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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
AVG §69 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Närr, Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein der Schriftführer Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger und Regierungskommissär Dr. Dobner, über die Beschwerde des Dr. BB, Rechtsanwalt in L, M-straße 1, und der Dr. VE in L, diese vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 6. Juni 1979, Zl. 163/16-9/Hb-1978, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 6. Juni 1979 nahm die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich das mit ihrer Berufungsentscheidung vom 23. November 1976 abgeschlossene Abgabenverfahren gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO von Amts wegen wieder auf und gab in Abänderung besagter Berufungsentscheidung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuer in Linz vom 20. April 1976, betreffend Festsetzung von Grunderwerbsteuer, keine Folge. Die genannte Abgabenbehörde erster Instanz hatte ungeachtet eines von den Beschwerdeführern gestellten Antrages auf Abgabenbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (GrEStG), wegen der Höhe der Grundbeschaffungskosten, die bei Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Arbeiterwohnstätte nicht außer Betracht bleiben dürften, Grunderwerbsteuer festgesetzt. Die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich hatte mit dem nun "abgeänderten" Bescheid vom 23. November 1976 der Berufung der Beschwerdeführer stattgegeben und die Ausnahme von der Besteuerung für das gesamte Grundausmaß bewilligt. Das Baurechtsamt des Magistrates hatte am 4. August 1975 unter anderem bestätigt, daß das in Rede stehende Grundstück in keinem kleineren Ausmaß als jenem von 1580 m2 habe erworben werden können.Mit Bescheid vom 6. Juni 1979 nahm die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich das mit ihrer Berufungsentscheidung vom 23. November 1976 abgeschlossene Abgabenverfahren gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO von Amts wegen wieder auf und gab in Abänderung besagter Berufungsentscheidung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuer in Linz vom 20. April 1976, betreffend Festsetzung von Grunderwerbsteuer, keine Folge. Die genannte Abgabenbehörde erster Instanz hatte ungeachtet eines von den Beschwerdeführern gestellten Antrages auf Abgabenbefreiung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt , Nr. 140, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (GrEStG), wegen der Höhe der Grundbeschaffungskosten, die bei Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Arbeiterwohnstätte nicht außer Betracht bleiben dürften, Grunderwerbsteuer festgesetzt. Die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich hatte mit dem nun "abgeänderten" Bescheid vom 23. November 1976 der Berufung der Beschwerdeführer stattgegeben und die Ausnahme von der Besteuerung für das gesamte Grundausmaß bewilligt. Das Baurechtsamt des Magistrates hatte am 4. August 1975 unter anderem bestätigt, daß das in Rede stehende Grundstück in keinem kleineren Ausmaß als jenem von 1580 m2 habe erworben werden können.
Auf Anfrage der Finanzlandesdirektion, so heißt es in der Begründung ihres Bescheides vom 6. Juni 1979, sei jedoch von seiten desselben Baurechtsamtes mit Schreiben vom 5. Juli 1973 mitgeteilt worden, daß der rechtswirksame Regulierungsplan Nr. X für A keinerlei Festlegungen enthalte, die auf eine Bestimmung der Bauplatzgröße hindeuteten. Dieser Nachricht sei zu entnehmen, daß entgegen der ursprünglichen Bestätigung im Zeitpunkt des Erwerbes keine durch Gesetz oder Verordnung festgelegte Verpflichtung zum Erwerb eines mehr als 500 m2 großen Grundstückes bestanden habe. Der auf diese Weise neu hervorgekommene Umstand habe die Finanzlandesdirektion veranlaßt, das Verfahren gemäß § 303 BAO wieder aufzunehmen. Es wird sodann die Entscheidung in der Sache selbst näher begründet.Auf Anfrage der Finanzlandesdirektion, so heißt es in der Begründung ihres Bescheides vom 6. Juni 1979, sei jedoch von seiten desselben Baurechtsamtes mit Schreiben vom 5. Juli 1973 mitgeteilt worden, daß der rechtswirksame Regulierungsplan Nr. römisch zehn für A keinerlei Festlegungen enthalte, die auf eine Bestimmung der Bauplatzgröße hindeuteten. Dieser Nachricht sei zu entnehmen, daß entgegen der ursprünglichen Bestätigung im Zeitpunkt des Erwerbes keine durch Gesetz oder Verordnung festgelegte Verpflichtung zum Erwerb eines mehr als 500 m2 großen Grundstückes bestanden habe. Der auf diese Weise neu hervorgekommene Umstand habe die Finanzlandesdirektion veranlaßt, das Verfahren gemäß Paragraph 303, BAO wieder aufzunehmen. Es wird sodann die Entscheidung in der Sache selbst näher begründet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich ihrem ganzen Vorbringen nach in dem Recht auf Beachtung der Rechtskraft der Berufungsentscheidung vom 23. November 1976 und auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG für den der Abgabenfestsetzung zugrundeliegenden Erwerbsvorgang verletzt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich ihrem ganzen Vorbringen nach in dem Recht auf Beachtung der Rechtskraft der Berufungsentscheidung vom 23. November 1976 und auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG für den der Abgabenfestsetzung zugrundeliegenden Erwerbsvorgang verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.Gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a, und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach der Anordnung des § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden.Nach der Anordnung des Paragraph 307, Absatz eins, BAO ist mit dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden.
Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß die belangte Behörde gegen beide Bestimmungen schon insofern verstieß, als sie eine Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen auf § 303 Abs. 1 lit. b BAO und somit auf einen Tatbestand stützte, der die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag einer Partei betrifft - § 303 Abs. 4 BAO enthält keine Verweisung auf § 303 Abs. 1 lit. b BAO, sondern normiert einen eigenen, dieser Litera korrespondierenden Tatbestand -, und als sie mit ihrem Bescheid die das Verfahren früher abschließende Entscheidung abzuändern erklärte, anstatt sie aufzuheben.Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß die belangte Behörde gegen beide Bestimmungen schon insofern verstieß, als sie eine Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen auf Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO und somit auf einen Tatbestand stützte, der die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag einer Partei betrifft - Paragraph 303, Absatz 4, BAO enthält keine Verweisung auf Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO, sondern normiert einen eigenen, dieser Litera korrespondierenden Tatbestand -, und als sie mit ihrem Bescheid die das Verfahren früher abschließende Entscheidung abzuändern erklärte, anstatt sie aufzuheben.
Dadurch, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid - statt diesen aufzuheben - abänderte, sind die Beschwerdeführer jedoch noch nicht in ihren Rechten verletzt worden. Die nun getroffene Entscheidung in der Sache ändert den vorangegangenen Berufungsbescheid vom 23. November 1976 nämlich in sein Gegenteil ab und hebt ihn daher in Wahrheit auf, die Berechtigung der verfügten Wiederaufnahme aber läßt sich an der bestehenden, wiewohl nicht richtig angegebenen Rechtsgrundlage des § 303 Abs. 4 BAO, soweit dort auf neu hervorgekommene, im Verfahren nicht geltend gemachte Tatsachen und Beweismittel abgestellt wird, messen. Die Prüfung der Zulässigkeit der Wiederaufnahme geht dabei jener der Richtigkeit der Entscheidung in der Sache selbst rechtslogisch vor.Dadurch, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid - statt diesen aufzuheben - abänderte, sind die Beschwerdeführer jedoch noch nicht in ihren Rechten verletzt worden. Die nun getroffene Entscheidung in der Sache ändert den vorangegangenen Berufungsbescheid vom 23. November 1976 nämlich in sein Gegenteil ab und hebt ihn daher in Wahrheit auf, die Berechtigung der verfügten Wiederaufnahme aber läßt sich an der bestehenden, wiewohl nicht richtig angegebenen Rechtsgrundlage des Paragraph 303, Absatz 4, BAO, soweit dort auf neu hervorgekommene, im Verfahren nicht geltend gemachte Tatsachen und Beweismittel abgestellt wird, messen. Die Prüfung der Zulässigkeit der Wiederaufnahme geht dabei jener der Richtigkeit der Entscheidung in der Sache selbst rechtslogisch vor.
Die belangte Behörde sieht die Mitteilung des Magistrates vom 5. Juli 1978, der rechtswirksame Regulierungsplan Nr. X für A enthalte keine die Bestimmung der Bauplatzgröße betreffende Regelung, als neu hervorgekommen. In Wahrheit handelt es sich aber bei einem Regulierungsplan der bezeichneten Art nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. die Beschlüsse Slg. Nr. 2258/A und 3024/A) um einen auf der Stufe einer Verordnung stehenden Rechtsakt, wobei Zweifel an der Rechtmäßigkeit von dessen Erzeugung nicht aufgetreten sind. Kenntnis des normativen Inhaltes einer solchen Rechtsvorschrift besitzt nicht den Charakter von "Tatsachen", die im Sinn der Regelung der Wiederaufnahme eines Verfahrens als neu hervorgekommen gewertet werden dürften, und ebensowenig können Mitteilungen über den Inhalt solcher genereller Normen als "Beweismittel" - die lediglich der Sachverhaltsfeststellung dienen, deren es in bezug auf ordnungsgemäß kundgemachte allgemeinverbindliche Rechtsakte in keinem Fall bedarf - gelten.Die belangte Behörde sieht die Mitteilung des Magistrates vom 5. Juli 1978, der rechtswirksame Regulierungsplan Nr. römisch zehn für A enthalte keine die Bestimmung der Bauplatzgröße betreffende Regelung, als neu hervorgekommen. In Wahrheit handelt es sich aber bei einem Regulierungsplan der bezeichneten Art nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , z.B. die Beschlüsse Slg. Nr. 2258/A und 3024/A) um einen auf der Stufe einer Verordnung stehenden Rechtsakt, wobei Zweifel an der Rechtmäßigkeit von dessen Erzeugung nicht aufgetreten sind. Kenntnis des normativen Inhaltes einer solchen Rechtsvorschrift besitzt nicht den Charakter von "Tatsachen", die im Sinn der Regelung der Wiederaufnahme eines Verfahrens als neu hervorgekommen gewertet werden dürften, und ebensowenig können Mitteilungen über den Inhalt solcher genereller Normen als "Beweismittel" - die lediglich der Sachverhaltsfeststellung dienen, deren es in bezug auf ordnungsgemäß kundgemachte allgemeinverbindliche Rechtsakte in keinem Fall bedarf - gelten.
Die verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens erweist sich daher als durch das Gesetz nicht gedeckt. Die Beschwerdeführer wurden hiedurch in ihren Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf die in der Sache getroffene Entscheidung einzugehen gewesen wäre; auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1970, Zl. 1533/79, sei jedoch unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung BGBl. Nr. 45/1965 hingewiesen.Die verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens erweist sich daher als durch das Gesetz nicht gedeckt. Die Beschwerdeführer wurden hiedurch in ihren Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf die in der Sache getroffene Entscheidung einzugehen gewesen wäre; auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1970, Zl. 1533/79, sei jedoch unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, hingewiesen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 542/1977.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.
Wien, am 28. November 1980
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002106.X00Im RIS seit
28.11.1980Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018