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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2;Rechtssatz
Angesichts der gem § 35 Abs 1 VwGG auszusprechenden Abweisung der Beschwerde in nicht-öffentlicher Sitzung war es entbehrlich, einen Auftrag zur Behebung formeller Mängel der Beschwerde zu erteilen. Insbesondere hatte die - angesichts des Inhaltes der vorliegenden Beschwerde gegen die Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Rechtsmittels - keinem Rechtsschutzinteresse des Bfrs dienende Erteilung eines Auftrages zur Behebung des im Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bestehenden Formmangels zu entfallen (Hinweis E 15.2.1978, 74/78, ZfVB 1978/1557).Angesichts der gem Paragraph 35, Absatz eins, VwGG auszusprechenden Abweisung der Beschwerde in nicht-öffentlicher Sitzung war es entbehrlich, einen Auftrag zur Behebung formeller Mängel der Beschwerde zu erteilen. Insbesondere hatte die - angesichts des Inhaltes der vorliegenden Beschwerde gegen die Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Rechtsmittels - keinem Rechtsschutzinteresse des Bfrs dienende Erteilung eines Auftrages zur Behebung des im Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bestehenden Formmangels zu entfallen (Hinweis E 15.2.1978, 74/78, ZfVB 1978/1557).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980003358.X01Im RIS seit
09.02.2004