RS Vwgh 1980/11/24 2802/78

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Veröffentlicht am 24.11.1980
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82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2910/78 E 9. Oktober 1979 RS 1

Stammrechtssatz

§ 12 Abs 2 LMG 1975 räumt jedermann, der Lebensmittel mit einem an sich nicht zugelassenen Zusatzstoff in Verkehr bringen will, bei Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen das subjektive Recht ein, daß diese Zusatzstoffe mit Bescheid zugelassen werden. Der BmfGuU hat daher jedes Mal, wenn eine (andere) Person einen Antrag auf Zulassung eines Zusatzstoffes für ein bestimmtes Lebensmittel oder Verzehrprodukt stellt, zu prüfen, ob das Begehren mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung einerseits und mit dem Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschädigungen und Täuschung andererseits vereinbar ist, dies ohne Rücksicht darauf, wie der BM über ähnliche Anträge anderer Personen entschieden hat.Paragraph 12, Absatz 2, LMG 1975 räumt jedermann, der Lebensmittel mit einem an sich nicht zugelassenen Zusatzstoff in Verkehr bringen will, bei Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen das subjektive Recht ein, daß diese Zusatzstoffe mit Bescheid zugelassen werden. Der BmfGuU hat daher jedes Mal, wenn eine (andere) Person einen Antrag auf Zulassung eines Zusatzstoffes für ein bestimmtes Lebensmittel oder Verzehrprodukt stellt, zu prüfen, ob das Begehren mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung einerseits und mit dem Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschädigungen und Täuschung andererseits vereinbar ist, dies ohne Rücksicht darauf, wie der BM über ähnliche Anträge anderer Personen entschieden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978002802.X01

Im RIS seit

21.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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