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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
Eine Entziehung der Lenkerberechtigung kann für denselben Zeitraum (auch teilweise) nur einmal verfügt werden; eine weitere Entziehung kann nur daran anschließen (die vorangehende Entziehung beruhte auf § 74 Abs 1 KFG 1967; Hinweis E 28.3.1980, 1231/78).Eine Entziehung der Lenkerberechtigung kann für denselben Zeitraum (auch teilweise) nur einmal verfügt werden; eine weitere Entziehung kann nur daran anschließen (die vorangehende Entziehung beruhte auf Paragraph 74, Absatz eins, KFG 1967; Hinweis E 28.3.1980, 1231/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000985.X03Im RIS seit
15.10.2001