Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Der Bauwerber besitzt einen Rechtsanspruch darauf, dass die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid nur im Falle der Voraussetzungen des § 66 Abs 2 AVG behebt. Die Aufsichtsbehörde ist im Verfahren über eine Vorstellung an ein bestimmtes Parteivorbringen nicht gebunden, vielmehr ist sie berechtigt, auch andere, vom Vorstellungswerber nicht geltend gemachte, zu seiner Rechtsverletzung führende Umstände wahrzunehmen. Ein Recht auf Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung kommt übergangenen Nachbarn nicht zu.Der Bauwerber besitzt einen Rechtsanspruch darauf, dass die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid nur im Falle der Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz 2, AVG behebt. Die Aufsichtsbehörde ist im Verfahren über eine Vorstellung an ein bestimmtes Parteivorbringen nicht gebunden, vielmehr ist sie berechtigt, auch andere, vom Vorstellungswerber nicht geltend gemachte, zu seiner Rechtsverletzung führende Umstände wahrzunehmen. Ein Recht auf Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung kommt übergangenen Nachbarn nicht zu.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Behörden Vorstellung BauRallg2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980002285.X01Im RIS seit
25.03.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009