RS Vwgh 2007/4/24 2007/05/0043

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art18 Abs2;
FlWPlNov Klagenfurt 1993;
GdPlanungsG Krnt 1995 §15;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2007, V 49/05-15, wurde der Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 15. März 1995, Z LO-34/1016/1994, aufsichtsbehördlich genehmigt durch den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. März 1996, Z Ro-48/1/1996, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung Nr. 15 vom 4. April 1996, soweit er für einen Teil des Grundstücks Nr. 354/1, KG Ehrental, die Festlegung "Bauland - Dorfgebiet" trifft, als gesetzwidrig aufgehoben. Die Anlassfallwirkung des Art. 139 Abs. 6 B-VG bezieht sich sowohl auf den angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) als auch auf den Bescheid, mit dem dem Erstmitbeteiligten die Baubewilligung auf der als "Bauland - Dorfgebiet" gewidmeten Teilfläche des Grundstückes Nr. 354/1 der KG Ehrental erteilt wurde. Mit der Aufhebung der angeführten Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof wurde die für den angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage beseitigt. Die Aufhebung bewirkt auch die in der Vorstellung relevierte Rechtswidrigkeit des genannten Baubewilligungsbescheides. Durch die Anwendung des als gesetzwidrig erkannten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes wurde die Beschwerdeführerin (Nachbarin) in ihren Rechten verletzt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zlen. 96/05/0017, 0018).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007050043.X01

Im RIS seit

23.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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