Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §21 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der N-fabrik AG. in N, vertreten durch Dr. Kurt Jaeger, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. März 1980, Zl. Wa-155/1-1980/Spe, betreffend Auftrag zur Wiederaufnahme des ordungsgemäßen Betriebes einer Wasserbenutzungsanlage (mitbeteiligte Partei: N N in S, vertreten durch Dr. Erich Sieder, Rechtsanwalt in Enns, Stadlgasse 5), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft X ist unter PZ. 61 auf der Bauparzelle Nr. 66, EZ. 46 der KG. S, das Wasserrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage durch Ausnützung der Wasserkraft des Steyrflusses zum Betrieb einer Fabrik, nämlich der damaligen Grundstückseigentümerin, Firma XY in S, eingetragen. Die Beschwerdeführerin ist laut PZ 62 desselben Wasserbuches mit ihrem Werk N II Nebenlieger. Die beiden Wasserkraftanlagen liegen räumlich eng beisammen und besitzen dieselbe Wehranlage, deren Alleinerhaltung die Beschwerdeführerin übernommen hat. Im übrigen obliegt die Erhaltung der unter PZ. 61 eingetragenen Wasserkraftanlage dem jeweiligen Inhaber dieses Wasserrechtes. Die im Wasserbuch eingetragene Firma XY hat ihren Fabriksbetrieb 1968 eingestellt und zumindest seit dieser Zeit die Wasserkraftanlage nicht mehr betrieben. In der Zwischenzeit ist diese Firma in Konkurs gegangen. Das Fabriksgelände wurde vom Masseverwalter veräußert; Eigentümerin der Bauparzelle Nr. 66, nunmehr EZ. 235 der KG. S, ist nun die Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; ihr steht daher unter der Voraussetzung seines aufrechten Bestandes das Wassernutzungsrecht laut PZ. 61 des Wasserbuches zu.Im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist unter PZ. 61 auf der Bauparzelle Nr. 66, EZ. 46 der KG. S, das Wasserrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage durch Ausnützung der Wasserkraft des Steyrflusses zum Betrieb einer Fabrik, nämlich der damaligen Grundstückseigentümerin, Firma XY in S, eingetragen. Die Beschwerdeführerin ist laut PZ 62 desselben Wasserbuches mit ihrem Werk N römisch zwei Nebenlieger. Die beiden Wasserkraftanlagen liegen räumlich eng beisammen und besitzen dieselbe Wehranlage, deren Alleinerhaltung die Beschwerdeführerin übernommen hat. Im übrigen obliegt die Erhaltung der unter PZ. 61 eingetragenen Wasserkraftanlage dem jeweiligen Inhaber dieses Wasserrechtes. Die im Wasserbuch eingetragene Firma XY hat ihren Fabriksbetrieb 1968 eingestellt und zumindest seit dieser Zeit die Wasserkraftanlage nicht mehr betrieben. In der Zwischenzeit ist diese Firma in Konkurs gegangen. Das Fabriksgelände wurde vom Masseverwalter veräußert; Eigentümerin der Bauparzelle Nr. 66, nunmehr EZ. 235 der KG. S, ist nun die Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; ihr steht daher unter der Voraussetzung seines aufrechten Bestandes das Wassernutzungsrecht laut PZ. 61 des Wasserbuches zu.
Bereits im Jahre 1976 sah sich die Bezirkshauptmannschaft X zur Anberaumung einer mündlichen wasserrechtlichen Verhandlung mit Augenschein zum Zwecke der allfälligen Feststellung des Erlöschens des unter PZ. 61 eingetragenen Wasserrechtes veranlaßt, doch waren damals die Eigentumsverhältnisse unklar, sodaß nicht eindeutig feststellbar war, wer Wassernutzungsberechtigter und wer für allfällige Erlöschensvorkehrungen heranzuziehen sei, weshalb eine Vertagung auf unbestimmte Zeit erfolgte. Im Jahre 1979 wurde der Behörde mitgeteilt, daß eine Instandsetzung dieser Wasserkraftanlage bevorstehe, weshalb "zur Anordnung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen oder zur Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes und der letztmaligen erforderlichen Vorkehrungen oder zur Einleitung eines Verfahrens bezüglich der Wiederherstellung der zerstörten Anlage" eine neuerliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle anberaumt wurde.Bereits im Jahre 1976 sah sich die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Anberaumung einer mündlichen wasserrechtlichen Verhandlung mit Augenschein zum Zwecke der allfälligen Feststellung des Erlöschens des unter PZ. 61 eingetragenen Wasserrechtes veranlaßt, doch waren damals die Eigentumsverhältnisse unklar, sodaß nicht eindeutig feststellbar war, wer Wassernutzungsberechtigter und wer für allfällige Erlöschensvorkehrungen heranzuziehen sei, weshalb eine Vertagung auf unbestimmte Zeit erfolgte. Im Jahre 1979 wurde der Behörde mitgeteilt, daß eine Instandsetzung dieser Wasserkraftanlage bevorstehe, weshalb "zur Anordnung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen oder zur Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes und der letztmaligen erforderlichen Vorkehrungen oder zur Einleitung eines Verfahrens bezüglich der Wiederherstellung der zerstörten Anlage" eine neuerliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle anberaumt wurde.
