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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs4 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0259/72 E 14. September 1972 RS 1Stammrechtssatz
Zweck des Alkotestes ist lediglich, die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung zu erhärten (§ 5 Abs 2); ist diese Vermutung erhärtet, so darf eine Vorführung zu einem Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung angeordnet werden (§ 5 Abs 4 lit a). Wer vorgeführt wurde, hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen (§ 5 Abs 5). Da ein unmittelbarer Zwang gegen den Fahrzeuglenker nicht vorgesehen ist, stellt das Gesetz die Weigerung, an einem der Untersuchungsschritte teilzunehmen, unter Strafe. Es handelt sich bei § 99 Abs 1 lit b um Ungehorsamstrafen, bei denen die Frage der Alkoholbeeinträchtigung nicht maßgeblich ist. Wenn das Straßenaufsichtsorgan nach einem zugegebenermaßen positiven Alkotest noch die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung fordert, handelt es nicht rechtswidrig, weil ihm dieses Recht gemäß § 5 Abs 4 lit a zusteht(Hinweis E VS 15.1.1980, 2799/78).Zweck des Alkotestes ist lediglich, die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung zu erhärten (Paragraph 5, Absatz 2,); ist diese Vermutung erhärtet, so darf eine Vorführung zu einem Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung angeordnet werden (Paragraph 5, Absatz 4, Litera a,). Wer vorgeführt wurde, hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen (Paragraph 5, Absatz 5,). Da ein unmittelbarer Zwang gegen den Fahrzeuglenker nicht vorgesehen ist, stellt das Gesetz die Weigerung, an einem der Untersuchungsschritte teilzunehmen, unter Strafe. Es handelt sich bei Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, um Ungehorsamstrafen, bei denen die Frage der Alkoholbeeinträchtigung nicht maßgeblich ist. Wenn das Straßenaufsichtsorgan nach einem zugegebenermaßen positiven Alkotest noch die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung fordert, handelt es nicht rechtswidrig, weil ihm dieses Recht gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, zusteht(Hinweis E VS 15.1.1980, 2799/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978002699.X03Im RIS seit
05.11.2003