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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Rechtssatz
Nach § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 kommt es nur auf die Erhaltung der eigentlichen Wasserführungsvorrichtungen, nicht aber auf den Zustand der gewerblichen Betriebsanlagen oder sonstigen Bauten, in denen die Wasserkraft erst für irgendeinen wirtschaftlichen Zweck verwertet werden soll, an. Das Fehlen der hinter der Haupttransmissionswelle gelegenen zur Betriebsanlage gehörenden Anlageteile ist daher für das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nicht maßgebend (Hinweis E 14.12.1926, VwSlg 14043 A/1926, sowie E 9.11.1920, VwSlg 12685 A/1920).Nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 kommt es nur auf die Erhaltung der eigentlichen Wasserführungsvorrichtungen, nicht aber auf den Zustand der gewerblichen Betriebsanlagen oder sonstigen Bauten, in denen die Wasserkraft erst für irgendeinen wirtschaftlichen Zweck verwertet werden soll, an. Das Fehlen der hinter der Haupttransmissionswelle gelegenen zur Betriebsanlage gehörenden Anlageteile ist daher für das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nicht maßgebend (Hinweis E 14.12.1926, VwSlg 14043 A/1926, sowie E 9.11.1920, VwSlg 12685 A/1920).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000978.X01Im RIS seit
27.02.2004Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013