Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hofmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des J O vlg. G in K, vertreten durch Dr. Karl Theodor Mayer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Dr. Arthur-Lemisch-Platz 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3. März 1980, Zl. 8Wa-92/2/80, betreffend Mitbenützungsrecht an einer Wasserversorgungsanlage (mitbeteiligte Partei: M F in K, vertreten durch Dr. Wolf Günter Auer , Rechtsanwalt in Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 26. August 1929 wurde F F sen. und T O, dem Vater des Beschwerdeführers, die Bewilligung zur Errichtung einer Wasserleitungsanlage erteilt. Auf Grund dieser Bewilligung wurde die auf der Grundparzelle Nr. 155 KG S entspringende Quelle gefaßt und eine Leitung zu einem Hochbehälter auf der Parzelle Nr. 152 errichtet, von wo eine weitere Leitung zu den Anwesen O und F führt. An diese Leitung hat bereits im Jahre 1965 das Ehepaar J und A M eine Abzweigung angeschlossen und zu seinem Wohnhaus auf der Parzelle Nr. 117/2 geleitet. Die Leitung führt unter anderem über die Parzelle Nr. 117/3, auf welcher der Mitbeteiligte M F ein Wohnhaus errichtete. Versuchen des Mitbeteiligten, einen Wasseranschluß zu seinem Baugrundstück herzustellen, widersetzte sich der Beschwerdeführer, weshalb sich der Mitbeteiligte mit dem Antrag, ihm das Mitbenützungsrecht an dieser Wasserversorgungsanlage zuzuerkennen, an die Wasserrechtsbehörde wandte. In diesem Antrag wies der Mitbeteiligte darauf hin, daß die derzeitigen Eigentümer der Grundparzelle Nr. 155 KG S die Ehegatten S, ihm den Bezug von Nutz- und Trinkwasser aus der Quelle gestattet hätten.
Die Bezirkshauptmannschaft hielt zur Erledigung dieses Antrages am 14. September 1979 eine Verhandlung an Ort und Stelle ab, in der sie auch ein Gutachten eines Amtssachverständigen einholte. Auf Grund dieses Gutachtens und der im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der beigezogenen Parteien und Beteiligten erließ die Bezirkshauptmannschaft am 8. November 1979 einen Bescheid betreffend das Ansuchen des Mitbeteiligten und das von den Ehegatten M nachträglich gestellte Ansuchen um Bewilligung des bereits 1965 erfolgten Anschlusses an diese Wasserversorgungsanlage. In Punkt I des Spruches dieses Bescheides wurde den Ansuchen Folge gegeben und gemäß §§ 9, 98 und 111 WRG 1959 den AntragstellernDie Bezirkshauptmannschaft hielt zur Erledigung dieses Antrages am 14. September 1979 eine Verhandlung an Ort und Stelle ab, in der sie auch ein Gutachten eines Amtssachverständigen einholte. Auf Grund dieses Gutachtens und der im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der beigezogenen Parteien und Beteiligten erließ die Bezirkshauptmannschaft am 8. November 1979 einen Bescheid betreffend das Ansuchen des Mitbeteiligten und das von den Ehegatten M nachträglich gestellte Ansuchen um Bewilligung des bereits 1965 erfolgten Anschlusses an diese Wasserversorgungsanlage. In Punkt römisch eins des Spruches dieses Bescheides wurde den Ansuchen Folge gegeben und gemäß Paragraphen 9, 98 und 111 WRG 1959 den Antragstellern
"a) M F die Bewilligung zum Anschluß seines geplanten Wohnhauses auf Parz. 117/3 KG. S und
b) J und A M die nachträgliche Bewilligung zum Anschluß an die gegenständliche Wasserversorgungsanlage"
