RS Vwgh 1980/11/12 3279/80

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Veröffentlicht am 12.11.1980
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §70;
  1. AbgEO § 70 heute
  2. AbgEO § 70 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AbgEO § 70 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  4. AbgEO § 70 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992
  5. AbgEO § 70 gültig von 01.01.1950 bis 29.02.1992

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1981/11, S 467;

Rechtssatz

§ 70 AbgEO macht der Behörde die Einholung einer Drittschuldnererklärung nicht zur Pflicht. Ob die Behörde eine solche Erklärung einholt, um sich über die Erfolgsaussichten der Vollstreckung zu informieren, betrifft nicht deren Gesetzmäßigkeit.Paragraph 70, AbgEO macht der Behörde die Einholung einer Drittschuldnererklärung nicht zur Pflicht. Ob die Behörde eine solche Erklärung einholt, um sich über die Erfolgsaussichten der Vollstreckung zu informieren, betrifft nicht deren Gesetzmäßigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980003279.X02

Im RIS seit

12.11.1980

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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