Diese Verhandlung fand am 25. September 1979 statt, wobei der Augenschein ergab, daß ebenso wie am 6. Dezember 1976 noch alle wesentlichen Anlageteile gemäß der nachfolgenden Beschreibung vorhanden waren, wobei naturgemäß die Rost- und Korrosionsschäden noch etwas zugenommen hatten. Die Stauanlage war konsensgemäß mit allen ihren Einrichtungen einschließlich Schotterablaß vorhanden und voll funktionstüchtig. Auch der eigene Oberwassergraben war mit dem schräg liegenden Rechen und dem Einlaufschütz konsensgemäß vorhanden; das Windwerk war stark angerostet, hölzerne Aussteifungen und Füllträger waren vermorscht, am Rechen waren starke Anlandungen mit Grasbewuchs gegeben. Die hydromotorische Einrichtung war einschließlich der Haupttransmissionsscheibe konsensgemäß vorhanden, wies aber Korrosionsschäden und Abnützungen auf. Hinter der Haupttransmissionsscheibe fehlten sämtliche Anlageteile. Auch der Unterwasserkanal war noch vorhanden; infolge von Unterspülungsschäden an dem diesen Kanal rechtsseitig begrenzenden Gebäude war aber bereits 1975 oder auch schon früher ein Wurf aus groben Bruchsteinen in den Sohlbereich des Kanals eingebracht worden, dadurch war eine starke Beeinträchtigung der Kraftausbeute gegenüber einem ordnungsgemäßen Sohlzustand gegeben. Der Unterwasserablauf war aber nicht als schlechthin funktionsuntüchtig zu bezeichnen. Auf Grund der Ergebnisse des Augenscheins und der in dieser Verhandlung von den Behörden vertreten Parteien und Beteiligten abgegebenen Äußerungen gelangte schließlichder beigezogene technische Amtssachverständige zu dem Gutachten, daß rechtlich zu prüfen wäre, ob der Entfall des ursprünglichen Anlagezwecks (Antrieb einer Metallwarenfabrik) und das Fehlen der zugehörigen Kraftverteilungsanlagen ein Erlöschensgrund sei. Die Anlage sei im Bereich der Stauanlage, des Oberwassergrabens bis zum Unterwasserkanal und an der Haupttransmissionswelle mehrfach beschädigt, im derzeitigen Bauzustand ohne Instandsetzungsarbeiten sei eine wirtschaftliche Nutzung im Sinne der erteilten Bewilligung nicht möglich. In diesem Anlagenausmaß, und somit für die eigentliche Wasserkraftanlage, seien aber alle wesentlichen Anlageteile vorhanden. Ihre Instandsetzung und Ergänzung sei unschwer möglich.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 1979 erteilte hierauf die Bezirkshauptmannschaft X der Mitbeteiligten als Wasserberechtigten des Wasserbenutzungsrechtes PZ. 61 des Wasserbuches X gemäß §§ 27 Abs. 3 und 98 WRG 1959 den Auftrag, innerhalb eines Jahres ab Zustellung dieses Bescheides die gegenständliche Wasserkraftanlage wiederum voll in Betrieb zu nehmen, widrigens das Wasserbenutzungsrecht für erloschen erklärt werde. Begründend verwies die Bezirkshauptmannschaft auf das Ergebnis der Amtshandlungen vom 6. Dezember 1976 und vom 25. September 1979 und auf das Gutachten des technischen Amtssachverständigen. Die Prüfung der Wasserrechtsbehörde habe sich nur auf die Wasserkraftanlage selbst und nicht auch auf allfällig nachgeschaltete Betriebseinrichtungen zu erstrecken. Von der Stauanlage bis zur Haupttransmissionswelle sei jedoch die Anlage im wesentlichen vorhanden, sodaß nicht mit der Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes vorzugehen gewesen sei. Es sei vielmehr nur die Wiederinbetriebnahme nach einer längerfristigen Betriebsunterbrechung vorzuschreiben gewesen.Mit Bescheid vom 3. Dezember 1979 erteilte hierauf die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der Mitbeteiligten als Wasserberechtigten des Wasserbenutzungsrechtes PZ. 61 des Wasserbuches römisch zehn gemäß Paragraphen 27, Absatz 3 und 98 WRG 1959 den Auftrag, innerhalb eines Jahres ab Zustellung dieses Bescheides die gegenständliche Wasserkraftanlage wiederum voll in Betrieb zu nehmen, widrigens das Wasserbenutzungsrecht für erloschen erklärt werde. Begründend verwies die Bezirkshauptmannschaft auf das Ergebnis der Amtshandlungen vom 6. Dezember 1976 und vom 25. September 1979 und auf das Gutachten des technischen Amtssachverständigen. Die Prüfung der Wasserrechtsbehörde habe sich nur auf die Wasserkraftanlage selbst und nicht auch auf allfällig nachgeschaltete Betriebseinrichtungen zu erstrecken. Von der Stauanlage bis zur Haupttransmissionswelle sei jedoch die Anlage im wesentlichen vorhanden, sodaß nicht mit der Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes vorzugehen gewesen sei. Es sei vielmehr nur die Wiederinbetriebnahme nach einer längerfristigen Betriebsunterbrechung vorzuschreiben gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welche die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG abwies. Sie schloß sich dabei der Rechtsmeinung der Behörde erster Instanz an, daß mit Rücksicht auf die Feststellungen anläßlich des Augenscheins nicht das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 auszusprechen gewesen sei. Die Stauanlage, welche gleichzeitig der Beschwerdeführerin für die Betreibung ihrer nebenliegenden Wasserkraftanlage diene, sei funktionsfähig; Ober- und Unterwasserkanal befänden sich zwar nicht in einwandfreiem Zustand, ermöglichten aber die Wasserzufuhr zur Wasserkraftanlage der Mitbeteiligten. Die hydromotorischen Einrichtungen einschließlich der Haupttransmissionswelle seien noch vorhanden, alle hinter der hydromotorischen Anlage befindlichen Teile, die zur Stromerzeugung notwendig seien, habe die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zu Recht nicht als "wesentliche Anlageteile" im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 beurteilt. Dies deshalb, weil gemäß § 9 WRG 1959 einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlage bedürfe, hiezu aber nur die hydromotorischen Anlagen bzw. Anlageteile dienten. Ob die Kraft des Wassers für ein Sägewerk, eine Mühle oder zur Elektrizitätserzeugung genutzt werde, sei nicht mehr unmittelbar "Benutzung des Gewässers", sondern nur mehr deren Auswirkung bzw. Umsetzung. Durch das Fehlen der Anlagen, die für die Verarbeitung der durch das Wasser gewonnenen Kraft dienten, werde das Tatbild des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 daher nicht erfüllt. Auf die übrigen Argumente der Berufung, insbesondere in bezug auf die bedingt durch Eigentumsübertragungen im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren rechtlich äußerst komplizierten Verhältnisse sei nicht mehr näher einzugehen, weil durch den der Mitbeteiligten gemäß § 27 Abs. 3 WRG 1959 erteilten Instandhaltungsauftrag nicht in fremde Rechte eingegriffen werde. Es solle dadurch nur eine bestehende Wasserkraftanlage durch den Wasserberechtigten wieder aktiviert werden, ohne daß dadurch neue Rechtsverhältnisse geschaffen würden.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welche die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abwies. Sie schloß sich dabei der Rechtsmeinung der Behörde erster Instanz an, daß mit Rücksicht auf die Feststellungen anläßlich des Augenscheins nicht das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 auszusprechen gewesen sei. Die Stauanlage, welche gleichzeitig der Beschwerdeführerin für die Betreibung ihrer nebenliegenden Wasserkraftanlage diene, sei funktionsfähig; Ober- und Unterwasserkanal befänden sich zwar nicht in einwandfreiem Zustand, ermöglichten aber die Wasserzufuhr zur Wasserkraftanlage der Mitbeteiligten. Die hydromotorischen Einrichtungen einschließlich der Haupttransmissionswelle seien noch vorhanden, alle hinter der hydromotorischen Anlage befindlichen Teile, die zur Stromerzeugung notwendig seien, habe die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zu Recht nicht als "wesentliche Anlageteile" im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 beurteilt. Dies deshalb, weil gemäß Paragraph 9, WRG 1959 einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlage bedürfe, hiezu aber nur die hydromotorischen Anlagen bzw. Anlageteile dienten. Ob die Kraft des Wassers für ein Sägewerk, eine Mühle oder zur Elektrizitätserzeugung genutzt werde, sei nicht mehr unmittelbar "Benutzung des Gewässers", sondern nur mehr deren Auswirkung bzw. Umsetzung. Durch das Fehlen der Anlagen, die für die Verarbeitung der durch das Wasser gewonnenen Kraft dienten, werde das Tatbild des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 daher nicht erfüllt. Auf die übrigen Argumente der Berufung, insbesondere in bezug auf die bedingt durch Eigentumsübertragungen im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren rechtlich äußerst komplizierten Verhältnisse