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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §53;Rechtssatz
Ein Antrag nach § 53 Abs 10 BewG hat in geeigneter Weise darzutun, daß aus besonderen Gründen im konkreten Fall der gemeine Wert geringer ist als die sich aus § 53 Abs 1 bis Abs 9 BewG ergebende Regelwerte. Wegen der das Abgabenverfahren beherrschenden amtswegigen Ermittlungsverfahren muß dies aber nicht schon durch Vorlage eines entsprechenden Sachverständigengutachtens geschehen.Ein Antrag nach Paragraph 53, Absatz 10, BewG hat in geeigneter Weise darzutun, daß aus besonderen Gründen im konkreten Fall der gemeine Wert geringer ist als die sich aus Paragraph 53, Absatz eins bis Absatz 9, BewG ergebende Regelwerte. Wegen der das Abgabenverfahren beherrschenden amtswegigen Ermittlungsverfahren muß dies aber nicht schon durch Vorlage eines entsprechenden Sachverständigengutachtens geschehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003500.X02Im RIS seit
14.01.2002