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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0578/79 0647/79 0646/79Rechtssatz
Provoziert ein Beschwerdeführer erklärterweise, gezielt, planmäßig und in überaus großer Anzahl belastende Verwaltungsakte zum EINZIGEN - weil ausschließlich daraus erklärbaren - Zweck, wissenschaftliche Erkenntnis zu gewinnen, so mangelt ihm die Prozeßvoraussetzung vor den Gerichtshöfen d öff Rechts unabdingbare Beschwer und er kann in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978002001.X01Im RIS seit
09.09.2003Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009