Als erwiesen wurde angenommen, daß er am 3. Oktober 1976 sowohl eine Verwaltungsübertretung nach Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG 1950 als auch eine solche nach Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG 1950 begangen habe. Auf Grund der dagegen vom ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachten Berufung ergänzte die Sicherheitsdirektion für Wien mit Berufungsbescheid vom 12. Oktober 1978 den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bezüglich der Verwaltungsübertretung nach Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG 1950, wies jedoch im übrigen die Berufung als unbegründet ab. Mit Berufungsbescheid vom 13. November 1978 bestätigte die Wiener Landesregierung das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG 1950. Beide Berufungsbescheide wurden von der Behörde erster Instanz im Postwege dem Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift des § 26 Abs. 1 AVG 1950 am 15. Dezember 1978 persönlich zugestellt. Laut einem Vermerk vom 19. April 1979 (siehe Blatt Zl. 38) bezahlte der Beschwerdeführer einen Betrag von S 736,--, welcher von ihm offensichtlich gefordert worden war.Mit Straferkenntnis vom 8. Juni 1978 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten, gegen den Beschwerdeführer je eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von S 300,--. Als erwiesen wurde angenommen, daß er am 3. Oktober 1976 sowohl eine Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 als auch eine solche nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG 1950 begangen habe. Auf Grund der dagegen vom ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachten Berufung ergänzte die Sicherheitsdirektion für Wien mit Berufungsbescheid vom 12. Oktober 1978 den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bezüglich der Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG 1950, wies jedoch im übrigen die Berufung als unbegründet ab. Mit Berufungsbescheid vom 13. November 1978 bestätigte die Wiener Landesregierung das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950. Beide Berufungsbescheide wurden von der Behörde erster Instanz im Postwege dem Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift des Paragraph 26, Absatz eins, AVG 1950 am 15. Dezember 1978 persönlich zugestellt. Laut einem Vermerk vom 19. April 1979 (siehe Blatt Zl. 38) bezahlte der Beschwerdeführer einen Betrag von S 736,--, welcher von ihm offensichtlich gefordert worden war.
Mit Eingabe vom 7. Februar 1980 führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, über das von ihm erhobene Rechtsmittel sei bisher nicht entschieden worden. Einer seiner Kanzleiangestellten sei am 4. Februar 1980 mitgeteilt worden, daß auf Grund eingetretener Vollstreckungsverjährung keine Berufungsentscheidung zu erwarten sei. Da diese Ansicht nicht dem Gesetz entspreche, ersuche der Vertreter des Beschwerdeführers um Mitteilung, welche Erledigung das durch ihn eingebrachte Rechtsmittel bisher gefunden habe. Um eine Verwaltungsüberlastung der Behörden zu vermeiden, würde er sich allerdings auch mit einer authentischen Nachricht begnügen, daß das Verfahren gegen seinen Mandanten eingestellt worden sei.
Mit einer weiteren Eingabe vom 7. März 1980 beantragte der Beschwerdeführer, ihm eine Berufungsentscheidung zuzustellen. Bemerkt wurde, daß eine allfällige Verurteilung erst in Rechtskraft erwachsen könne, wenn die Zustellung an den ausgewiesenen Vertreter erfolgt sei. Nunmehr wurden - vgl. auch den Bericht vom 30. Mai 1980 (Blatt Zl. 54) - dem Vertreter des Beschwerdeführers Ablichtungen der Berufungsbescheide zugestellt, und zwar zu eigenen Handen, wobei auf dem Zustellungsnachweis der Vermerk angebracht ist "entspr. d. Zustellungsantrages".Mit einer weiteren Eingabe vom 7. März 1980 beantragte der Beschwerdeführer, ihm eine Berufungsentscheidung zuzustellen. Bemerkt wurde, daß eine allfällige Verurteilung erst in Rechtskraft erwachsen könne, wenn die Zustellung an den ausgewiesenen Vertreter erfolgt sei. Nunmehr wurden - vergleiche , auch den Bericht vom 30. Mai 1980 (Blatt Zl. 54) - dem Vertreter des Beschwerdeführers Ablichtungen der Berufungsbescheide zugestellt, und zwar zu eigenen Handen, wobei auf dem Zustellungsnachweis der Vermerk angebracht ist "entspr. d. Zustellungsantrages".
