RS Vwgh 1980/11/14 1223/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1980
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Index

23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §7 Abs4;
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1219/69 E 3. Juli 1970 RS 2

Stammrechtssatz

Die Zurücknahme ist ebenso wie die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung kein Bescheid, wohl aber die Ablehnung eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung. Es handelt sich bei dieser um eine Anordnung des Vollstreckungsrechtes, die außerhalb des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes liegt und daher von der in § 7 Abs 1 GEG vorgesehenen Abkürzung des Instanzenzuges nicht erfaßt wird. Daher - nach allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens - Rechtszug bis zum Bundesministerium für Justiz.Die Zurücknahme ist ebenso wie die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung kein Bescheid, wohl aber die Ablehnung eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung. Es handelt sich bei dieser um eine Anordnung des Vollstreckungsrechtes, die außerhalb des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes liegt und daher von der in Paragraph 7, Absatz eins, GEG vorgesehenen Abkürzung des Instanzenzuges nicht erfaßt wird. Daher - nach allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens - Rechtszug bis zum Bundesministerium für Justiz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980001223.X05

Im RIS seit

01.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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