sei nicht mehr näher einzugehen, weil durch den der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 erteilten Instandhaltungsauftrag nicht in fremde Rechte eingegriffen werde. Es solle dadurch nur eine bestehende Wasserkraftanlage durch den Wasserberechtigten wieder aktiviert werden, ohne daß dadurch neue Rechtsverhältnisse geschaffen würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten durch Verletzung der Bestimmungen der §§ 27 und 28 WRG 1959 und der §§ 56 uni 60 AVG 1950 beschwert. Nach Auffassung der Beschwerde hätte richtigerweise das Erlöschen des Wassernutzungsrechtes festgestellt werden müssen, weil durch den Wegfall der mechanischen Kraftübertragung von der Turbine, deren mechanische Funktion gar nicht habe überprüft werden können, wesentliche Anlageteile entfernt worden seien. Das Vorhandensein der Turbine allein könne nicht als vollständige Erhaltung der Anlage gewertet werden, weil die Turbine an sich nicht der Ausnützung der hydromotorischen Kraft dienen könne, es müsse dazu auch eine Kraftübertragung von der Turbine her vorhanden sein. Außerdem sei der Unterwassergraben infolge Sicherungsarbeiten durch Steinwurf verlegt, sodaß die Wasserkraftanlage nicht mehr benützbar sei. Den Angaben des Anrainers A P bei der mündlichen Verhandlung sei ferner zu entnehmen, daß der Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten, nämlich der Masseverwalter im Konkurs der Firma XY, den Unterwassergraben verkauft habe, sodaß sich auch daraus ergebe, daß das Wasserrecht nicht mehr existent sein könne. Die belangte Behörde habe diese wichtige Rechtsfrage nicht gelöst und sei daher zu einer inhaltlich falschen Entscheidung gekommen. Die Beschwerdeführerin bringe die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde insbesondere deshalb ein, weil die Rechtsverhältnisse an dieser Flußstrecke der Steyr wasser- und sevitutsrechtlich ein für allemal eindeutig geklärt werden müßten. Der von der belangten Behörde der Mitbeteiligten ohne konkretisierte technische Anweisungen erteilte Auftrag nach § 27 Abs. 3 WRG 1959 würde nur dazu führen, daß es zu einer Flut von Streitigkeiten zwischen den Beteiligten kommen würde. Die belangte Behörde hätte daher zumindest in technisch detaillierter Weise festlegen müssen, welche Maßnahmen erforderlich seien, um einerseits die Aufrechterhaltung der Anlagen der Beschwerdeführerin sowie die Existenz der Grundmauern der benachbarten Häuser zu gewährleisten, andererseits aber auch die Inbetriebnahme der Wasserkraftanlage der Mitbeteiligten zu ermöglichen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten durch Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 27 und 28 WRG 1959 und der Paragraphen 56, uni 60 AVG 1950 beschwert. Nach Auffassung der Beschwerde hätte richtigerweise das Erlöschen des Wassernutzungsrechtes festgestellt werden müssen, weil durch den Wegfall der mechanischen Kraftübertragung von der Turbine, deren mechanische Funktion gar nicht habe überprüft werden können, wesentliche Anlageteile entfernt worden seien. Das Vorhandensein der Turbine allein könne nicht als vollständige Erhaltung der Anlage gewertet werden, weil die Turbine an sich nicht der Ausnützung der hydromotorischen Kraft dienen könne, es müsse dazu auch eine Kraftübertragung von der Turbine her vorhanden sein. Außerdem sei der Unterwassergraben infolge Sicherungsarbeiten durch Steinwurf verlegt, sodaß die Wasserkraftanlage nicht mehr benützbar sei. Den Angaben des Anrainers A P bei der mündlichen Verhandlung sei ferner zu entnehmen, daß der Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten, nämlich der Masseverwalter im Konkurs der Firma XY, den Unterwassergraben verkauft habe, sodaß sich auch daraus ergebe, daß das Wasserrecht nicht mehr existent sein könne. Die belangte Behörde habe diese wichtige Rechtsfrage nicht gelöst und sei daher zu einer inhaltlich falschen Entscheidung gekommen. Die Beschwerdeführerin bringe die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde insbesondere deshalb ein, weil die Rechtsverhältnisse an dieser Flußstrecke der Steyr wasser- und sevitutsrechtlich ein für allemal eindeutig geklärt werden müßten. Der von der belangten Behörde der Mitbeteiligten ohne konkretisierte technische Anweisungen erteilte Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 würde nur dazu führen, daß es zu einer Flut von Streitigkeiten zwischen den Beteiligten kommen würde. Die belangte Behörde hätte daher zumindest in technisch detaillierter Weise festlegen müssen, welche Maßnahmen erforderlich seien, um einerseits die Aufrechterhaltung der Anlagen der Beschwerdeführerin sowie die Existenz der Grundmauern der benachbarten Häuser zu gewährleisten, andererseits aber auch die Inbetriebnahme der Wasserkraftanlage der Mitbeteiligten zu ermöglichen.
