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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Rechtssatz
Die bloße Reparaturbedürftigkeit noch vorhandener wesentlicher Anlageteile bildet nicht den Erlöschensgrund nach § 27 Abs 1 lit g WRG 1959. Nur der gänzliche Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Anlageteile, etwa des Wasserrades, kann ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes herbeiführen, auch wenn die Anlage als Ganzes durch Ersatz der fehlenden Teile repariert werden könnte (Hinweis E 15.12.1972, 1257/72, E 9.3.1961, 2543/59).Die bloße Reparaturbedürftigkeit noch vorhandener wesentlicher Anlageteile bildet nicht den Erlöschensgrund nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959. Nur der gänzliche Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Anlageteile, etwa des Wasserrades, kann ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes herbeiführen, auch wenn die Anlage als Ganzes durch Ersatz der fehlenden Teile repariert werden könnte (Hinweis E 15.12.1972, 1257/72, E 9.3.1961, 2543/59).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000978.X02Im RIS seit
27.02.2004Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013