RS Vwgh 1980/11/11 0978/80

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Veröffentlicht am 11.11.1980
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litg;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Nach § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 kommt es nur auf die Erhaltung der eigentlichen Wasserführungsvorrichtungen, nicht aber auf den Zustand der gewerblichen Betriebsanlagen oder sonstigen Bauten, in denen die Wasserkraft erst für irgendeinen wirtschaftlichen Zweck verwertet werden soll, an. Das Fehlen der hinter der Haupttransmissionswelle gelegenen zur Betriebsanlage gehörenden Anlageteile ist daher für das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nicht maßgebend (Hinweis E 14.12.1926, VwSlg 14043 A/1926, sowie E 9.11.1920, VwSlg 12685 A/1920).Nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 kommt es nur auf die Erhaltung der eigentlichen Wasserführungsvorrichtungen, nicht aber auf den Zustand der gewerblichen Betriebsanlagen oder sonstigen Bauten, in denen die Wasserkraft erst für irgendeinen wirtschaftlichen Zweck verwertet werden soll, an. Das Fehlen der hinter der Haupttransmissionswelle gelegenen zur Betriebsanlage gehörenden Anlageteile ist daher für das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nicht maßgebend (Hinweis E 14.12.1926, VwSlg 14043 A/1926, sowie E 9.11.1920, VwSlg 12685 A/1920).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000978.X01

Im RIS seit

27.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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