Die Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet und darin beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenfalls eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist. Nach diesem Gesetzeswortlaut kommt es somit nur auf die Erhaltung der eigentlichen Wasserführungsvorrichtungen, nicht aber auf den Zustand der gewerblichen Betriebsanlagen oder sonstiger Bauten, in denen die Wasserkraft erst für irgendeinen wirtschaftlichen Zweck verwertet werden soll, an. Dadurch, daß die belangte Behörde das Fehlen sämtlicher hinter der Haupttransmissionswelle gelegener, zur Betriebsanlage gehörender Anlageteile als für ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nicht maßgebend beurteilt hat, wurde daher das Gesetz nicht verletzt (vgl. dazu die zur damaligen Gesetzeslage ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1926, Slg. 14.043/A, und vom 9. November 1920, Slg. 12.685/A). Nach dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt sind aber die Anlageteile, die für die Wasserbenutzung selbst erforderlich und wesentlich sind (Ober- und Unterwasserkanal, Stauanlage und hydromotorische Einrichtung, also Turbine einschließlich der Haupttransmissionswelle), vollständig, wenn auch in einem teilweise reparaturbedürftigem Zustand, erhalten. Nur der gänzliche Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Anlageteile, etwa des Wasserrades, kann aber ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes herbeiführen, auch wenn die Anlage als Ganzes durch Ersatz der fehlenden Teile repariert werden könnte (vgl. hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1972, Zl. 1257/72 und vom 9. März 1961, Zl. 2543/59, zu deren näherer Begründung auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird). Die bloße ReparaturbedürftigkeitNach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist. Nach diesem Gesetzeswortlaut kommt es somit nur auf die Erhaltung der eigentlichen Wasserführungsvorrichtungen, nicht aber auf den Zustand der gewerblichen Betriebsanlagen oder sonstiger Bauten, in denen die Wasserkraft erst für irgendeinen wirtschaftlichen Zweck verwertet werden soll, an. Dadurch, daß die belangte Behörde das Fehlen sämtlicher hinter der Haupttransmissionswelle gelegener, zur Betriebsanlage gehörender Anlageteile als für ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nicht maßgebend beurteilt hat, wurde daher das Gesetz nicht verletzt vergleiche dazu die zur damaligen Gesetzeslage ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1926, Slg. 14.043/A, und vom 9. November 1920, Slg. 12.685/A). Nach dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt sind aber die Anlageteile, die für die Wasserbenutzung selbst erforderlich und wesentlich sind (Ober- und Unterwasserkanal, Stauanlage und hydromotorische Einrichtung, also Turbine einschließlich der Haupttransmissionswelle), vollständig, wenn auch in einem teilweise reparaturbedürftigem Zustand, erhalten. Nur der gänzliche Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Anlageteile, etwa des Wasserrades, kann aber ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes herbeiführen, auch wenn die Anlage als Ganzes durch Ersatz der fehlenden Teile repariert werden könnte vergleiche hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1972, Zl. 1257/72 und vom 9. März 1961, Zl. 2543/59, zu deren näherer Begründung auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird). Die bloße Reparaturbedürftigkeit
noch v o r h a n d e n e r wesentlicher Anlageteile kann
