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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §60;Rechtssatz
§ 68 WRG 1959 befaßt sich nur mit der Mitbenutzung der Wasserleitungsanlage, nicht aber mit der Frage der Benutzung des mittels dieser Anlage beförderten Wassers. Hiefür wäre die Anordnung eines Zwangsrechtes nach § 64 WRG oder die Beurkundung einer zwischen den Beteiligten erzielten gütlichen Übereinkunft notwendig (Hinweis E 16.6.197, 2335/76).Paragraph 68, WRG 1959 befaßt sich nur mit der Mitbenutzung der Wasserleitungsanlage, nicht aber mit der Frage der Benutzung des mittels dieser Anlage beförderten Wassers. Hiefür wäre die Anordnung eines Zwangsrechtes nach Paragraph 64, WRG oder die Beurkundung einer zwischen den Beteiligten erzielten gütlichen Übereinkunft notwendig (Hinweis E 16.6.197, 2335/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001071.X01Im RIS seit
22.03.2004Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013