RS Vwgh 1980/11/18 2285/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1980
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §118;
BauRallg impl;
B-VG Art119a Abs5 impl;
GdO NÖ 1973 §61;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Der Bauwerber besitzt einen Rechtsanspruch darauf, dass die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid nur im Falle der Voraussetzungen des § 66 Abs 2 AVG behebt. Die Aufsichtsbehörde ist im Verfahren über eine Vorstellung an ein bestimmtes Parteivorbringen nicht gebunden, vielmehr ist sie berechtigt, auch andere, vom Vorstellungswerber nicht geltend gemachte, zu seiner Rechtsverletzung führende Umstände wahrzunehmen. Ein Recht auf Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung kommt übergangenen Nachbarn nicht zu.Der Bauwerber besitzt einen Rechtsanspruch darauf, dass die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid nur im Falle der Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz 2, AVG behebt. Die Aufsichtsbehörde ist im Verfahren über eine Vorstellung an ein bestimmtes Parteivorbringen nicht gebunden, vielmehr ist sie berechtigt, auch andere, vom Vorstellungswerber nicht geltend gemachte, zu seiner Rechtsverletzung führende Umstände wahrzunehmen. Ein Recht auf Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung kommt übergangenen Nachbarn nicht zu.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Behörden Vorstellung BauRallg2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980002285.X01

Im RIS seit

25.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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