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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1 idF 1967/258;Rechtssatz
Die Notstandshilfe ist, weil es sich bei ihrem nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 gegebenen materiellen Inhalt nicht um einen "einmaligen Vermögenszufluß" handelt, Einkommen im Sinne des § 13 Abs 1.Die Notstandshilfe ist, weil es sich bei ihrem nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 gegebenen materiellen Inhalt nicht um einen "einmaligen Vermögenszufluß" handelt, Einkommen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1976000541.X02Im RIS seit
17.04.2003