unter den unter Punkt B) verfügten Vorschreibungen erteilt. Im Spruchpunkt II wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Anschluß des Mitbeteiligten abgewiesen. Der Spruch des Bescheides der Wasserrechtsbehörde erster Instanz enthält dann noch unter A) eine Projektsbeschreibung, in welcher auf Grund der Messung am Verhandlungstag von einer täglichen (Quellschüttung von rund 14.000 l ausgegangen und eine Wasserverbrauchsrechnung (ohne Einbeziehung des Mitbeteiligten) von rund 5.800 l täglich für die bisher bestehenden drei Anschlüsse erstellt wurde, sowie unter B) 1 bis 5 Vorschreibungen, deren Punkt 5. den Wasserverbrauch für die mit diesem Bescheid bewilligten neuen Anschlüsse mit 1000 l/Tag begrenzte.unter den unter Punkt B) verfügten Vorschreibungen erteilt. Im Spruchpunkt römisch zwei wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Anschluß des Mitbeteiligten abgewiesen. Der Spruch des Bescheides der Wasserrechtsbehörde erster Instanz enthält dann noch unter A) eine Projektsbeschreibung, in welcher auf Grund der Messung am Verhandlungstag von einer täglichen (Quellschüttung von rund 14.000 l ausgegangen und eine Wasserverbrauchsrechnung (ohne Einbeziehung des Mitbeteiligten) von rund 5.800 l täglich für die bisher bestehenden drei Anschlüsse erstellt wurde, sowie unter B) 1 bis 5 Vorschreibungen, deren Punkt 5. den Wasserverbrauch für die mit diesem Bescheid bewilligten neuen Anschlüsse mit 1000 l/Tag begrenzte.
In der Begründung führte die Bezirkshauptmannschaft aus, der Anschluß M sei im allgemeinen Einvernehmen erfolgt. Gegen den Anschluß des Mitbeteiligten habe sich der Beschwerdeführer ausgesprochen, weil die Hälfte des Wassers sein Eigentum sei und er dieses Wasser für spätere Erweiterungen seines Anwesens, wie Schwimmbecken und Fremdenzimmer, benötige. Aus der Gegenüberstellung des derzeitigen Wasserbedarfes mit dem Wasserdargebot der Quelle sei jedoch zu ersehen, daß genügend Wasser vorhanden sei, um auch ohne Einschränkung der bisherigen Wasserrechte den Anschluß des Mitbeteiligten zu ermöglichen. Aus dem Bewilligungsbescheid vom 26. August 1929 sei auch nur das (einschränkend auszulegende) Nutzungsrecht des Beschwerdeführers am Wasserbezug zu entnehmen, nicht jedoch, daß dem Beschwerdeführer die Hälfte der Wasserschüttung gehöre. Da genügend Wasser zur Verfügung stehe, könne von einem Nachteil für die bisherigen Berechtigten nicht gesprochen werden, die Wasserrechtsbehörde sei daher im Sinne des § 63 WRG 1959 befugt, die Zuleitung vorhandenen Wassers an denjenigen zu verfügen, der es dringend benötige. Da die Wasserleitung unmittelbar durch das Grundstück des Mitbeteiligten führe und sowohl die derzeitigen Quelleigentümer als auch der andere Mitbesitzer der Leitung mit dem Anschluß einverstanden seien, müsse der Beschwerdeführer diesen Anschluß dulden.In der Begründung führte die Bezirkshauptmannschaft aus, der Anschluß M sei im allgemeinen Einvernehmen erfolgt. Gegen den Anschluß des Mitbeteiligten habe sich der Beschwerdeführer ausgesprochen, weil die Hälfte des Wassers sein Eigentum sei und er dieses Wasser für spätere Erweiterungen seines Anwesens, wie Schwimmbecken und Fremdenzimmer, benötige. Aus der Gegenüberstellung des derzeitigen Wasserbedarfes mit dem Wasserdargebot der Quelle sei jedoch zu ersehen, daß genügend Wasser vorhanden sei, um auch ohne Einschränkung der bisherigen Wasserrechte den Anschluß des Mitbeteiligten zu ermöglichen. Aus dem Bewilligungsbescheid vom 26. August 1929 sei auch nur das (einschränkend auszulegende) Nutzungsrecht des Beschwerdeführers am Wasserbezug zu entnehmen, nicht jedoch, daß dem Beschwerdeführer die Hälfte der Wasserschüttung gehöre. Da genügend Wasser zur Verfügung stehe, könne von einem Nachteil für die bisherigen Berechtigten nicht gesprochen werden, die Wasserrechtsbehörde sei daher im Sinne des Paragraph 63, WRG 1959 befugt, die Zuleitung vorhandenen Wassers an denjenigen zu verfügen, der es dringend benötige. Da die Wasserleitung unmittelbar durch das Grundstück des Mitbeteiligten führe und sowohl die derzeitigen Quelleigentümer als auch der andere Mitbesitzer der Leitung mit dem Anschluß einverstanden seien, müsse der Beschwerdeführer diesen Anschluß dulden.
