TE Vwgh Erkenntnis 1980/11/20 3315/78

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Veröffentlicht am 20.11.1980
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs2 impl;
AVG §63 Abs1 impl;
AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §48 Abs1 litc impl;
VwGG §48 Abs1 Z3 impl;
VwGG §48 Abs2 litc;
VwGG §48 Abs2 Z3 impl;
VwGG §48 Abs3 litc impl;
VwGG §48 Abs3 Z3 impl;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
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  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
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  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
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  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster über die Beschwerde des FL in S, vertreten durch Dr. Rudolf Zitta, Rechtsanwalt in Salzburg, Künstlerhausgasse 4/Hellbrunner Straße 5a, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 23. Oktober 1978, Zl. 1.02-17.171/6-1978, betreffend die Abweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zurückweisung von Vorstellungen in Angelegenheit zweier Baubewilligungen (mitbeteiligte Parteien: 1) J und IM in W, und

2) Gemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Rudolf Zitta, des Vertreters der belangten Behörde, Dr. SB, sowie des Vertreters der zweitmitbeteiligten Partei, Bürgermeister Ing. JK, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.602,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 4.428,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Landes Salzburg wird abgewiesen.

Begründung

Mit zwei Bescheiden der Gemeindevertretung der Gemeinde W vom 19. April 1978 wurden die Berufungen des Beschwerdeführers gegen eine Baubewilligung für einen Wohnhaus-Anbau und gegen eine Baubewilligung für eine PKW-Garage, beide auf dem Grundstück 931/3, KG X, Bauwerber: J und IM, abgewiesen. Die Berufungen wurden auf Grund einer Vollmacht vom 28. November 1977 eingebracht, welche vom nunmehrigen Beschwerdeführer unterfertigt ist und in welcher es unter anderem heißt: "Vollmacht, mit welcher ich (wir) Herrn (Frau) Rechtsanwalt Dr. Rudolf Zitta, 5020 Salzburg, Künstlerhausg. 4, Hellbrunnerstraße 5a, Tel. 43663, 43664, Prozeßvollmacht erteile(n) und ihn (sie) überdies ermächtige(n), mich (uns) und meine (unsere) Erben in allen Angelegenheiten (einschließlich der Steuerangelegenheiten) sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten, Prozesse anhängig zu machen und davon abzustehen, Zustellungen aller Art, insbesondere auch Klagen, Urteile und Grundbuchsbescheide, anzunehmen, Vertretungen zu begehren und zu leisten, Rechtsmittel aller Art zu ergreifenMit zwei Bescheiden der Gemeindevertretung der Gemeinde W vom 19. April 1978 wurden die Berufungen des Beschwerdeführers gegen eine Baubewilligung für einen Wohnhaus-Anbau und gegen eine Baubewilligung für eine PKW-Garage, beide auf dem Grundstück 931/3, KG römisch zehn, Bauwerber: J und IM, abgewiesen. Die Berufungen wurden auf Grund einer Vollmacht vom 28. November 1977 eingebracht, welche vom nunmehrigen Beschwerdeführer unterfertigt ist und in welcher es unter anderem heißt: "Vollmacht, mit welcher ich (wir) Herrn (Frau) Rechtsanwalt Dr. Rudolf Zitta, 5020 Salzburg, Künstlerhausg. 4, Hellbrunnerstraße 5a, Tel. 43663, 43664, Prozeßvollmacht erteile(n) und ihn (sie) überdies ermächtige(n), mich (uns) und meine (unsere) Erben in allen Angelegenheiten (einschließlich der Steuerangelegenheiten) sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten, Prozesse anhängig zu machen und davon abzustehen, Zustellungen aller Art, insbesondere auch Klagen, Urteile und Grundbuchsbescheide, anzunehmen, Vertretungen zu begehren und zu leisten, Rechtsmittel aller Art zu ergreifen

und zurückzuziehen, ... und überhaupt alles vorzukehren, was er

für nützlich und notwendig erachten wird. ..." Die erwähnten Berufungsbescheide wurden dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 21. April 1978 zugestellt.

