TE Vwgh Erkenntnis 1980/12/2 3021/80

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Veröffentlicht am 02.12.1980
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

LStG NÖ 1979 §6 Abs1;
LStG NÖ 1979 §6 Abs5;
WRG 1959 §10 Abs1;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs2;
WRG 1959 §3 Abs1 lita;
WRG 1959 §5 Abs2;
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 3022/80

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz über die Beschwerde des A und der TG in Y, beide vertreten durch Dr. Kurt Strizik, Rechtsanwalt in Krems/Donau, Ringstraße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. August 1980, Zl. 410.571/02-I/4/80, betreffend Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei:

Land Niederösterreich, Landesstraßenverwaltung, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abt. B2-C), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1976 ersuchte die Niederösterreichische Landes-Straßenbauabteilung 7 bei der Bezirkshauptmannschaft Krems/Donau, um die wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung einer Drainagierung im Zuge der Verlegung der Landeshauptstraße 79 von Kilometer 12,500 bis Kilometer 12,800 im Bereich des Gasthauses der Beschwerdeführer. Die erwähnte Bezirksverwaltungsbehörde beraumte unter Berufung auf die §§ 40, 98 und 107 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1969, BGBl. Nr. 207/1969 (WRG 1959), sowie auf die §§ 40 bis 44 AVG 1950, die kommissionelle Verhandlung auf den 3. Juni 1976 an und machte diese Verhandlung im Sinne des § 42 AVG 1950 kund. Außerdem wurden auch die Beschwerdeführer persönlich von dieser Verhandlung verständigt. Die Beschwerdeführer nahmen an der Verhandlung teil und erklärten durch ihren Rechtsvertreter, daß Wasserqualität und Ergiebigkeit des Brunnens vor ihrem Haus Bp. 155 der KG. X durch den Straßenbau nicht beeinträchtigt werden dürfe. Die Verhandlung wurde schließlich auf unbestimmte Zeit vertagt, nachdem der technische Amtssachverständige in seinem Gutachten erklärt hatte, daß über die Verlegung der Straße erst dann wasserrechtlich abgesprochen werden könne, wenn die Möglichkeit einer Sanierung der in einem vom Projekt berührten Bereich gelegenen Ortswasserleitung geklärt sei. Nach Vorliegen von Gutachten und Stellungnahmen ersuchte die Niederösterreichische Landes-Straßenbauabteilung 7 mit Schreiben vom 27. Juli 1977 die Bezirkshaupt-mannschaft Krems neuerdings um die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für das geplante Bauvorhaben. Die Bezirksverwaltungsbehörde beraumte hierauf die Fortsetzung der am 3. Juni 1976 stattgefundenen kommissionellen Verhandlung für den 10. November 1977 an und berief sich hiefür auf die Absicht der Niederösterreichischen Landes-Straßenbauabteilung 7, die Landeshauptstraße 79 im Bereich der Parzellen 1718/2, 1720 und Bp. 155, KG. X, zu verlegen, wodurch das Grundwassereinzugsgebiet der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Y betroffen werde, und auf die §§ 32, 39, 40 und 107 WRG 1959 sowie auf die §§ 40 bis 44 AVG 1950. Sie machte diese Verhandlung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG 1950 kund und verständigte von ihr außerdem auch die Beschwerdeführer persönlich. Die Beschwerdeführer erschienen zu dieser Verhandlung, erklärten, daß sie auch als Rechtsnachfolger "von FJ (Fischteich)"anwesend seien - diese Teichanlage auf der Parzelle 1761/4, für die die wasserrechtliche Bewilligung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems/Donau vom 24. August 1938, Z. IX- 646/2, erteilt worden war, hatte laut der Niederschrift über die Verhandlung vom 3. Juni 1976 bereits in dieser Erwähnung gefunden - 1976 ersuchte die Niederösterreichische Landes-Straßenbauabteilung 7 bei der Bezirkshauptmannschaft Krems/Donau, um die wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung einer Drainagierung im Zuge der Verlegung der Landeshauptstraße 79 von Kilometer 12,500 bis Kilometer 12,800 im Bereich des Gasthauses der Beschwerdeführer. Die erwähnte Bezirksverwaltungsbehörde beraumte unter Berufung auf die Paragraphen 40, 98 und 107 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969, (WRG 1959), sowie auf die Paragraphen 40 bis 44 AVG 1950, die kommissionelle Verhandlung auf den 3. Juni 1976 an und machte diese Verhandlung im Sinne des Paragraph 42, AVG 1950 kund. Außerdem wurden auch die Beschwerdeführer persönlich von dieser Verhandlung verständigt. Die Beschwerdeführer nahmen an der Verhandlung teil und erklärten durch ihren Rechtsvertreter, daß Wasserqualität und Ergiebigkeit des Brunnens vor ihrem Haus Bp. 155 der KG. römisch zehn durch den Straßenbau nicht beeinträchtigt werden dürfe. Die Verhandlung wurde schließlich auf unbestimmte Zeit vertagt, nachdem der technische Amtssachverständige in seinem Gutachten erklärt hatte, daß über die Verlegung der Straße erst dann wasserrechtlich abgesprochen werden könne, wenn die Möglichkeit einer Sanierung der in einem vom Projekt berührten Bereich gelegenen Ortswasserleitung geklärt sei. Nach Vorliegen von Gutachten und Stellungnahmen ersuchte die Niederösterreichische Landes-Straßenbauabteilung 7 mit Schreiben vom 27. Juli 1977 die Bezirkshaupt-mannschaft Krems neuerdings um die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für das geplante Bauvorhaben. Die Bezirksverwaltungsbehörde beraumte hierauf die Fortsetzung der am 3. Juni 1976 stattgefundenen kommissionellen Verhandlung für den 10. November 1977 an und berief sich hiefür auf die Absicht der Niederösterreichischen Landes-Straßenbauabteilung 7, die Landeshauptstraße 79 im Bereich der Parzellen 1718/2, 1720 und Bp. 155, KG. römisch zehn, zu verlegen, wodurch das Grundwassereinzugsgebiet der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Y betroffen werde, und auf die Paragraphen 32, 39, 40 und 107 WRG 1959 sowie auf die Paragraphen 40 bis 44 AVG 1950. Sie machte diese Verhandlung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 kund und verständigte von ihr außerdem auch die Beschwerdeführer persönlich. Die Beschwerdeführer erschienen zu dieser Verhandlung, erklärten, daß sie auch als Rechtsnachfolger "von FJ (Fischteich)"anwesend seien - diese Teichanlage auf der Parzelle 1761/4, für die die wasserrechtliche Bewilligung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems/Donau vom 24. August 1938, Z. IX- 646/2, erteilt worden war, hatte laut der Niederschrift über die Verhandlung vom 3. Juni 1976 bereits in dieser Erwähnung gefunden -

