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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §260 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis VS 1979/01/30 1658/78 1Stammrechtssatz
Über die Berufung gegen einen die Wiederaufnahme verfügenden oder ablehnenden Bescheid entscheidet der Berufungssenat, wenn das wiederaufgenommene/wiederaufzunehmende Verfahren mit einem Bescheid abgeschlossen worden ist, der in § 260 Abs 2 BAO aufgezählt ist.Über die Berufung gegen einen die Wiederaufnahme verfügenden oder ablehnenden Bescheid entscheidet der Berufungssenat, wenn das wiederaufgenommene/wiederaufzunehmende Verfahren mit einem Bescheid abgeschlossen worden ist, der in Paragraph 260, Absatz 2, BAO aufgezählt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978002879.X01Im RIS seit
19.11.1980