RS Vwgh 1980/11/14 1223/80

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Veröffentlicht am 14.11.1980
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

EO §7 Abs4;
HKG 1946 §57f Abs3;
HKG 1946 §57g;
VVG §3 Abs2;
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. VVG § 3 heute
  2. VVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Die Kammer hat auch über einen Antrag, der den Rückstandsausweis selbst betrifft, zu entscheiden. Der Schuldner der Verbindlichkeit hat ein Feststellungsinteresse am Bestehen oder Nichtbestehen der im Rückstandsausweis (§ 57f Abs 3 HKG) ausgewiesenen Leistungsverpflichtung. Er kann, wenn mit ihm ein Verwaltungsverfahren bisher nicht durchgeführt wurde, darüber einen Bescheid begehren. Dieser Bescheid unterliegt dem Instanzenzug des § 57g Abs 2 HKG.Die Kammer hat auch über einen Antrag, der den Rückstandsausweis selbst betrifft, zu entscheiden. Der Schuldner der Verbindlichkeit hat ein Feststellungsinteresse am Bestehen oder Nichtbestehen der im Rückstandsausweis (Paragraph 57 f, Absatz 3, HKG) ausgewiesenen Leistungsverpflichtung. Er kann, wenn mit ihm ein Verwaltungsverfahren bisher nicht durchgeführt wurde, darüber einen Bescheid begehren. Dieser Bescheid unterliegt dem Instanzenzug des Paragraph 57 g, Absatz 2, HKG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980001223.X03

Im RIS seit

01.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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