Gegen diese" Berufungsbescheide" hat der Beschwerdeführer nunmehr Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in seinen Rechten verletzt, daß nach der gemäß § 31 Abs. 2 VStG 1950 verstrichenen Frist ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden darf. Die Beschwerde gegen die Sicherheitsdirektion für Wien wurde zur Zl. 999/80, die Beschwerde gegen die Wiener Landesregierung zur Zl. 1054/80 beim Verwaltungsgerichtshof protokolliert.Gegen diese" Berufungsbescheide" hat der Beschwerdeführer nunmehr Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in seinen Rechten verletzt, daß nach der gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 verstrichenen Frist ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden darf. Die Beschwerde gegen die Sicherheitsdirektion für Wien wurde zur Zl. 999/80, die Beschwerde gegen die Wiener Landesregierung zur Zl. 1054/80 beim Verwaltungsgerichtshof protokolliert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf den persönlichen und sachlichen Zusammenhang beschlossen, die Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 130 B-VG setzt voraus, daß der vom Beschwerdeführer angefochtene Verwaltungsakt als Bescheid zu qualifizieren ist. Wie die belangten Behörden in ihren Gegenschriften ausführten, war daher im vorliegenden Fall vorerst die Frage zu prüfen, ob die Zusendung von unbeglaubigten Fotokopien der im Akt erliegenden, für die Behörde erster Instanz bestimmten Berufungsbescheide (Aktenbestandteile) der Zustellung eines Bescheides gleichgesetzt werden kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf den persönlichen und sachlichen Zusammenhang beschlossen, die Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 130, B-VG setzt voraus, daß der vom Beschwerdeführer angefochtene Verwaltungsakt als Bescheid zu qualifizieren ist. Wie die belangten Behörden in ihren Gegenschriften ausführten, war daher im vorliegenden Fall vorerst die Frage zu prüfen, ob die Zusendung von unbeglaubigten Fotokopien der im Akt erliegenden, für die Behörde erster Instanz bestimmten Berufungsbescheide (Aktenbestandteile) der Zustellung eines Bescheides gleichgesetzt werden kann.
Entscheidend für die Lösung dieser Frage ist die Auslegung der Bestimmung des § 18 Abs. 4 AVG 1950, dessen Vorschriften zufolge § 58 Abs. 3 leg. cit. auch für Bescheide gelten. Nach § 18 Abs. 4 AVG 1950 müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Die dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten Ablichtungen der Berufungsbescheide - die Originalbescheide waren bereits dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden - enthielten weder die Originalunterschrift des Genehmigenden noch eine Originalbeglaubigung. Im Beschwerdefall wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers vielmehr Fotokopien von Bestandteilen des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz übersandt, sodaß hier auch nicht näher geprüft werden muß, ob es im Rahmen des § 18 Abs. 4 AVG 1950 nicht doch als zulässig angesehen werden kann, daß bei einem im Vervielfältigungsverfahren ausgefertigten Bescheid die Unterschrift oder die Beglaubigung gleichfalls vervielfältigt ist, sofern nur die Ausfertigungen einwandfrei erkennen lassen, daß der betreffende Namenszug im Original auf dem Vervielfältigungsträger geleistet worden ist (vgl. Mannlicher - Quell, Das Verwaltungsverfahren, erster Halbband, 8. Auflage, Seite 311 sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 1979, Z1. 1817/78).Entscheidend für die Lösung dieser Frage ist die Auslegung der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950, dessen Vorschriften zufolge Paragraph 58, Absatz 3, leg. cit. auch für Bescheide gelten. Nach Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Die dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten Ablichtungen der Berufungsbescheide - die Originalbescheide waren bereits dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden - enthielten weder die Originalunterschrift des Genehmigenden noch eine Originalbeglaubigung. Im Beschwerdefall wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers vielmehr Fotokopien von Bestandteilen des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz übersandt, sodaß hier auch nicht näher geprüft werden muß, ob es im Rahmen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 nicht doch als zulässig angesehen werden kann, daß bei einem im Vervielfältigungsverfahren ausgefertigten Bescheid die Unterschrift oder die Beglaubigung gleichfalls vervielfältigt ist, sofern nur die Ausfertigungen einwandfrei erkennen lassen, daß der betreffende Namenszug im Original auf dem Vervielfältigungsträger geleistet worden ist vergleiche , Mannlicher - Quell, Das Verwaltungsverfahren, erster Halbband, 8. Auflage, Seite 311 sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 1979, Z1. 1817/78).