Die Bewilligung des Anschlusses der Ehegatten M ist in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft haben im übrigen F F jun. und der Beschwerdeführer berufen, ersterer nur insofern, als seiner Auffassung nach dem Beschwerdeführer die direkte Entnahme von Wasser aus dem Hochbehälter zum Zwecke der Viehtränke untersagt hätte werden müssen. Der Beschwerdeführer machte in seiner Berufung geltend, die vorgenommenen Quellmessungen seien völlig unzureichend gewesen, es sei zu befürchten, daß durch den neuen Anschluß zeitweise zu wenig Wasser zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer habe aber das Recht, so viel Wasser zu entnehmen wie er für die normale Bewirtschaftung seiner Liegenschaft benötige. Es sei auch nicht im allgemeinen Interesse, einer Einzelperson das Anschlußrecht zu bewilligen, zumal auch die Möglichkeit zum Anschluß an das öffentliche Versorgungsnetz bestehe.
Vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde eine weitere Verhandlung an Ort und Stelle ab, in welcher der beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik neue Wasserbedarfsrechnungen nach der derzeitigen Situation sowie unter Einbeziehung einer allfälligen Vermehrung der Fremdenzimmer und einer Vergrößerung des Großviehbestandes auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers mit dem Ergebnis vornahm, daß der rechnerische Wasserbedarf des Mitbeteiligten nur rund 6 % des Dargebotsüberschusses nach der derzeitigen Bedarfssituation ausmache. Dabei ging der Sachverständige davon aus, daß die Wasserspende zur Zeit der Verhandlung im Berufungsverfahren 0,16 l/s (rund 14.000 l pro Tag) betrage. Es müsse jedoch damit gerechnet werden, daß in Trockenzeiten diese Schüttung unterschritten werde, wofür allerdings "kein sicherer Einhalt" bestehe. Um über allfällige Mindestschüttungen Klarheit zu gewinnen, scheine es notwendig, regelmäßige exakte Messungen in Abständen von 14 Tagen, die sich auch über ein bis zwei Wochenperioden zu erstrecken hätten, vorzunehmen, wenn auch ein wesentliches Absinken nicht wahrscheinlich sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde aus Anlaß der Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit §§ 68 und 117 WRG 1959 den Bescheid der Behörde erster Instanz im Spruch der Berufungsentscheidung wie folgt ab:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde aus Anlaß der Berufungen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraphen 68 und 117 WRG 1959 den Bescheid der Behörde erster Instanz im Spruch der Berufungsentscheidung wie folgt ab:
"Herrn M F wird das Mitbenutzungsrecht der bestehenden Wasserversorgungsanlage gestattet.
Ein angemessener Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten ist durch Nachtragsbescheid binnen einem Jahr festzusetzen.
