RS Vwgh 1980/11/26 1071/80

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Veröffentlicht am 26.11.1980
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

§ 68 WRG 1959 befaßt sich nur mit der Mitbenutzung der Wasserleitungsanlage, nicht aber mit der Frage der Benutzung des mittels dieser Anlage beförderten Wassers. Hiefür wäre die Anordnung eines Zwangsrechtes nach § 64 WRG oder die Beurkundung einer zwischen den Beteiligten erzielten gütlichen Übereinkunft notwendig (Hinweis E 16.6.197, 2335/76).Paragraph 68, WRG 1959 befaßt sich nur mit der Mitbenutzung der Wasserleitungsanlage, nicht aber mit der Frage der Benutzung des mittels dieser Anlage beförderten Wassers. Hiefür wäre die Anordnung eines Zwangsrechtes nach Paragraph 64, WRG oder die Beurkundung einer zwischen den Beteiligten erzielten gütlichen Übereinkunft notwendig (Hinweis E 16.6.197, 2335/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980001071.X01

Im RIS seit

22.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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