hingegen den Erlöschensgrund nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 nicht bilden. Die Ausführungen der Beschwerde gehen in diesem Punkt von dem im Verwaltungsverfahren angenommenen Sachverhalt ab, wenn sie vom Vorhandensein der Turbine allein sprechen, die nicht als vollständige Erhaltung der Anlage gewertet werden könne, zumal auf Grund der vorhandenen Anlageteile auch die Wasserzuführung zur Turbine und eine Umsetzung der Wasserkraft ab Haupttransmissionswelle möglich sind. Auch der Steinwurf im Unterwasserkanal hindert die Benützbarkeit der Anlage nicht, weil dieser Kanal nach dem eingeholten Gutachten dadurch seine Funktionsfähigkeit nicht verloren hat, sodaß auch diesbezüglich nur Instandsetzungsarbeiten an einem an sich vorhandenen wesentlichen Anlageteil notwendig sind.hingegen den Erlöschensgrund nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 nicht bilden. Die Ausführungen der Beschwerde gehen in diesem Punkt von dem im Verwaltungsverfahren angenommenen Sachverhalt ab, wenn sie vom Vorhandensein der Turbine allein sprechen, die nicht als vollständige Erhaltung der Anlage gewertet werden könne, zumal auf Grund der vorhandenen Anlageteile auch die Wasserzuführung zur Turbine und eine Umsetzung der Wasserkraft ab Haupttransmissionswelle möglich sind. Auch der Steinwurf im Unterwasserkanal hindert die Benützbarkeit der Anlage nicht, weil dieser Kanal nach dem eingeholten Gutachten dadurch seine Funktionsfähigkeit nicht verloren hat, sodaß auch diesbezüglich nur Instandsetzungsarbeiten an einem an sich vorhandenen wesentlichen Anlageteil notwendig sind.
Mit der Frage eines allfälligen Eigentumsüberganges an dem Grundstück, auf welchem dieser Unterwasserkanal gelegen ist, hatte sich die belangte Behörde entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung bei der Prüfung eines allfälligen Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes nicht zu befassen. Auf Grund der Wasserbucheintragung (PZ. 61, Z. 7) ist davon auszugehen, daß die Anlage mit der Liegenschaft Bauparzelle Nr. 66 verbunden ist (§ 22 Abs. 1 WRG 1959), deren Eigentümerin unbestrittenermaßen die Mitbeteiligte ist. Ob diese ihr Wasserbenutzungsrecht im übrigen unter Ausnützung eigenen Grundes oder auf Grund zivilrechtlicher Vereinbarungen mit Grundnachbarn ausübt, ist hier nicht wesentlich. Sollte die Mitbeteiligte nach Ablauf der zur Wiederaufnahme des ordnungsgemäßen Betriebes der Anlage gesetzten Frist hiezu aus welchen Gründen immer, also allenfalls auch infolge zivilrechtlicher Hindernisse, nicht in der Lage sein, dann wird dies zur Erlöschenserklärung im Sinne des § 27 Abs. 3 Ende WRG 1959 führen müssen, welche im angefochtenen Bescheid in Bestätigung des Bescheides der Behörde erster Instanz auch angedroht wurde; ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 kann daraus hingegen nicht abgeleitet werden. Geht man von den Äußerungen des Grundnachbarn A P in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 1979 aus, dann sind im übrigen von seiner Seite zivilrechtliche Hindernisse gegen eine Wiederaufnahme des Betriebes der Wasserkraftanlage gar nicht zu erwarten.Mit der Frage eines allfälligen Eigentumsüberganges an dem Grundstück, auf welchem dieser Unterwasserkanal gelegen ist, hatte sich die belangte Behörde entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung bei der Prüfung eines allfälligen Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes nicht zu befassen. Auf Grund der Wasserbucheintragung (PZ. 61, Ziffer 7,) ist davon auszugehen, daß die Anlage mit der Liegenschaft Bauparzelle Nr. 66 verbunden ist (Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959), deren Eigentümerin unbestrittenermaßen die Mitbeteiligte ist. Ob diese ihr Wasserbenutzungsrecht im übrigen unter Ausnützung eigenen Grundes oder auf Grund zivilrechtlicher Vereinbarungen mit Grundnachbarn ausübt, ist hier nicht wesentlich. Sollte die Mitbeteiligte nach Ablauf der zur Wiederaufnahme des ordnungsgemäßen Betriebes der Anlage gesetzten Frist hiezu aus welchen Gründen immer, also allenfalls auch infolge zivilrechtlicher Hindernisse, nicht in der Lage sein, dann wird dies zur Erlöschenserklärung im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, Ende WRG 1959 führen müssen, welche im angefochtenen Bescheid in Bestätigung des Bescheides der Behörde erster Instanz auch angedroht wurde; ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 kann daraus hingegen nicht abgeleitet werden. Geht man von den Äußerungen des Grundnachbarn A P in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 1979 aus, dann sind im übrigen von seiner Seite zivilrechtliche Hindernisse gegen eine Wiederaufnahme des Betriebes der Wasserkraftanlage gar nicht zu erwarten.