Am 16. Mai 1978 brachte der Beschwerdeführer durch denselben Vertreter (Prozeßvollmachten vom 13. Mai 1978 lagen bei) zu beiden Fällen je einen Wiedereinsetzungsantrag und eine Vorstellung gegen den Berufungsbescheid ein. Die Wiedereinsetzungsanträge wurden, wie folgt, begründet: Der betreffende Berufungsbescheid sei dem Vertreter des Einschreiters am 21. April 1978 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 24. April 1978, das vorsorglich eingeschrieben abgefertigt worden sei, habe dieser dem Einschreiter über den Inhalt des Bescheides berichtet, Rechtsbelehrung erteilt und um Bekanntgabe ersucht, ob die Vorstellung eingebracht werden solle. Da anläßlich der seinerzeitigen Beauftragung des Vertreters des Einschreiters im Verfahren vor der Gemeinde W noch kein Auftrag erteilt worden sei, im Falle einer abweislichen Berufungsentscheidung dagegen Vorstellung einzubringen, sei der Einschreiter von seinem Vertreter in dem Schreiben auch darauf hingewiesen worden, daß für die Einbringung einer Vorstellung ein besonderer Auftrag erforderlich sei. Der Vertreter des Einschreiters habe bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist keinen solchen Auftrag erhalten, weshalb keine Vorstellung eingebracht worden sei. Am 10. Mai 1978 sei das Schreiben vom 24. April 1978 an den Vertreter des Einschreiters mit dem Vermerk zurückgestellt worden, daß sich der Empfänger laut Auskunft seiner Gattin für ca. einen Monat in Badgastein auf Kur befinde. Die Abwesenheit des Einschreiters sei seinem Vertreter zuvor nicht bekanntgegeben worden. Noch am 10. Mai 1978 habe sich der Vertreter des Einschreiters mit dessen Gattin in Verbindung gesetzt. Erst zu diesem Zeitpunkt sei sie über den Inhalt des Schreibens informiert worden. Am nächsten Tag sei es gelungen, den Einschreiter selbst hievon in Kenntnis zu setzen, der sofort Auftrag erteilt habe, die Vorstellung gegen den Berufungsbescheid zu erheben. Als Beweis wurden Photokopien des Schreibens vom 24. April 1978 samt Aufgabeschein und Kuvert, letzteres mit dem Postvermerk: "Zurück", sowie eine Bestätigung der dermatologischen Abteilung der Landeskrankenanstalten Salzburg vom 16. Mai 1978 und eine "Erklärung an Eides statt" der Gattin des Beschwerdeführers vorgelegt, allenfalls die Vernehmung der Gattin des Beschwerdeführers und des Rechtsanwaltsanwärters Dr. Heinz Ager als Zeugen beantragt. Im Antrag hieß es dann weiter: Am 26. April 1978 habe der zuständige Postbeamte versucht, die eingeschriebene Briefsendung vom 24. April 1978 an den Einschreiter zuzustellen. Da er niemanden angetroffen habe, habe er eine schriftliche Benachrichtigung von der Hinterlegung dieses Schriftstückes hinterlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Einschreiter lebensgefährlich erkrankt gewesen und habe wegen eines Hautkrebses mit Tumor, eines Augenlidkrebses und eines Bruches in den Landeskrankenanstalten Salzburg behandelt werden müssen. Anschließend sei er nach kurzfristiger häuslicher Behandlung am 5. Mai 1978 in Pflege des Badehospizes Badgastein aufgenommen worden. Die schriftliche Benachrichtigung des Postbeamten über die Hinterlegung eines Schriftstückes sei zwar von der Gattin des Einschreiters zu Hause vorgefunden und in der Absicht, sich damit an einem der folgenden Tage zum Postamt zu begeben, an sich genommen worden. Wegen der lebensgefährlichen Erkrankung des Einschreiters habe sich jedoch dessen Gattin in einem Zustand äußerster Anspannung und nervlicher Zerrüttung befunden; außerdem habe sie neben Krankenbesuchen zahlreiche Erledigungen durchführen müssen, die mit der Erkrankung ihres Gatten in Zusammenhang gestanden seien, weswegen die Benachrichtigung außer Evidenz geraten sei. Am 8. Mai 1978 sei vom Postbeamten ein zweiter Zustellversuch vorgenommen worden. Auch dabei sei im Hause des Einschreiters niemand angetroffen und eine neuerliche Benachrichtigung von der Hinterlegung hinterlassen worden. Erst durch diese Benachrichtigung habe der Einschreiter auf Grund einer telephonischen Mitteilung seiner Gattin am selben Tag von der Hinterlegung einer an ihn adressierten Sendung erfahren, ohne aber noch deren Gegenstand und Inhalt zu kennen. Am 9. Mai 1978 habe sich die Gattin des Einschreiters zur Post begeben und mitgeteilt, daß der Einschreiter sich in Badgastein befinde, habe aber mangels einer Postvollmacht die Sendung nicht selbst in Empfang nehmen können. Außerdem sei zu dieser Zeit die Frist zur Einbringung der Vorstellung bereits abgelaufen gewesen. Zum Beweis wurde auch bezüglich dieses Vorbringens auf die eidesstattliche Erklärung der Gattin des Beschwerdeführers verwiesen, allenfalls deren Vernehmung als Zeugin beantragt. Im Antrag wurde schließlich ausgeführt, die vorgebrachten Umstände stellten ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, durch das der Einschreiter ohne sein Verschulden der Möglichkeit beraubt worden sei, die Vorstellungen gegen die Berufungsbescheide fristgerecht einzubringen, welches Hindernis erst am 11. Mai 1978 beseitigt worden sei.

In der "Erklärung an Eides statt", unterfertigt von EL, heißt es: "Am 26. 4. 1978 fand ich im Briefkasten meines Hauses eine schriftliche Benachrichtigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes beim Postamt S vor, welches ich, in der Absicht, mich hiemit zum Postamt zu begeben, an mich nahm. Da mein Gatte zu diesem Zeitpunkt infolge einer lebensgefährlichen Erkrankung (Hautkrebs mit Tumor u.a.m.) in den LKA Salzburg behandelt werden mußte, befand ich mich in einem Zustand äußerster Anspannung und nervlicher Zerrüttung. Neben Krankenbesuchen mußte ich zugleich zahlreiche Erledigungen durchführen, die sich durch die Erkrankung meines Gatten ergaben, weswegen ich nicht mehr an die oben erwähnte Hinterlegungsanzeige des Postbeamten dachte und es auch unterließ, meinen Gatten hievon zu informieren. Am 8. 5. 1978 fand ich erneut eine Hinterlegungsanzeige des Postbeamten im Briefkasten vor. Am nächsten Tag begab ich mich zum Postamt W und gab bekannt, daß sich mein Gatte zu diesem Zeitpunkt auf einem Kuraufenthalt in Badgastein befand. Mein Gatte wurde durch mich erst am 8. 5. 1978 telephonisch von der Hinterlegung eines Schriftstückes informiert, ohne jedoch dessen Gegenstand und Inhalt zu kennen. Ich wurde am 10. 5. 1978, mein Gatte erst am 11. 5. 1978 darüber informiert, daß es sich bei dem hinterlegten Schriftstück um ein Schreiben des Vertreters meines Gatten handelte, welches die Berufungsbescheide der Gemeindevertretung W vom 19. 4. 1978, AZ 131/9-1443/8-77 und AZ 131/9-1444/7-77, zum Gegenstand hatte."

Die Bestätigung der dermatologischen Abteilung der Landeskrankenanstalten Salzburg vom 16. Mai 1978 lautet: "Herr FL, geb. 2. 2. 1922, steht seit 17. 8. 1977 an der hiesigen Abteilung in stationärer Behandlung."

