RS Vwgh 1980/11/11 0978/80

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Veröffentlicht am 11.11.1980
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litg;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die bloße Reparaturbedürftigkeit noch vorhandener wesentlicher Anlageteile bildet nicht den Erlöschensgrund nach § 27 Abs 1 lit g WRG 1959. Nur der gänzliche Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Anlageteile, etwa des Wasserrades, kann ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes herbeiführen, auch wenn die Anlage als Ganzes durch Ersatz der fehlenden Teile repariert werden könnte (Hinweis E 15.12.1972, 1257/72, E 9.3.1961, 2543/59).Die bloße Reparaturbedürftigkeit noch vorhandener wesentlicher Anlageteile bildet nicht den Erlöschensgrund nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959. Nur der gänzliche Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Anlageteile, etwa des Wasserrades, kann ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes herbeiführen, auch wenn die Anlage als Ganzes durch Ersatz der fehlenden Teile repariert werden könnte (Hinweis E 15.12.1972, 1257/72, E 9.3.1961, 2543/59).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000978.X02

Im RIS seit

27.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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