Nach § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte auch durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 5 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde. Nach § 21 Abs. 5 WRG 1959 darf der Zweck einer Anlage dann nicht ohne behördliche Genehmigung geändert werden, wenn der vom Unternehmer für seine Anlage angegebene Zweck nach § 64 Abs. 1 für die Einräumung eines Zwangsrechtes oder nach § 17 für die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes maßgebend war. Die behördliche Genehmigung kann nicht verweigert werden, wenn dem neuen Zweck der Anlage die gleiche oder eine annähernd gleiche volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt. Daß für die vorliegende Wasserbenutzungsanlage Umstände im Sinne des § 21 Abs. 5 WRG 1959 maßgebend gewesen seien, hatte aber weder die Beschwerdeführerin behauptet noch hatte das Ermittlungsverfahren derartige Ergebnisse gezeitigt. Der Anführung des Anlagezwecks im Wasserbuch (PZ. 61 Z. 6: "zum Antrieb einer Metallwarenfabrik")Nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte auch durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 5, an einen bestimmten Zweck gebunden wurde. Nach Paragraph 21, Absatz 5, WRG 1959 darf der Zweck einer Anlage dann nicht ohne behördliche Genehmigung geändert werden, wenn der vom Unternehmer für seine Anlage angegebene Zweck nach Paragraph 64, Absatz eins, für die Einräumung eines Zwangsrechtes oder nach Paragraph 17, für die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes maßgebend war. Die behördliche Genehmigung kann nicht verweigert werden, wenn dem neuen Zweck der Anlage die gleiche oder eine annähernd gleiche volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt. Daß für die vorliegende Wasserbenutzungsanlage Umstände im Sinne des Paragraph 21, Absatz 5, WRG 1959 maßgebend gewesen seien, hatte aber weder die Beschwerdeführerin behauptet noch hatte das Ermittlungsverfahren derartige Ergebnisse gezeitigt. Der Anführung des Anlagezwecks im Wasserbuch (PZ. 61 Ziffer 6 :, "zum Antrieb einer Metallwarenfabrik")
allein kann die B i n d u n g des Benützungsrechtes an einen
bestimmten Zweck nicht entnommen werden (vgl dazu hg. Erkenntnis vom 27. April 1961, Zl. 168/60, Hinweis auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung). Da grundsätzlich die Änderung des Zweckes der Wasserbenutzung keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, weil die an öffentlichen Gewässern bestehenden öffentlichen und privaten Interessen im allgemeinen nur durch das Maß der Wasserbenutzung berührt werden, ist das Wasserbenutzungsrecht auch nicht im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 erloschen. Im übrigen haben weder die belangte Behörde noch die Beteiligten einschließlich die Beschwerdeführerin, welche die Reaktivierung des Wasserrechtes PZ. 61 sogar grundsätzlich begrüßte, gegen die beabsichtigte Wiederaufnahme des Betriebes dieser Anlage mit dem geänderten Zweck der Erzeugung elektrischer Energie Einwendungen erhoben.bestimmten Zweck nicht entnommen werden vergleiche dazu hg. Erkenntnis vom 27. April 1961, Zl. 168/60, Hinweis auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung). Da grundsätzlich die Änderung des Zweckes der Wasserbenutzung keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, weil die an öffentlichen Gewässern bestehenden öffentlichen und privaten Interessen im allgemeinen nur durch das Maß der Wasserbenutzung berührt werden, ist das Wasserbenutzungsrecht auch nicht im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 erloschen. Im übrigen haben weder die belangte Behörde noch die Beteiligten einschließlich die Beschwerdeführerin, welche die Reaktivierung des Wasserrechtes PZ. 61 sogar grundsätzlich begrüßte, gegen die beabsichtigte Wiederaufnahme des Betriebes dieser Anlage mit dem geänderten Zweck der Erzeugung elektrischer Energie Einwendungen erhoben.