Im übrigen werden die Berufungen abgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei in Abänderung des Bescheides der ersten Instanz der § 68 WRG 1959 anzuführen und dem Mitbeteiligten als Eigentümer eines mit der Dienstbarkeit der Wasserleitung belasteten Grundstückes die Mitbenutzung gegen einen angemessenen Beitrag (§ 117 WRG 1959) zu gestatten gewesen, weil der Zweck der Anlage dadurch nicht erheblich beeinträchtigt oder gefährdet werde. Es werde neben der Festsetzung dieses Beitrages auch notwendig sein, die 1965 angebrachten Neuerungen und die direkte Wasserentnahme des Beschwerdeführers für die Viehtränke einer rechtlichen Regelung zuzuführen. Was die Wassermengen betreffe, sei bereits im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde darüber eine Regelung getroffen und seitens der Quelleigentümer die Zustimmung erteilt worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei in Abänderung des Bescheides der ersten Instanz der Paragraph 68, WRG 1959 anzuführen und dem Mitbeteiligten als Eigentümer eines mit der Dienstbarkeit der Wasserleitung belasteten Grundstückes die Mitbenutzung gegen einen angemessenen Beitrag (Paragraph 117, WRG 1959) zu gestatten gewesen, weil der Zweck der Anlage dadurch nicht erheblich beeinträchtigt oder gefährdet werde. Es werde neben der Festsetzung dieses Beitrages auch notwendig sein, die 1965 angebrachten Neuerungen und die direkte Wasserentnahme des Beschwerdeführers für die Viehtränke einer rechtlichen Regelung zuzuführen. Was die Wassermengen betreffe, sei bereits im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde darüber eine Regelung getroffen und seitens der Quelleigentümer die Zustimmung erteilt worden.
Dabei habe in die Rechte der bisher Berechtigten nicht eingegriffen werden können, weil der Bedarf des Mitbeteiligten nur in der Größenordnung von 6 % des Dargebotsüberschusses nach der derzeitigen Bedarfssituation liege, wozu nach den vorliegenden Beobachtungsergebnissen und den sonstigen Aussagen der Kenner der örtlichen Situation ein wesentliches Absinken der festgestellten Schüttung unwahrscheinlich sei. Außerdem sei die Befugnis zur Wasserentnahme dann, wenn das Maß nicht bestimmt festgesetzt worden sei, nach dem zur Zeit der Bewilligung bestehenden tatsächlichen Bedarf zu bemessen. Darüber hinausgehend vorhandenes Wasser stehe nach wie vor in der Verfügungsgewalt des Quelleigentümers.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden. Nach dem Inhalt der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, die Wasserversorgungsanlage ohne Beeinträchtigung durch Einräumung eines Mitbenutzungsrechtes an den Mitbeteiligten benützen zu können. Die belangte Behörde habe weder geprüft, ob das Grundstück des Mitbeteiligten überhaupt mit der Dienstbarkeit der Wasserleitung belastet sei, noch habe sie ausreichende Quellmessungen vorgenommen, um davon ausgehen zu können, daß der Zweck der Anlage durch den Anschluß des Mitbeteiligten nicht erheblich beeinträchtigt oder gefährdet werde. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 26. August 1929 sei davon ausgegangen worden, daß das anfallende Wasser zu gleichen Teilen F F sen. und T O zustehe. Die belangte Behörde gebe ferner selbst Bedenken gegen den Anschluß des Mitbeteiligten zu erkennen, da sie im bekämpften Bescheid einen angemessenen Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten noch nicht festgesetzt habe. Schließlich wäre zu bedenken gewesen, daß der Mitbeteiligte an eine bereits projektierte Gemeindewasserleitung angeschlossen werden könne, daß die Quelle hygienisch unzureichend gefaßt und daher zum Anschluß eines Wohnhauses ungeeignet sei, und daß der Mitbeteiligte sich durch seinen geplanten Wohnhausbau in einer selbstverschuldeten Notlage befinde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift eingebracht, in der er ebenso wie die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die dazu erstatteten Gegenschriften erwogen:
