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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §20 Abs4;Rechtssatz
§ 20 Abs 4 KFG enthält kein Verbot des Inhalts, ein Kraftfahrzeug, an dem ohne Erfüllung der hiefür vorgesehenen Voraussetzungen eine Warnleuchte mit blauem Licht angebracht worden ist, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zu verwenden.Paragraph 20, Absatz 4, KFG enthält kein Verbot des Inhalts, ein Kraftfahrzeug, an dem ohne Erfüllung der hiefür vorgesehenen Voraussetzungen eine Warnleuchte mit blauem Licht angebracht worden ist, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zu verwenden.
Schlagworte
BlaulichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000750.X01Im RIS seit
27.01.2004