Die belangte Behörde hielt in der Folge dem Beschwerdeführer den Inhalt der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1969, Zl. 1902/67, und vom 19. Jänner 1966, Zl. 342/65, vor. In einer dazu abgegebenen Stellungnahme vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, diesen beiden vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen seien anders gelagerte Sachverhalte als im vorliegenden Fall zugrunde gelegen. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer sodann zu Handen seines Vertreters auf, einen ausdrücklichen Nachweis darüber zu erbringen, daß eine Beauftragung des Bevollmächtigten nur für das Berufungsverfahren vor der Gemeindevertretung erfolgt sei, ferner eine ärztliche Bescheinigung über Art und Dauer der lebensgefährlichen Erkrankung des Beschwerdeführers darüber, worin die Lebensgefährlichkeit bestanden habe und über die Dauer des stationären Aufenthaltes zu erbringen, schließlich darzutun, wieso die Entlassung des Beschwerdeführers bereits am 5. Mai 1978 zur Pflege in das Badehospiz Badgastein erfolgt sei. Hierauf äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1978 im wesentlichen wie folgt: Das Verlangen nach einem ausdrücklichen Nachweis, betreffend die Beauftragung des Bevollmächtigten durch den Mandanten, sei nach dem Gesetz nicht gerechtfertigt. Aufträge an Rechtsanwälte würden üblicherweise nicht schriftlich gegeben. Der Umfang des Auftrages ergebe sich aber indirekt aus dem bereits vorgelegten Schreiben des Bevollmächtigten vom 24. April 1978, dessen Inhalt nur dann verständlich sei, wenn nicht von vornherein ein Auftrag zur Einbringung einer Vorstellung vorgelegen sei, in welchem Falle ja auch sofort die Vollmachten zur Einbringung der Vorstellung unterfertigt worden wären. Im Schriftsatz heißt es dann weiter, es dürfte insofern ein Mißverständnis vorliegen, als der Beschwerdeführer in der letzten Aprilwoche nicht in stationärer, sondern in ambulanter Behandlung der LKA Salzburg gestanden sei. Der Beschwerdeführer leide an einer lebensgefährlichen Wirbelsäulenerkrankung, dazu an Hautkrebs und einem Tumor an der Nasenwurzel, ferner habe er im vergangenen Jahr wegen Hodenbruches operiert werden müssen und werde voraussichtlich heuer nochmals operiert werden müssen. Sein Gesundheitszustand sei dementsprechend schlecht, er sei laufend ärztlich behandelt worden, zum Teil auch stationär. Diese außergewöhnliche Situation habe sich auch auf seine Gattin ausgewirkt. Er sei seinerseits auf die Pflege und Wartung seiner Gattin angewiesen gewesen und habe auch, soweit er zu Hause gewesen sei, sehr viel liegen müssen. Auch die Vorsorge für Postsendungen habe demgemäß die Gattin des Beschwerdeführers übernommen, und so habe es geschehen können, daß die Hinterlegungsanzeige von ihr nicht erledigt worden sei. Davon habe der Beschwerdeführer keine Kenntnis gehabt. Zum Beweis wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im April 1978 mit der Anregung beantragt, der Sachverständige möge sich auch mit der dermatologischen und urologischen Abteilung sowie mit der Landesnervenklinik der LKA Salzburg in Verbindung setzen, wo der Beschwerdeführer 1977 und 1978 behandelt worden sei und wo die Krankengeschichten auflägen.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Oktober 1978 wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die Vorstellungen gegen die beiden Bescheide der Gemeindevertretung W vom 19. April 1978 wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach einer Darstellung des Verfahrensverlaufes im wesentlichen ausgeführt: Die Zustellung der Bescheide der Gemeindevertretung W an den Parteienvertreter sei ordnungsgemäß am 21. April 1978 erfolgt, die Frist zur Einbringung der Vorstellungen habe somit am Freitag, dem 5. Mai 1978, geendet. Gemäß § 71 AVG 1950 sei gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn a) die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen oder b) die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, daß keine Berufung zulässig sei. Gemäß Abs. 2 dieses Gesetzes müsse der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Woche nach Aufhören des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt habe, gestellt werden. Gemäß Abs. 3 dieses Gesetzes habe die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei nur ein von außen kommendes, dem Einflußbereich des Antragstellers entzogenes Ereignis ein unvorhergesehenes oder unabwendbares im Sinne des Gesetzes; dies gelte in gleicher Weise, wenn es sich um ein Ereignis in der Person des bevollmächtigten Parteienvertreters oder eines Angestellten desselben handle (Erkenntnis vom 8. Jänner 1963, Zl. 236/61, ebenso Erkenntnis vom 11. September 1972, Zl. 1278/72). Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, habe sich in der Einflußsphäre des Anwaltes kein Geschehen ereignet, wodurch dieser an der Einbringung der Vorstellung gehindert worden wäre. Die vom Parteienvertreter geäußerte Ansicht, daß es zur Einbringung der Vorstellung eines besonderen Auftrages bedurft hätte, vermöge die Aufsichtsbehörde nicht zu teilen, da auf Grund der im Berufungsverfahren vor der Gemeindevertretung W erteilten Vollmacht vom 28. November 1977 ohne Einschränkung die Ermächtigung vorgelegen sei, eine Rechtsvertretung vor allen Verwaltungsbehörden vorzunehmen und Rechtsmittel aller Art zu ergreifen. Die im Schreiben vom 24. April 1978 (an Herrn L) vertretene Meinung, für die Einbringung der Vorstellung neue Vollmachtsformulare zu benötigen, sei unschlüssig und wirklichkeitsfremd, da ein Anwalt im Zweifel alle für seinen Mandanten zur Rechtsverfolgung notwendigen Schritte, insbesondere auch Rechtsmittel, einzubringen nicht nur berechtigt, sondern darüber hinaus auch verpflichtet sei (Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 27. Oktober 1969, Zl. 1902/67). Gerade zu dieser Problematik habe der Verwaltungsgerichtshof in allerjüngster Zeit, und zwar in seinem Beschluß vom 19. Dezember 1977, Zl. 2639, 2640/77, ausgeführt, daß der bevollmächtigte Vertreter, wenn er auf die Anfrage, ob er eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einbringen solle, keine Antwort erhalten habe, in Wahrung der ihm anvertrauten Interessen gehalten sei, vorsorglich die Beschwerde einzubringen, wenn ihm dies nicht von vornherein von seinem Mandanten untersagt worden sei. Liege eine solche ausdrückliche Untersagung nicht vor und habe der Vertreter die Erhebung der Beschwerde dennoch unterlassen, dann sei er nicht ohne sein Verschulden verhindert gewesen, die Beschwerdefrist einzuhalten, weshalb kein Wiedereinsetzungsgrund gegeben sei. Daß aber im gegenständlichen Verfahren dem Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers die Erhebung einer Vorstellung von vornherein ausdrücklich untersagt worden wäre, sei nicht einmal behauptet worden und könne auch aus der vorgelegten Korrespondenz nicht erschlossen werden. Aus den vorerwähnten Gründen seien daher die Anträge auf Wiedereinsetzung abzuweisen gewesen. Zufolge der Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien die Vorstellungen gegen die Bescheide der Gemeindevertretung W wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen gewesen.Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Oktober 1978 wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die Vorstellungen gegen die beiden Bescheide der Gemeindevertretung W vom 19. April 1978 wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach einer Darstellung des Verfahrensverlaufes im wesentlichen ausgeführt: Die Zustellung der Bescheide der Gemeindevertretung W an den Parteienvertreter sei ordnungsgemäß am 21. April 1978 erfolgt, die Frist zur Einbringung der Vorstellungen habe somit am Freitag, dem 5. Mai 1978, geendet. Gemäß Paragraph 71, AVG 1950 sei gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn a) die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen oder b) die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, daß keine Berufung zulässig sei. Gemäß Absatz 2, dieses Gesetzes müsse der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Woche nach Aufhören des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt habe, gestellt werden. Gemäß Absatz 3, dieses Gesetzes habe die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei nur ein von außen kommendes, dem Einflußbereich des Antragstellers entzogenes Ereignis ein unvorhergesehenes oder unabwendbares im Sinne des Gesetzes; dies gelte in gleicher Weise, wenn es sich um ein Ereignis in der Person des bevollmächtigten Parteienvertreters oder eines Angestellten desselben handle (Erkenntnis vom 8. Jänner 1963, Zl. 236/61, ebenso Erkenntnis vom 11. September 1972, Zl. 1278/72). Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, habe sich in der Einflußsphäre des Anwaltes kein Geschehen ereignet, wodurch dieser an der Einbringung der Vorstellung gehindert worden wäre. Die vom Parteienvertreter geäußerte Ansicht, daß es zur Einbringung der Vorstellung eines besonderen Auftrages bedurft hätte, vermöge die Aufsichtsbehörde nicht zu teilen, da auf Grund der im Berufungsverfahren vor der Gemeindevertretung W erteilten Vollmacht vom 28. November 1977 ohne Einschränkung die Ermächtigung vorgelegen sei, eine Rechtsvertretung vor allen Verwaltungsbehörden vorzunehmen und Rechtsmittel aller Art zu ergreifen. Die im Schreiben vom 24. April 1978 (an Herrn L) vertretene Meinung, für die Einbringung der Vorstellung neue Vollmachtsformulare zu benötigen, sei unschlüssig und wirklichkeitsfremd, da ein Anwalt im Zweifel alle für seinen Mandanten zur Rechtsverfolgung notwendigen Schritte, insbesondere auch Rechtsmittel, einzubringen nicht nur berechtigt, sondern darüber hinaus auch verpflichtet sei (Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 27. Oktober 1969, Zl. 1902/67). Gerade zu dieser Problematik habe der Verwaltungsgerichtshof in allerjüngster Zeit, und zwar in seinem Beschluß vom 19. Dezember 1977, Zl. 2639, 2640/77, ausgeführt, daß der bevollmächtigte Vertreter, wenn er auf die Anfrage, ob er eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einbringen solle, keine Antwort erhalten habe, in Wahrung der ihm anvertrauten Interessen gehalten sei, vorsorglich die Beschwerde einzubringen, wenn ihm dies nicht von vornherein von seinem Mandanten untersagt worden sei. Liege eine solche ausdrückliche Untersagung nicht vor und habe der Vertreter die Erhebung der Beschwerde dennoch unterlassen, dann sei er nicht ohne sein Verschulden verhindert gewesen, die Beschwerdefrist einzuhalten, weshalb kein Wiedereinsetzungsgrund gegeben sei. Daß aber im gegenständlichen Verfahren dem Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers die Erhebung einer Vorstellung von vornherein ausdrücklich untersagt worden wäre, sei nicht einmal behauptet worden und könne auch aus der vorgelegten Korrespondenz nicht erschlossen werden. Aus den vorerwähnten Gründen seien daher die Anträge auf Wiedereinsetzung abzuweisen gewesen. Zufolge der Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien die Vorstellungen gegen die Bescheide der Gemeindevertretung W wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen gewesen.

In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Als Beschwerdepunkte werden das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und das Recht auf eine meritorische Entscheidung der Vorstellungsbehörde über die Vorstellungen sowie das Recht auf vollständige Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes bezeichnet. Die belangte Behörde beantragt in einer Gegenschrift unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerde wird im wesentlichen wie folgt begründet: In den Wiedereinsetzungsanträgen sei nicht geltend gemacht worden, daß sich in der Einflußsphäre des Vertreters des Beschwerdeführers ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eingestellt hätte, das die Einbringung der Vorstellung verhinderte. Den Wiedereinsetzungsanträgen sei vielmehr die Behauptung eines solchen Ereignisses in der Sphäre des Beschwerdeführers zugrunde gelegen, nämlich ein durch eine lebensgefährliche Erkrankung ausgelöster, in den Wiedereinsetzungsanträgen und in den darüber abgeführten Verfahren näher beschriebener und bescheinigter Ausnahmezustand. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei anerkannt, daß eine besonders schwere Erkrankung einer Partei einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen könne. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid zwar das Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise zitiert, sei aber weder auf die vorgelegten noch auf die angebotenen Bescheinigungsmittel eingegangen. Das Verfahren der Vorstellungsbehörde und der Sachverhalt bedürften daher in einem wesentlichen Punkt deren Ergänzung. Die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der Bescheid sei demnach infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Es liege aber auch eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor. Die belangte Behörde habe sich darauf berufen, die Unterlassung der Einbringung der Vorstellungen sei dem Vertreter des Beschwerdeführers zuzurechnen und dies stelle keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Diese Auffassung beruhe auf einem grundsätzlichen Mißverständnis der maßgeblichen zivilrechtlichen Fragen. Es treffe nicht zu, daß nur eine ausdrückliche Untersagung den Vertreter des Beschwerdeführers berechtigt hätte, von der Einbringung der Vorstellungen Abstand zu nehmen. Der Auftragnehmer sei vielmehr gehalten, alle Weisungen seines Auftraggebers ohne Rücksicht auf die Form, in der sie geäußert würden, zu befolgen. Nur gesetzwidrige Weisungen dürfe er nicht befolgen und fachlich ungeeignete Weisungen nur nach vorheriger Aufklärung und Warnung gegenüber dem Auftraggeber, doch läge ein solcher Fall nicht vor. Willenserklärungen, also auch Weisungen, könnten nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch konkludente Handlungen vorgenommen werden (§ 863 ABGB), wozu auch das Schweigen zu rechnen sei, wenn der Stillschweigende nach Treu und Glauben oder nach der Verkehrssitte hätte reden müssen. Sogar der ursprüngliche Auftrag und die ursprüngliche Bevollmächtigung könnten schlüssig erteilt werden. Umso mehr seien stillschweigende Erklärungen, daher auch Weisungen des Auftraggebers innerhalb eines unzweifelhaft bestehenden Auftrags- und Vollmachtsverhältnisses, zulässig, wirksam und bindend, vorausgesetzt, daß sie eindeutig seien. Daran könne im vorliegenden Fall nicht gezweifelt werden, weil im Schreiben des Vertreters darauf hingewiesen worden sei, daß bei Stillschweigen des Mandanten keine Vorstellungen eingebracht werden würden. Dem Vertreter des Beschwerdeführers sei von dessen Behinderung nichts bekannt gewesen. Das Schreiben sei eingeschrieben und so rechtzeitig abgefertigt worden, daß für eine Antwort ausreichend Zeit blieb. Ein Postenlauf von elf Tagen - statt, wie üblich, einen bis höchstens zwei Tage - sei von vornherein nicht einzukalkulieren gewesen. Die Art des Schreibens an den Beschwerdeführer sei aber auch zweckmäßig gewesen, weil damit diesem Gelegenheit geboten worden sei, die Berufungsbescheide in Ruhe zu studieren und danach seine Entscheidung zu treffen. Auch habe es sich immerhin nicht um Bausachen von besonderer Bedeutung gehandelt. Dazu sei gekommen, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erster Instanz anwaltlich nicht vertreten gewesen sei, die Kosten einer anwaltlichen Vertretung also offenbar gescheut habe. Somit sei es dem Vertreter des Beschwerdeführers auch nicht auffällig gewesen, wenn dieser durch sein Stillschweigen zu erkennen gegeben hätte, keine Vorstellungen zu wünschen. Durch diese Umstände des vorliegenden Falles unterscheide sich dieser von den im angefochtenen Bescheid zitierten, vom Verwaltungsgerichtshof seinerzeit entschiedenen Beschwerdefällen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde komme es auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer seinem Anwalt die Erhebung einer Vorstellung von vornherein und ausdrücklich untersagt hätte. Unter den gegebenen Umständen habe jedenfalls das Stillschweigen des Beschwerdeführers von seinem Vertreter als eine eindeutige Weisung, keine Vorstellungen einzubringen, aufgefaßt werden müssen. Welchen Inhalt die im Berufungsverfahren vorgelegte Vollmacht gehabt habe, sei entgegen der Auffassung der belangten Behörde in Wahrheit ohne Bedeutung. Es gehe nicht darum, ob der Vertreter des Beschwerdeführers nach außen zur Einbringung der Vorstellungen legitimiert gewesen wäre. Im übrigen sei die Vorlage eigener Vollmachten im Vorstellungsverfahren bei sonstigem Vorliegen eines Formgebrechens notwendig gewesen. Die belangte Behörde verwechsle die Frage der nach außen wirkenden Vollmacht und den Auftrag im Innenverhältnis. Ob der Anwalt gegenüber seinem Mandanten zu bestimmten Schritten berechtigt oder sogar verpflichtet sei, betreffe das Innenverhältnis und habe mit der Frage nichts zu tun, ob ein solcher Schritt nach außen hin eine neue Vollmacht erfordere. Bei der Einbringung von Vorstellungen oder bei Einbringung von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes handle es sich um Schritte außerhalb des in sich geschlossenen Bereiches des Verwaltungsverfahrens, hier im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, anders als bei der Einbringung einer Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid auf Grund einer bereits vorliegenden Vollmacht. Die belangte Behörde habe auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mißverstanden, wenn sie der Auffassung sei, der Anwalt dürfe sich über eine ausdrückliche Weisung, kein Rechtsmittel einzubringen, hinwegsetzen. Vielmehr dürfe der Anwalt eine Weisung lediglich nicht blindlings befolgen, nämlich dann nicht, wenn die Befolgung der Weisung gesetzwidrig oder sachlich verfehlt wäre, wobei in letzterem Fall die Befolgung der Weisung nach vorheriger Aufklärung und Warnung des Mandanten geboten sei, wenn der Anwalt nicht die Vollmacht kündigen wolle. Im übrigen sei ein Handeln entgegen einer Weisung des Auftraggebers nur dann zulässig, wenn die Weisung inhaltlich nicht eindeutig wäre, die Gefahr eines Mißverständnisses des Auftraggebers oder etwa die Möglichkeit bestünde, daß die Durchführung der Weisung den Auftraggeber schädige, ohne daß es diesem klar sei. Selbst in diesen Fällen müsse der Auftragnehmer aber zunächst rückfragen; er dürfe und müsse von der Weisung nur abgehen, wenn Gefahr im Verzug sei. So ein Fall liege aber nicht vor.Die Beschwerde wird im wesentlichen wie folgt begründet: In den Wiedereinsetzungsanträgen sei nicht geltend gemacht worden, daß sich in der Einflußsphäre des Vertreters des Beschwerdeführers ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eingestellt hätte, das die Einbringung der Vorstellung verhinderte. Den Wiedereinsetzungsanträgen sei vielmehr die Behauptung eines solchen Ereignisses in der Sphäre des Beschwerdeführers zugrunde gelegen, nämlich ein durch eine lebensgefährliche Erkrankung ausgelöster, in den Wiedereinsetzungsanträgen und in den darüber abgeführten Verfahren näher beschriebener und bescheinigter Ausnahmezustand. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei anerkannt, daß eine besonders schwere Erkrankung einer Partei einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen könne. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid zwar das Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise zitiert, sei aber weder auf die vorgelegten noch auf die angebotenen Bescheinigungsmittel eingegangen. Das Verfahren der Vorstellungsbehörde und der Sachverhalt bedürften daher in einem wesentlichen Punkt deren Ergänzung. Die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der Bescheid sei demnach infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Es liege aber auch eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor. Die belangte Behörde habe sich darauf berufen, die Unterlassung der Einbringung der Vorstellungen sei dem Vertreter des Beschwerdeführers zuzurechnen und dies stelle keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Diese Auffassung beruhe auf einem grundsätzlichen Mißverständnis der maßgeblichen zivilrechtlichen Fragen. Es treffe nicht zu, daß nur eine ausdrückliche Untersagung den Vertreter des Beschwerdeführers berechtigt hätte, von der Einbringung der Vorstellungen Abstand zu nehmen. Der Auftragnehmer sei vielmehr gehalten, alle Weisungen seines Auftraggebers ohne Rücksicht auf die Form, in der sie geäußert würden, zu befolgen. Nur gesetzwidrige Weisungen dürfe er nicht befolgen und fachlich ungeeignete Weisungen nur nach vorheriger Aufklärung und Warnung gegenüber dem Auftraggeber, doch läge ein solcher Fall nicht vor. Willenserklärungen, also auch Weisungen, könnten nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch konkludente Handlungen vorgenommen werden (Paragraph 863, ABGB), wozu auch das Schweigen zu rechnen sei, wenn der Stillschweigende nach Treu und Glauben oder nach der Verkehrssitte hätte reden müssen. Sogar der ursprüngliche Auftrag und die ursprüngliche Bevollmächtigung könnten schlüssig erteilt werden. Umso mehr seien stillschweigende Erklärungen, daher auch Weisungen des Auftraggebers innerhalb eines unzweifelhaft bestehenden Auftrags- und Vollmachtsverhältnisses, zulässig, wirksam und bindend, vorausgesetzt, daß sie eindeutig seien. Daran könne im vorliegenden Fall nicht gezweifelt werden, weil im Schreiben des Vertreters darauf hingewiesen worden sei, daß bei Stillschweigen des Mandanten keine Vorstellungen eingebracht werden würden. Dem Vertreter des Beschwerdeführers sei von dessen Behinderung nichts bekannt gewesen. Das Schreiben sei eingeschrieben und so rechtzeitig abgefertigt worden, daß für eine Antwort ausreichend Zeit blieb. Ein Postenlauf von elf Tagen - statt, wie üblich, einen bis höchstens zwei Tage - sei von vornherein nicht einzukalkulieren gewesen. Die Art des Schreibens an den Beschwerdeführer sei aber auch zweckmäßig gewesen, weil damit diesem Gelegenheit geboten worden sei, die Berufungsbescheide in Ruhe zu studieren und danach seine Entscheidung zu treffen. Auch habe es sich immerhin nicht um Bausachen von besonderer Bedeutung gehandelt. Dazu sei gekommen, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erster Instanz anwaltlich nicht vertreten gewesen sei, die Kosten einer anwaltlichen Vertretung also offenbar gescheut habe. Somit sei es dem Vertreter des Beschwerdeführers auch nicht auffällig gewesen, wenn dieser durch sein Stillschweigen zu erkennen gegeben hätte, keine Vorstellungen zu wünschen. Durch diese Umstände des vorliegenden Falles unterscheide sich dieser von den im angefochtenen Bescheid zitierten, vom Verwaltungsgerichtshof seinerzeit entschiedenen Beschwerdefällen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde komme es auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer seinem Anwalt die Erhebung einer Vorstellung von vornherein und ausdrücklich untersagt hätte. Unter den gegebenen Umständen habe jedenfalls das Stillschweigen des Beschwerdeführers von seinem Vertreter als eine eindeutige Weisung, keine Vorstellungen einzubringen, aufgefaßt werden müssen. Welchen Inhalt die im Berufungsverfahren vorgelegte Vollmacht gehabt habe, sei entgegen der Auffassung der belangten Behörde in Wahrheit ohne Bedeutung. Es gehe nicht darum, ob der Vertreter des Beschwerdeführers nach außen zur Einbringung der Vorstellungen legitimiert gewesen wäre. Im übrigen sei die Vorlage eigener Vollmachten im Vorstellungsverfahren bei sonstigem Vorliegen eines Formgebrechens notwendig gewesen. Die belangte Behörde verwechsle die Frage der nach außen wirkenden Vollmacht und den Auftrag im Innenverhältnis. Ob der Anwalt gegenüber seinem Mandanten zu bestimmten Schritten berechtigt oder sogar verpflichtet sei, betreffe das Innenverhältnis und habe mit der Frage nichts zu tun, ob ein solcher Schritt nach außen hin eine neue Vollmacht erfordere. Bei der Einbringung von Vorstellungen oder bei Einbringung von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes handle es sich um Schritte außerhalb des in sich geschlossenen Bereiches des Verwaltungsverfahrens, hier im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, anders als bei der Einbringung einer Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid auf Grund einer bereits vorliegenden Vollmacht. Die belangte Behörde habe auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mißverstanden, wenn sie der Auffassung sei, der Anwalt dürfe sich über eine ausdrückliche Weisung, kein Rechtsmittel einzubringen, hinwegsetzen. Vielmehr dürfe der Anwalt eine Weisung lediglich nicht blindlings befolgen, nämlich dann nicht, wenn die Befolgung der Weisung gesetzwidrig oder sachlich verfehlt wäre, wobei in letzterem Fall die Befolgung der Weisung nach vorheriger Aufklärung und Warnung des Mandanten geboten sei, wenn der Anwalt nicht die Vollmacht kündigen wolle. Im übrigen sei ein Handeln entgegen einer Weisung des Auftraggebers nur dann zulässig, wenn die Weisung inhaltlich nicht eindeutig wäre, die Gefahr eines Mißverständnisses des Auftraggebers oder etwa die Möglichkeit bestünde, daß die Durchführung der Weisung den Auftraggeber schädige, ohne daß es diesem klar sei. Selbst in diesen Fällen müsse der Auftragnehmer aber zunächst rückfragen; er dürfe und müsse von der Weisung nur abgehen, wenn Gefahr im Verzug sei. So ein Fall liege aber nicht vor.

Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift im wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid und betont besonders, daß eine gültige Vollmacht im Bauakt aufgelegen sei. Für eine konkludente Handlung habe es an der Voraussetzung des Vorhandenseins eines Erklärungsempfängers im Zeitpunkt der Zustellung der Willenserklärung gemangelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 71 Abs. 1 AVG 1950 lautet: Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1950 lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

a) die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen oder

b) die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, daß keine Berufung zulässig sei." Im vorliegenden Fall kommt lediglich der Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 in Betracht. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG 1950 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG 1950 nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. b) die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, daß keine Berufung zulässig sei." Im vorliegenden Fall kommt lediglich der Wiedereinsetzungsgrund nach Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 in Betracht. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG 1950 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG 1950 nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.

Gemäß § 1017 ABGB kann der Gewalthaber, insofern er nach dem Inhalte der Vollmacht den Gewaltgeber vorstellt, ihm Rechte erwerben und Verbindlichkeiten auflegen.Gemäß Paragraph 1017, ABGB kann der Gewalthaber, insofern er nach dem Inhalte der Vollmacht den Gewaltgeber vorstellt, ihm Rechte erwerben und Verbindlichkeiten auflegen.

Aus diesen Bestimmungen folgt, daß der Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 nur dann vorliegen kann, wenn das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis für die Fristversäumung kausal war, und daß bei Bestehen eines Bevollmächtigungsverhältnisses der Bevollmächtigte dem Mandanten gleichzuhalten ist. Ist also der Bevollmächtigte nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert, die Frist einzuhalten, so ist eine allfällige Verhinderung des Gewaltgebers allein für die Fristversäumnis im allgemeinen nicht kausal, also auch nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund herzustellen. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer selbst durch seine Erkrankung oder seine Abwesenheit allenfalls ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einbringung der Vorstellungen gegen die beiden Bescheide des Gemeindevorstandes einzuhalten, könnte folglich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinesfalls rechtfertigen.Aus diesen Bestimmungen folgt, daß der Wiedereinsetzungsgrund nach Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 nur dann vorliegen kann, wenn das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis für die Fristversäumung kausal war, und daß bei Bestehen eines Bevollmächtigungsverhältnisses der Bevollmächtigte dem Mandanten gleichzuhalten ist. Ist also der Bevollmächtigte nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert, die Frist einzuhalten, so ist eine allfällige Verhinderung des Gewaltgebers allein für die Fristversäumnis im allgemeinen nicht kausal, also auch nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund herzustellen. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer selbst durch seine Erkrankung oder seine Abwesenheit allenfalls ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einbringung der Vorstellungen gegen die beiden Bescheide des Gemeindevorstandes einzuhalten, könnte folglich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinesfalls rechtfertigen.

