RS Vwgh 1980/11/19 2879/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1980
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1;
BAO §78;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 78 heute
  2. BAO § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 78 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 78 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 78 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  6. BAO § 78 gültig von 01.01.1995 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  7. BAO § 78 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  8. BAO § 78 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1978/02/22 0107/77 1

Stammrechtssatz

Zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist nur berechtigt wer im vorangegangenen Verfahren Parteistellung hatte. Partei ist nach den Vorschriften der BAO jeder, der als Abgabenschuldner in Betracht kommt. War nur in einem bestimmten Verfahren Abgabenschuldner eine juristische Person, so ist nur diese zur Stellung eines allfälligen Wiederaufnahmeantrages berechtigt. Tätig werden aber kann sie als juristische Person stets nur durch ihr jeweils vertretungsbefugtes Organ. Trat nun im abgeschlossenen Verfahren der Vorstand und tritt im Wiederaufnahmeverfahren infolge eines in der Zwischenzeit eingetretenen Konkurses ein Masseverwalter als Vertreter der die Partei selbst darstellenden juristischen Person auf, dann können alle Wiederaufnahmegründe, die dem Vorstand bereits

bekannt waren, von dem Masseverwalter nur innerhalb der Frist des § 303 Abs 2 BAO, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme durch den Vorstand, geltend gemacht werden.bekannt waren, von dem Masseverwalter nur innerhalb der Frist des Paragraph 303, Absatz 2, BAO, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme durch den Vorstand, geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978002879.X03

Im RIS seit

19.11.1980
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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