Index
23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §7 Abs4;Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundumlage beruht im öffentlichen Recht. Die Vorschreibung der Grundumlage ist ein Akt der Hoheitsverwaltung. Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Grundumlagen ist von der Kammer ein mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehener Rückstandsausweis auszustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001223.X01Im RIS seit
01.04.2004