RS Vwgh 1980/11/17 0219/80

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Veröffentlicht am 17.11.1980
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L37165 Kanalabgabe Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §239 Abs1 impl;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §11 Abs4;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §8 Abs3;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §8 Abs4;
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Im Sbg IBG 1962 findet sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Erstattungsanspruch nach § 11 Abs 4 von dem Steuersubjekt, dem gemäß § 11 Abs 2 (als Grundeigentümer) die Vorauszahlung vorgeschrieben und von dem die Zahlung auch tatsächlich geleistet wurde (hier: von der BauträgerGes), auf den Einzelrechtsnachfolger im Grundeigentum (den Wohnungseigentümer) überginge. § 8 Abs 3 und Abs 4 regeln lediglich die Fälle der Unternehmensübereignung und der Gesamtrechtsnachfolge. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch steht dem Einzelrechtsnachfolger, der mit dem Abgabengläubiger in keinem abgabenrechtlichen Verhältnis steht, nicht zu.Im Sbg IBG 1962 findet sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Erstattungsanspruch nach Paragraph 11, Absatz 4, von dem Steuersubjekt, dem gemäß Paragraph 11, Absatz 2, (als Grundeigentümer) die Vorauszahlung vorgeschrieben und von dem die Zahlung auch tatsächlich geleistet wurde (hier: von der BauträgerGes), auf den Einzelrechtsnachfolger im Grundeigentum (den Wohnungseigentümer) überginge. Paragraph 8, Absatz 3 und Absatz 4, regeln lediglich die Fälle der Unternehmensübereignung und der Gesamtrechtsnachfolge. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch steht dem Einzelrechtsnachfolger, der mit dem Abgabengläubiger in keinem abgabenrechtlichen Verhältnis steht, nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000219.X03

Im RIS seit

18.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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