Auch wenn die Vorgangsweise der Strafbehörde erster Instanz, insbesondere durch die Zustellung zu eigenen Handen und den paraphierten Vermerk auf dem Zustellnachweis, den Eindruck einer Bescheidzustellung beim Vertreter des Beschwerdeführers hervorzurufen geeignet war, so vermag der Verwaltungsgerichtshof bei der gegebenen Sach- und Rechtslage schon im Hinblick auf den Charakter eines Bescheides als öffentliche Urkunde die bloße Übersendung von Ablichtungen entsprechender Aktenbestandteile nicht als Erlassung eines Bescheides zu beurteilen. Dem Umstand aber, daß die Strafbehörde erster Instanz entgegen der Vorschrift des § 26 AVG 1950 die Zustellung der Berufungsbescheide an den Beschwerdeführer persönlich verfügte, kommt im Beschwerdefall schon deshalb keine Bedeutung zu, weil sich in den Verwaltungsakten kein Anhaltspunkt für die Annahme findet, daß diese Berufungsbescheide dem Vertreter des Beschwerdeführers tatsächlich zugekommen sind.Auch wenn die Vorgangsweise der Strafbehörde erster Instanz, insbesondere durch die Zustellung zu eigenen Handen und den paraphierten Vermerk auf dem Zustellnachweis, den Eindruck einer Bescheidzustellung beim Vertreter des Beschwerdeführers hervorzurufen geeignet war, so vermag der Verwaltungsgerichtshof bei der gegebenen Sach- und Rechtslage schon im Hinblick auf den Charakter eines Bescheides als öffentliche Urkunde die bloße Übersendung von Ablichtungen entsprechender Aktenbestandteile nicht als Erlassung eines Bescheides zu beurteilen. Dem Umstand aber, daß die Strafbehörde erster Instanz entgegen der Vorschrift des Paragraph 26, AVG 1950 die Zustellung der Berufungsbescheide an den Beschwerdeführer persönlich verfügte, kommt im Beschwerdefall schon deshalb keine Bedeutung zu, weil sich in den Verwaltungsakten kein Anhaltspunkt für die Annahme findet, daß diese Berufungsbescheide dem Vertreter des Beschwerdeführers tatsächlich zugekommen sind.
Mangels Vorliegens eines mittels Beschwerde anfechtbaren Bescheides erweisen sich die beiden Beschwerden als unzulässig und sie waren daher gmäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.Mangels Vorliegens eines mittels Beschwerde anfechtbaren Bescheides erweisen sich die beiden Beschwerden als unzulässig und sie waren daher gmäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG 1965 zurückzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 sowie die Verordnung BGBl. Nr. 542/1977.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 sowie die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.
Wien, am 11. November 1980
Schlagworte
Unterschrift des Genehmigenden Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Beglaubigung der KanzleiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000999.X00Im RIS seit
15.04.2004Zuletzt aktualisiert am
18.12.2012