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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0039/80 E 14. November 1980 RS 2Stammrechtssatz
Hat die belangte Behörde im Spruch dieses Bescheides nur über einen - nach § 59 Abs 1 letzter Satz AVG trennbaren - Anspruch (Antrag) entschieden, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde teilweise einzustellen.Hat die belangte Behörde im Spruch dieses Bescheides nur über einen - nach Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG trennbaren - Anspruch (Antrag) entschieden, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde teilweise einzustellen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000038.X02Im RIS seit
21.11.2003