RS Vwgh 1980/11/12 2283/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1980
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §41 Abs3;

Rechtssatz

Erlässt eine Behörde einen zweiten Ladungsbescheid (für einen anderen Termin), so bringt sie damit zum Ausdruck, dass sie von dem ihr gem § 41 Abs 3 VStG 1950 eingeräumten Recht, dem Bfr keine weitere Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben, nicht Gebrauch machen will.Erlässt eine Behörde einen zweiten Ladungsbescheid (für einen anderen Termin), so bringt sie damit zum Ausdruck, dass sie von dem ihr gem Paragraph 41, Absatz 3, VStG 1950 eingeräumten Recht, dem Bfr keine weitere Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben, nicht Gebrauch machen will.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980002283.X02

Im RIS seit

09.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten