Index
L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
BauRallg impl;Rechtssatz
Neben der Gemeinde haben die Parteien des Verwaltungsverfahrens ein subjektives Recht darauf, dass die Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz nur wegen Verletzung subjektiver Rechte der Vorstellungswerber und nicht wegen anderer, lediglich objektiver Rechtsverletzungen aufhebt.
Schlagworte
Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000005.X02Im RIS seit
22.10.2003