Die Anlage zur Benutzung des Wassers war im Beschwerdefall, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens vorlagen, unbestrittenermaßen durch mehr als drei Jahre außer Betrieb, sodaß ein Vorgehen der Wasserrechtsbehörde im Sinne des § 27 Abs. 3 WRG 1959 dem Gesetz entsprach. Eine Auflage im Sinne detaillierter technischer Vorschreibungen für die Wiederaufnahme des Betriebes erübrigte sich entgegen den Ausführungen der Beschwerde deshalb, weil es sich um eine bereits bestehende, technisch ausreichend beschriebene Wasserkraftanlage handelt, und weil eine allfällige Unfähigkeit der Mitbeteiligten, binnen der ihr gesetzten Frist die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des ordnungsmäßigen Betriebes zu schaffen, zur Erklärung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des § 27 Abs. 3 Ende WRG 1959 führen müßte.Die Anlage zur Benutzung des Wassers war im Beschwerdefall, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens vorlagen, unbestrittenermaßen durch mehr als drei Jahre außer Betrieb, sodaß ein Vorgehen der Wasserrechtsbehörde im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 dem Gesetz entsprach. Eine Auflage im Sinne detaillierter technischer Vorschreibungen für die Wiederaufnahme des Betriebes erübrigte sich entgegen den Ausführungen der Beschwerde deshalb, weil es sich um eine bereits bestehende, technisch ausreichend beschriebene Wasserkraftanlage handelt, und weil eine allfällige Unfähigkeit der Mitbeteiligten, binnen der ihr gesetzten Frist die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des ordnungsmäßigen Betriebes zu schaffen, zur Erklärung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, Ende WRG 1959 führen müßte.
Die belangte Behörde ist daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie im angefochtenen Bescheid nicht das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes feststellte, sondern gemäß § 27 Abs. 3 WRG 1959 vorging. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die belangte Behörde ist daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie im angefochtenen Bescheid nicht das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes feststellte, sondern gemäß Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 vorging. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz an den Bund und an die Mitbeteiligte gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 bis 3, 48 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a und b VwGG 1965 und auf Art. I B Z. 4 und 5 sowie C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542/1977. Die Abweisung des Mehrbegehrens der Mitbeteiligten betrifft den im Gesetz nicht gesondert vorgesehenen Ersatz von Umsatzsteuer sowie zu Unrecht verzeichneten Ersatz von Stempelgebühren (erforderlich waren nur 3 x S 70,-- für die beizubringenden Ausfertigungen der Gegenschrift und 1 x S 70,-- Vollmachtstempel).Die Entscheidung über den Aufwandersatz an den Bund und an die Mitbeteiligte gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins bis 3, 48 Absatz 2, Litera a und b sowie Absatz 3, Litera a und b VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 sowie C Ziffer 7, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Die Abweisung des Mehrbegehrens der Mitbeteiligten betrifft den im Gesetz nicht gesondert vorgesehenen Ersatz von Umsatzsteuer sowie zu Unrecht verzeichneten Ersatz von Stempelgebühren (erforderlich waren nur 3 x S 70,-- für die beizubringenden Ausfertigungen der Gegenschrift und 1 x S 70,-- Vollmachtstempel).
Wien, am 11. November 1980
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000978.X00Im RIS seit
27.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014