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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §7 Abs4;Rechtssatz
Die Kammer hat auch über einen Antrag, der den Rückstandsausweis selbst betrifft, zu entscheiden. Der Schuldner der Verbindlichkeit hat ein Feststellungsinteresse am Bestehen oder Nichtbestehen der im Rückstandsausweis (§ 57f Abs 3 HKG) ausgewiesenen Leistungsverpflichtung. Er kann, wenn mit ihm ein Verwaltungsverfahren bisher nicht durchgeführt wurde, darüber einen Bescheid begehren. Dieser Bescheid unterliegt dem Instanzenzug des § 57g Abs 2 HKG.Die Kammer hat auch über einen Antrag, der den Rückstandsausweis selbst betrifft, zu entscheiden. Der Schuldner der Verbindlichkeit hat ein Feststellungsinteresse am Bestehen oder Nichtbestehen der im Rückstandsausweis (Paragraph 57 f, Absatz 3, HKG) ausgewiesenen Leistungsverpflichtung. Er kann, wenn mit ihm ein Verwaltungsverfahren bisher nicht durchgeführt wurde, darüber einen Bescheid begehren. Dieser Bescheid unterliegt dem Instanzenzug des Paragraph 57 g, Absatz 2, HKG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001223.X03Im RIS seit
01.04.2004