Nach § 68 WRG 1959 ist dem Eigentümer eines mit der Dienstbarkeit der Wasserleitung belasteten Grundstückes die Mitbenutzung gegen einen angemessenen Beitrag (§ 117) zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten insoweit zu gestatten, als hiedurch der Zweck der Anlage nicht erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird. Diese Bestimmung befaßt sich somit nur mit der Mitbenutzung der Wasserleitungsanlage; auf sie kann aber nicht die Bewilligung der Benutzung des mittels dieser Anlage beförderten Wassers gegründet werden. Da durch die geplante Mitbenutzung der Wasserleitung durch den Mitbeteiligten auf fremde Rechte (unter anderem des Beschwerdeführers) an der Quellspende Einfluß ausgeübt wird, wäre gegebenenfalls durch die Wasserrechtsbehörde eine Bewilligung nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 zu erteilen (vgl. hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1977, Zl. 2335/76, zu dessen näherer Begründung auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird). Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aber in Abänderung des Spruches im Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz die Anführung des § 9 WRG 1959 ausgeschieden. Der angefochtene Bescheid geht zwar davon aus, daß dem Mitbeteiligten auch die Benutzung der Quellspende zustehe, doch wird dies nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise, etwa durch Anordnung eines Zwangsrechtes nach § 64 WRG 1959 oder durch Beurkundung einer zwischen den Beteiligten erzielten gütlichen Übereinkunft, begründet. Der in den angefochtenen Bescheid aufgenommene Hinweis, über die Wassermengen sei bereits im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde eine Regelung getroffen worden, ist unrichtig. Es konnte vielmehr ebensowenig zu dieser Zeit noch später unter den Beteiligten weder Einigkeit über das Ausmaß der vorhandenen Quellschüttung noch über das Maß der Wassernutzung der Benützer der Wasserleitung erzielt werden.Nach Paragraph 68, WRG 1959 ist dem Eigentümer eines mit der Dienstbarkeit der Wasserleitung belasteten Grundstückes die Mitbenutzung gegen einen angemessenen Beitrag (Paragraph 117,) zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten insoweit zu gestatten, als hiedurch der Zweck der Anlage nicht erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird. Diese Bestimmung befaßt sich somit nur mit der Mitbenutzung der Wasserleitungsanlage; auf sie kann aber nicht die Bewilligung der Benutzung des mittels dieser Anlage beförderten Wassers gegründet werden. Da durch die geplante Mitbenutzung der Wasserleitung durch den Mitbeteiligten auf fremde Rechte (unter anderem des Beschwerdeführers) an der Quellspende Einfluß ausgeübt wird, wäre gegebenenfalls durch die Wasserrechtsbehörde eine Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 zu erteilen vergleiche , hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1977, Zl. 2335/76, zu dessen näherer Begründung auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird). Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aber in Abänderung des Spruches im Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz die Anführung des Paragraph 9, WRG 1959 ausgeschieden. Der angefochtene Bescheid geht zwar davon aus, daß dem Mitbeteiligten auch die Benutzung der Quellspende zustehe, doch wird dies nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise, etwa durch Anordnung eines Zwangsrechtes nach Paragraph 64, WRG 1959 oder durch Beurkundung einer zwischen den Beteiligten erzielten gütlichen Übereinkunft, begründet. Der in den angefochtenen Bescheid aufgenommene Hinweis, über die Wassermengen sei bereits im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde eine Regelung getroffen worden, ist unrichtig. Es konnte vielmehr ebensowenig zu dieser Zeit noch später unter den Beteiligten weder Einigkeit über das Ausmaß der vorhandenen Quellschüttung noch über das Maß der Wassernutzung der Benützer der Wasserleitung erzielt werden.
