RS Vwgh 1980/11/12 2699/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1980
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4 lita;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0259/72 E 14. September 1972 RS 1

Stammrechtssatz

Zweck des Alkotestes ist lediglich, die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung zu erhärten (§ 5 Abs 2); ist diese Vermutung erhärtet, so darf eine Vorführung zu einem Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung angeordnet werden (§ 5 Abs 4 lit a). Wer vorgeführt wurde, hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen (§ 5 Abs 5). Da ein unmittelbarer Zwang gegen den Fahrzeuglenker nicht vorgesehen ist, stellt das Gesetz die Weigerung, an einem der Untersuchungsschritte teilzunehmen, unter Strafe. Es handelt sich bei § 99 Abs 1 lit b um Ungehorsamstrafen, bei denen die Frage der Alkoholbeeinträchtigung nicht maßgeblich ist. Wenn das Straßenaufsichtsorgan nach einem zugegebenermaßen positiven Alkotest noch die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung fordert, handelt es nicht rechtswidrig, weil ihm dieses Recht gemäß § 5 Abs 4 lit a zusteht(Hinweis E VS 15.1.1980, 2799/78).Zweck des Alkotestes ist lediglich, die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung zu erhärten (Paragraph 5, Absatz 2,); ist diese Vermutung erhärtet, so darf eine Vorführung zu einem Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung angeordnet werden (Paragraph 5, Absatz 4, Litera a,). Wer vorgeführt wurde, hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen (Paragraph 5, Absatz 5,). Da ein unmittelbarer Zwang gegen den Fahrzeuglenker nicht vorgesehen ist, stellt das Gesetz die Weigerung, an einem der Untersuchungsschritte teilzunehmen, unter Strafe. Es handelt sich bei Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, um Ungehorsamstrafen, bei denen die Frage der Alkoholbeeinträchtigung nicht maßgeblich ist. Wenn das Straßenaufsichtsorgan nach einem zugegebenermaßen positiven Alkotest noch die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung fordert, handelt es nicht rechtswidrig, weil ihm dieses Recht gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, zusteht(Hinweis E VS 15.1.1980, 2799/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978002699.X03

Im RIS seit

05.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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