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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §70;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1981/11, S 467;Rechtssatz
§ 70 AbgEO macht der Behörde die Einholung einer Drittschuldnererklärung nicht zur Pflicht. Ob die Behörde eine solche Erklärung einholt, um sich über die Erfolgsaussichten der Vollstreckung zu informieren, betrifft nicht deren Gesetzmäßigkeit.Paragraph 70, AbgEO macht der Behörde die Einholung einer Drittschuldnererklärung nicht zur Pflicht. Ob die Behörde eine solche Erklärung einholt, um sich über die Erfolgsaussichten der Vollstreckung zu informieren, betrifft nicht deren Gesetzmäßigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980003279.X02Im RIS seit
12.11.1980Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019