Dazu kommt, daß die von der belangten-Behörde angenommene Quellschüttung von 14.000 l pro Tag, wie der Beschwerdeführer zu Recht hervorhebt, nicht in einem dem Gesetz entsprechenden mängelfreien Verfahren ermittelt wurde, weil sich die belangte Behörde dazu auf die "vorliegenden Beobachtungsergebnisse und die sonstigen Aussagen der Kenner der örtlichen Situation" berufen hat, ohne zum Ausdruck zu bringen, welche Beweisergebnisse sie damit meinte, und ohne sich mit den vom Sachverständigen geäußerten Zweifeln an der Verläßlichkeit der bisher vorliegenden drei Meßergebnisse und mit seiner Anregung, zur Klarstellung allfälliger Mindestschüttungen weitere Messungen vorzunehmen, auseinanderzusetzen. Erst dann, wenn verläßliche Ergebnisse über die Quellschüttung in einem längeren Zeitraum vorliegen, wird gesagt werden können, ob für die Wassernutzung des Mitbeteiligten dessen grundsätzliche Einigung mit den derzeitigen Quelleigentümern ausreicht. Der Beschwerdeführer irrt in diesem Zusammenhang allerdings insofern, als er meint, ihm stehe die Hälfte des anfallenden Wassers zu, und er könne auch künftig von ihm geplante Erweiterungen der Wassernutzung für sich in Anspruch nehmen, soweit in dieser Hinsicht nicht etwa eine privatrechtliche Vereinbarung vorliegt. Da im Zeitpunkt der Bewilligung der Wasserversorgungsanlage ein Maß der Wassernutzung nicht festgesetzt wurde, wird nämlich bei der Beurteilung des Maßes der den Berechtigten zustehenden Wassernutzung aus der bereits bestehenden Anlage nach der Regel des § 13 Abs. 2 WRG 1959 vorzugehen sein, wonach sich im Zweifel das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf erstreckt (vgl. hg. Erkenntnisse vom 27. April 1976, Zl. 1423/75, Slg. Nr. 9043/A, und vom 3. März 1972, Zl. 1336/70, Slg. Nr. 8182/A).Dazu kommt, daß die von der belangten-Behörde angenommene Quellschüttung von 14.000 l pro Tag, wie der Beschwerdeführer zu Recht hervorhebt, nicht in einem dem Gesetz entsprechenden mängelfreien Verfahren ermittelt wurde, weil sich die belangte Behörde dazu auf die "vorliegenden Beobachtungsergebnisse und die sonstigen Aussagen der Kenner der örtlichen Situation" berufen hat, ohne zum Ausdruck zu bringen, welche Beweisergebnisse sie damit meinte, und ohne sich mit den vom Sachverständigen geäußerten Zweifeln an der Verläßlichkeit der bisher vorliegenden drei Meßergebnisse und mit seiner Anregung, zur Klarstellung allfälliger Mindestschüttungen weitere Messungen vorzunehmen, auseinanderzusetzen. Erst dann, wenn verläßliche Ergebnisse über die Quellschüttung in einem längeren Zeitraum vorliegen, wird gesagt werden können, ob für die Wassernutzung des Mitbeteiligten dessen grundsätzliche Einigung mit den derzeitigen Quelleigentümern ausreicht. Der Beschwerdeführer irrt in diesem Zusammenhang allerdings insofern, als er meint, ihm stehe die Hälfte des anfallenden Wassers zu, und er könne auch künftig von ihm geplante Erweiterungen der Wassernutzung für sich in Anspruch nehmen, soweit in dieser Hinsicht nicht etwa eine privatrechtliche Vereinbarung vorliegt. Da im Zeitpunkt der Bewilligung der Wasserversorgungsanlage ein Maß der Wassernutzung nicht festgesetzt wurde, wird nämlich bei der Beurteilung des Maßes der den Berechtigten zustehenden Wassernutzung aus der bereits bestehenden Anlage nach der Regel des Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 vorzugehen sein, wonach sich im Zweifel das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf erstreckt vergleiche , hg. Erkenntnisse vom 27. April 1976, Zl. 1423/75, Slg. Nr. 9043/A, und vom 3. März 1972, Zl. 1336/70, Slg. Nr. 8182/A).
Der angefochtene Bescheid entspricht aus diesen Überlegungen nicht dem Gesetz, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Der angefochtene Bescheid entspricht aus diesen Überlegungen nicht dem Gesetz, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Ersatz von Aufwendungen an den Beschwerdeführer gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 und auf die Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542/1977. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft vom Beschwerdeführer über das erforderliche Ausmaß von S 70,-- pro Ausfertigung der Beschwerde hinaus beigebrachte Eingabengebühren in der Höhe von S 280,--.Die Entscheidung über den Ersatz von Aufwendungen an den Beschwerdeführer gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 und auf die Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft vom Beschwerdeführer über das erforderliche Ausmaß von S 70,-- pro Ausfertigung der Beschwerde hinaus beigebrachte Eingabengebühren in der Höhe von S 280,--.
Wien, am 26. November 1980
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001071.X00Im RIS seit
22.03.2004Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013