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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BAO §239 Abs1 impl;Rechtssatz
Im Sbg IBG 1962 findet sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Erstattungsanspruch nach § 11 Abs 4 von dem Steuersubjekt, dem gemäß § 11 Abs 2 (als Grundeigentümer) die Vorauszahlung vorgeschrieben und von dem die Zahlung auch tatsächlich geleistet wurde (hier: von der BauträgerGes), auf den Einzelrechtsnachfolger im Grundeigentum (den Wohnungseigentümer) überginge. § 8 Abs 3 und Abs 4 regeln lediglich die Fälle der Unternehmensübereignung und der Gesamtrechtsnachfolge. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch steht dem Einzelrechtsnachfolger, der mit dem Abgabengläubiger in keinem abgabenrechtlichen Verhältnis steht, nicht zu.Im Sbg IBG 1962 findet sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Erstattungsanspruch nach Paragraph 11, Absatz 4, von dem Steuersubjekt, dem gemäß Paragraph 11, Absatz 2, (als Grundeigentümer) die Vorauszahlung vorgeschrieben und von dem die Zahlung auch tatsächlich geleistet wurde (hier: von der BauträgerGes), auf den Einzelrechtsnachfolger im Grundeigentum (den Wohnungseigentümer) überginge. Paragraph 8, Absatz 3 und Absatz 4, regeln lediglich die Fälle der Unternehmensübereignung und der Gesamtrechtsnachfolge. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch steht dem Einzelrechtsnachfolger, der mit dem Abgabengläubiger in keinem abgabenrechtlichen Verhältnis steht, nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000219.X03Im RIS seit
18.12.2003Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016