TE Vwgh Erkenntnis 1980/11/18 2823/80

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Veröffentlicht am 18.11.1980
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §31 Abs3 impl;
VStG §45 Abs1 litc;
VStG §45 Abs1 Z3 impl;
VwGG §27;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Vorgeschichte: 0999/80 B 11. November 1980;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Draxler, DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Dworak, über die Beschwerde des HS in W, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien I, Johannesgasse 16, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien in einer Verwaltungsstrafsache (Übertretung des Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG 1950) gemäß § 42 Abs. 5 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Draxler, DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Dworak, über die Beschwerde des HS in W, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Johannesgasse 16, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien in einer Verwaltungsstrafsache (Übertretung des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG 1950) gemäß Paragraph 42, Absatz 5, VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, zu Recht erkannt:

Spruch

Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten, vom 8. Juni 1978, Zl. Pst 9723-Mg/76 Ra, wird dieses Straferkenntnis hinsichtlich seines Ausspruches über die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung des Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG 1950 aufgehoben und das diesbezügliche Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. c VStG 1950 eingestellt.Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten, vom 8. Juni 1978, Zl. Pst 9723-Mg/76 Ra, wird dieses Straferkenntnis hinsichtlich seines Ausspruches über die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG 1950 aufgehoben und das diesbezügliche Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, VStG 1950 eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten, vom 8. Juni 1978 wurde der Beschwerdeführer u.a. für schuldig befunden, sich am 3. Oktober 1976 gegenüber einem intervenierenden Sicherheitswachebeamten ungestüm benommen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG 1950 begangen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde daher eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe 36 Stunden) verhängt.Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten, vom 8. Juni 1978 wurde der Beschwerdeführer u.a. für schuldig befunden, sich am 3. Oktober 1976 gegenüber einem intervenierenden Sicherheitswachebeamten ungestüm benommen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG 1950 begangen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde daher eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe 36 Stunden) verhängt.

Der auf Grund der Berufung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers gegen diesen Punkt des Straferkenntnisses ausgefertigte Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Oktober 1978 wurde von der Behörde erster Instanz nicht dem ausgewiesenen Vertreter, sondern dem Beschwerdeführer selbst zugestellt. Nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers die Erledigung seines Rechtsmittels urgiert hatte, übermittelte ihm die Behörde erster Instanz am 11. April 1980 eine unbeglaubigte Ablichtung der im Verwaltungsstrafakt erliegenden Durchschrift des erwähnten Berufungsbescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien. Von der Annahme ausgehend, daß dieser Berufungsbescheid durch den erwähnten Zustellvorgang als erlassen anzusehen ist, brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid die zur hg. Zl. 999/80 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein, beantragte aber überdies für den Fall, daß der Berufungsbescheid durch den erwähnten Zustellvorgang noch nicht als erlassen anzusehen sein sollte, mit der gegenständlichen Säumnisbeschwerde eine Sachentscheidung des Gerichtshofes.

Über diese Säumnisbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die zur hg. Zl. 999/80 protokollierte Beschwerde hat der Gerichtshof mit dem Beschluß vom 11. November 1980 im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Übermittlung einer unbeglaubigten Ablichtung des Berufungsbescheides vom 12. Oktober 1978 an den Vertreter des Beschwerdeführers nicht zur Erlassung dieses Bescheides geführt hat. Auf die näheren Ausführungen in diesem Beschluß wird unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen. Es ist daher davon auszugehen, daß über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den die Verwaltungsübertretung nach Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG 1950 betreffenden Teil des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. Juni 1978 noch nicht entschieden worden ist.Die zur hg. Zl. 999/80 protokollierte Beschwerde hat der Gerichtshof mit dem Beschluß vom 11. November 1980 im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Übermittlung einer unbeglaubigten Ablichtung des Berufungsbescheides vom 12. Oktober 1978 an den Vertreter des Beschwerdeführers nicht zur Erlassung dieses Bescheides geführt hat. Auf die näheren Ausführungen in diesem Beschluß wird unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 7, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen. Es ist daher davon auszugehen, daß über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den die Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG 1950 betreffenden Teil des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. Juni 1978 noch nicht entschieden worden ist.

Gemäß § 31 Abs. 3 VStG 1950 darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn von dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre verstrichen sind. Der Erlassung eines Berufungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der vorliegenden Säumnisbeschwerde steht daher die zitierte zwingende Vorschrift über die Verjährung entgegen, weshalb das in Rede stehende Strafverfahren, soweit es sich um die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung des Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG 1950 handelt, zufolge § 45 Abs. 1 lit. c VStG 1950 einzustellen war.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG 1950 darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn von dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre verstrichen sind. Der Erlassung eines Berufungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der vorliegenden Säumnisbeschwerde steht daher die zitierte zwingende Vorschrift über die Verjährung entgegen, weshalb das in Rede stehende Strafverfahren, soweit es sich um die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG 1950 handelt, zufolge Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, VStG 1950 einzustellen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.

Wien, am 18. November 1980

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980002823.X00

Im RIS seit

16.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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