Der Beschwerdeführer hat sich allerdings bereits im Verwaltungsverfahren darauf berufen, daß sein Bevollmächtigter im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 verhindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist zu wahren, weil er ohne sein Verschulden geglaubt habe, der Beschwerdeführer wünsche nicht die Einbringung dieser Rechtsmittel, zu welcher Auffassung er durch das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis gelangt sei, daß sein Schreiben an den Beschwerdeführer, worin er ankündigte, die Vorstellungen nur auf Verlangen einzubringen, diesem wegen seiner Erkrankung und seiner Abwesenheit nicht rechtzeitig zugekommen sei. Der Beschwerdeführer beruft sich somit in Wahrheit darauf, daß das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis in dem durch die damalige Situation zwangsläufig herbeigeführten Irrtum seines Bevollmächtigten über eine Untersagung der Einbringung der Rechtsmittel durch konkludente Handlung (§ 863 ABGB) bestehe.Der Beschwerdeführer hat sich allerdings bereits im Verwaltungsverfahren darauf berufen, daß sein Bevollmächtigter im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 verhindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist zu wahren, weil er ohne sein Verschulden geglaubt habe, der Beschwerdeführer wünsche nicht die Einbringung dieser Rechtsmittel, zu welcher Auffassung er durch das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis gelangt sei, daß sein Schreiben an den Beschwerdeführer, worin er ankündigte, die Vorstellungen nur auf Verlangen einzubringen, diesem wegen seiner Erkrankung und seiner Abwesenheit nicht rechtzeitig zugekommen sei. Der Beschwerdeführer beruft sich somit in Wahrheit darauf, daß das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis in dem durch die damalige Situation zwangsläufig herbeigeführten Irrtum seines Bevollmächtigten über eine Untersagung der Einbringung der Rechtsmittel durch konkludente Handlung (Paragraph 863, ABGB) bestehe.

Der Gerichtshof kann zwar der Auffassung der belangten Behörde, daß nur ein von außen kommendes, dem Einflußbereich des Antragstellers entzogenes Ereignis ein unvorhergesehenes oder unabwendbares im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 sein könne, nicht beipflichten. Die von der belangten Behörde zitierte Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. März 1976, Slg. N.F. Nr. 9024/A, ergangen zu dem im wesentlichen dem § 71 AVG 1950 gleichlautenden § 46 VwGG 1965, verlassen und nimmt seither den Standpunkt ein, daß jegliches Geschehen, also auch sogenannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw., als "Ereignis" im Sinne des Gesetzes gewertet werden können (siehe den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1977, Slg. N.F. Nr. 9226/A).Der Gerichtshof kann zwar der Auffassung der belangten Behörde, daß nur ein von außen kommendes, dem Einflußbereich des Antragstellers entzogenes Ereignis ein unvorhergesehenes oder unabwendbares im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 sein könne, nicht beipflichten. Die von der belangten Behörde zitierte Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. März 1976, Slg. N.F. Nr. 9024/A, ergangen zu dem im wesentlichen dem Paragraph 71, AVG 1950 gleichlautenden Paragraph 46, VwGG 1965, verlassen und nimmt seither den Standpunkt ein, daß jegliches Geschehen, also auch sogenannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw., als "Ereignis" im Sinne des Gesetzes gewertet werden können (siehe den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1977, Slg. N.F. Nr. 9226/A).

Im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer während des Laufes der Rechtsmittelfrist für die Einbringung der Vorstellung gegen die beiden Bescheide der Gemeindevertretung durch einen Bevollmächtigten vertreten war, dessen Vollmacht die Einbringung dieser Rechtsmittel gedeckt hätte. Die Auffassung, das Vorstellungsverfahren hätte nur mit einer neuen Vollmacht in Gang gesetzt werden können, findet im Gesetz keine Stütze, da die Vorstellung zwar ein außerordentliches Rechtsmittel darstellt, jedoch seine Ergreifung Voraussetzung für die Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Art. 131 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist (siehe etwa den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1969, Slg. N.F. Nr. 3957/F). Ein Hindernis, trotz offener Vollmacht die Vorstellungen einzubringen, hätte allerdings nach Auffassung des Gerichtshofes auch darin gelegen sein können, daß der Gewaltgeber im Innenverhältnis dem Gewalthaber die Einbringung dieses Rechtsmittels ohne seine vorherige ausdrückliche Zustimmung untersagt hätte (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1977, Zl. 2639, 2640/77, Slg. N.F. Nr. 9463/A). Solches hat der Beschwerdeführer aber im Verwaltungsverfahren niemals behauptet und behauptet es auch in der vorliegenden Beschwerde nicht. In einem solchen Fall allerdings könnte eine Verhinderung des Mandanten selbst, wenn sie den Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 entspricht, einen Wiedereinsetzungsgrund bilden.Im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer während des Laufes der Rechtsmittelfrist für die Einbringung der Vorstellung gegen die beiden Bescheide der Gemeindevertretung durch einen Bevollmächtigten vertreten war, dessen Vollmacht die Einbringung dieser Rechtsmittel gedeckt hätte. Die Auffassung, das Vorstellungsverfahren hätte nur mit einer neuen Vollmacht in Gang gesetzt werden können, findet im Gesetz keine Stütze, da die Vorstellung zwar ein außerordentliches Rechtsmittel darstellt, jedoch seine Ergreifung Voraussetzung für die Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes ist (siehe etwa den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1969, Slg. N.F. Nr. 3957/F). Ein Hindernis, trotz offener Vollmacht die Vorstellungen einzubringen, hätte allerdings nach Auffassung des Gerichtshofes auch darin gelegen sein können, daß der Gewaltgeber im Innenverhältnis dem Gewalthaber die Einbringung dieses Rechtsmittels ohne seine vorherige ausdrückliche Zustimmung untersagt hätte vergleiche , den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1977, Zl. 2639, 2640/77, Slg. N.F. Nr. 9463/A). Solches hat der Beschwerdeführer aber im Verwaltungsverfahren niemals behauptet und behauptet es auch in der vorliegenden Beschwerde nicht. In einem solchen Fall allerdings könnte eine Verhinderung des Mandanten selbst, wenn sie den Voraussetzungen des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 entspricht, einen Wiedereinsetzungsgrund bilden.

Im vorliegenden Fall liegt auch keine Untersagung der Einbringung der Vorstellungen durch konkludente Handlungen vor, und zwar schon deshalb, weil eine konkludente Handlung vorausgesetzt hätte, daß dem Beschwerdeführer das Schreiben seines Bevollmächtigten, worin er für den Fall des Stillschweigens des Gewaltgebers annehme, daß dieser kein Rechtsmittel wünsche, innerhalb der Rechtsmittelfrist zugekommen wäre.

Das Schicksal der vorliegenden Beschwerde reduziert sich somit auf die Frage, ob der Irrtum des Bevollmächtigten darüber, daß der Beschwerdeführer keine Rechtsmittelerhebung wünsche, als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 anzusehen und ob er unverschuldet ist. Der Gerichtshof vermag diese Frage aus folgenden Gründen nicht zu bejahen:Das Schicksal der vorliegenden Beschwerde reduziert sich somit auf die Frage, ob der Irrtum des Bevollmächtigten darüber, daß der Beschwerdeführer keine Rechtsmittelerhebung wünsche, als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 anzusehen und ob er unverschuldet ist. Der Gerichtshof vermag diese Frage aus folgenden Gründen nicht zu bejahen:

Die Rückfrage des Bevollmächtigten beim Gewaltgeber stellte ein Hilfsmittel für die interne Willensbildung des Bevollmächtigten dar; es wurde nicht behauptet, daß diese Rückfrage dem Bevollmächtigten im Innenverhältnis bindend auferlegt gewesen wäre, geschweige denn in der Form, daß ein Stillschweigen des Mandanten als ein Verbot der Rechtsmittelerhebung anzusehen wäre. Wenn der Bevollmächtigte dennoch diesen Weg gewählt hat, dann muß das damit verbundene Risiko eines Fehlschlages dem Beschwerdeführer zugerechnet werden. Darin, daß im vorliegenden Fall der Bevollmächtigte bei seiner Anfrage, ob er ein Rechtsmittel einbringen solle, die angesichts der Befristung des Rechtsmittels von vornherein mit einem Fehlerrisiko - insbesondere dem der mangelhaften Zustellung der Anfrage, etwa bei vorübergehender Abwesenheit des Empfängers - behaftete Form gewählt hatte, dem Stillschweigen des Mandanten eine bestimmte Deutung beizumessen, vermag der Gerichtshof keine wesentlichen Unterschiede zu dem Sachverhalt zu erblicken, welcher seinem Beschluß vom 19. Dezember 1977, Zlen. 2639, 2640/77, Slg. N.F. Nr. 9463/A, zugrunde lag; auch die Verschiedenheit der Rechtsmittelfristen ist nicht so bedeutend, daß sie zu einer anderen Beurteilung führen könnte. In diesem Beschluß war dargetan worden, daß der Bevollmächtigte, wenn er von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob er ein Rechtsmittel einbringen solle, keine Antwort erhalten habe, in Wahrung der ihm anvertrauten Interessen gehalten gewesen wäre, vorsorglich das Rechtsmittel einzubringen, wenn ihm dies nicht von vornherein von seinem Mandanten untersagt worden war. Der Gerichtshof hält an dieser Auffassung, und zwar auch im Anwendungsbereich des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950, weiter fest.Die Rückfrage des Bevollmächtigten beim Gewaltgeber stellte ein Hilfsmittel für die interne Willensbildung des Bevollmächtigten dar; es wurde nicht behauptet, daß diese Rückfrage dem Bevollmächtigten im Innenverhältnis bindend auferlegt gewesen wäre, geschweige denn in der Form, daß ein Stillschweigen des Mandanten als ein Verbot der Rechtsmittelerhebung anzusehen wäre. Wenn der Bevollmächtigte dennoch diesen Weg gewählt hat, dann muß das damit verbundene Risiko eines Fehlschlages dem Beschwerdeführer zugerechnet werden. Darin, daß im vorliegenden Fall der Bevollmächtigte bei seiner Anfrage, ob er ein Rechtsmittel einbringen solle, die angesichts der Befristung des Rechtsmittels von vornherein mit einem Fehlerrisiko - insbesondere dem der mangelhaften Zustellung der Anfrage, etwa bei vorübergehender Abwesenheit des Empfängers - behaftete Form gewählt hatte, dem Stillschweigen des Mandanten eine bestimmte Deutung beizumessen, vermag der Gerichtshof keine wesentlichen Unterschiede zu dem Sachverhalt zu erblicken, welcher seinem Beschluß vom 19. Dezember 1977, Zlen. 2639, 2640/77, Slg. N.F. Nr. 9463/A, zugrunde lag; auch die Verschiedenheit der Rechtsmittelfristen ist nicht so bedeutend, daß sie zu einer anderen Beurteilung führen könnte. In diesem Beschluß war dargetan worden, daß der Bevollmächtigte, wenn er von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob er ein Rechtsmittel einbringen solle, keine Antwort erhalten habe, in Wahrung der ihm anvertrauten Interessen gehalten gewesen wäre, vorsorglich das Rechtsmittel einzubringen, wenn ihm dies nicht von vornherein von seinem Mandanten untersagt worden war. Der Gerichtshof hält an dieser Auffassung, und zwar auch im Anwendungsbereich des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950, weiter fest.

Auf dem Boden dieser Rechtsauffassung war der Sachverhalt ausreichend geklärt, sodaß auch ein rechtserheblicher Verfahrensmangel nicht vorliegt.

Der Beschwerdeführer wurde daher durch die Abweisung seiner Wiedereinsetzungsanträge nicht in seinen Rechten verletzt.

Damit liegt aber auch, weil die beiden Vorstellungen zugegebenermaßen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht worden waren, in deren Zurückweisung keine Verletzung des Beschwerdeführers in einem Rechte. Da sich die Beschwerde sohin in allen Punkten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976, als unbegründet abzuweisen.Damit liegt aber auch, weil die beiden Vorstellungen zugegebenermaßen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht worden waren, in deren Zurückweisung keine Verletzung des Beschwerdeführers in einem Rechte. Da sich die Beschwerde sohin in allen Punkten als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren des Landes Salzburg (Nächtigungspauschale) war wegen des Zeitpunktes der Verhandlung, der eine Anreise am Vortag nicht bedingte, abzuweisen.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Das Mehrbegehren des Landes Salzburg (Nächtigungspauschale) war wegen des Zeitpunktes der Verhandlung, der eine Anreise am Vortag nicht bedingte, abzuweisen.

Wien, am 20. November 1980

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978003315.X00

Im RIS seit

19.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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