und brachten durch ihren Rechtsvertreter vor, daß ihre Erklärung vom 3. Juni 1976 aufrecht bleibe, sie jedoch bezüglich des Teiches dahin erweitert werde, daß auch die Ergiebigkeit für den Teich nicht beeinträchtigt werden dürfe. Eine wirksame Verfolgung der aus dieser Erklärung resultierenden Ansprüche sei nur dann möglich, wenn schon vor Beginn des Straßenbaues sowohl die Ergiebigkeit als, auch die Qualität geprüft und die Ergiebigkeit durch entsprechende Meßvorrichtungen festgestellt werde; vor Festlegung eines Quellschutzgebietes könne in dieser Sache überhaupt nicht abgesprochen werden. Die Verhandlung endete mit der Erklärung des Verhandlungsleiters, daß vorerst das amtsärztliche Gutachten eingeholt und die Zuständigkeitsfrage im Hinblick auf die vorliegende Straßenbaubewilligung geprüft werde; weiters werde geklärt werden, inwieweit die Festlegung eines Quellschutzgebietes in rechtlicher Hinsicht auf das gegenständliche Projekt von Einfluß sei.

Laut der am 21. Dezember 1977 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zu GZ. III/1-2656/1977 aufgenommenen Niederschrift waren die Beschwerdeführer damals dort ohne Vorladung erschienen und hatten Befürchtungen geäußert, daß durch die Verwirklichung des Vorhabens der Verlegung der Landeshauptstraße 79 in der KG. X die Wasserversorg Y beeinträchtigt werde; eine solche Beeinträchtigung würde, da die Beschwerdeführer selbst auch aus dieser Wasserversorgungsanlage das Wasser bezögen, den Ruin der Beschwerdeführer darstellen, wogegen sie um Abhilfe ersuchten; es sei eine Straßenbauverhandlung auf Grund des Landesstraßengesetzes, da diese Verhandlung aber auch die Berührung von Anliegen des zukünftigen Schutzgebietes sowie der Wasserversorgungsanlage ergeben würde, auch ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich.Laut der am 21. Dezember 1977 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zu GZ. III/1-2656/1977 aufgenommenen Niederschrift waren die Beschwerdeführer damals dort ohne Vorladung erschienen und hatten Befürchtungen geäußert, daß durch die Verwirklichung des Vorhabens der Verlegung der Landeshauptstraße 79 in der KG. römisch zehn die Wasserversorg Y beeinträchtigt werde; eine solche Beeinträchtigung würde, da die Beschwerdeführer selbst auch aus dieser Wasserversorgungsanlage das Wasser bezögen, den Ruin der Beschwerdeführer darstellen, wogegen sie um Abhilfe ersuchten; es sei eine Straßenbauverhandlung auf Grund des Landesstraßengesetzes, da diese Verhandlung aber auch die Berührung von Anliegen des zukünftigen Schutzgebietes sowie der Wasserversorgungsanlage ergeben würde, auch ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich beraumte in seiner Kundmachung vom 2. November 1978 unter dem Betreff "Marktgemeinde Y, Wasserversorgungsanlage; Verlegung der Landeshauptstraße 79 in der KG. X im Einzugsgebiet der Wasserversorgungsanlage" auf Grund folgender, in dieser Kundmachung gegebener Sachverhaltsdarstellung, unter Berufung auf die §§ 10 Abs. 2, 11, 12, 13, 14, 32, 34, 99, 107, 108 und 133 WRG 1959 sowie auf die §§ 40 bis 44, 54, 66 Abs. 3 AVG 1950 "eine mündliche Verhandlung zugleich Überprüfungsverhandlung" für den 24. November 1978 an, in welcher er die Beteiligten einlud, soweit ihre Interessen berührt seien, an der Verhandlung teilzunehmen, und in welcher er Belehrung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG 1950 und im Sinne des § 102 Abs. 2 WRG 1959 erteilte:Der Landeshauptmann von Niederösterreich beraumte in seiner Kundmachung vom 2. November 1978 unter dem Betreff "Marktgemeinde Y, Wasserversorgungsanlage; Verlegung der Landeshauptstraße 79 in der KG. römisch zehn im Einzugsgebiet der Wasserversorgungsanlage" auf Grund folgender, in dieser Kundmachung gegebener Sachverhaltsdarstellung, unter Berufung auf die Paragraphen 10, Absatz 2, 11, 12, 13, 14, 32, 34, 99, 107, 108 und 133 WRG 1959 sowie auf die Paragraphen 40 bis 44, 54, 66 Absatz 3, AVG 1950 "eine mündliche Verhandlung zugleich Überprüfungsverhandlung" für den 24. November 1978 an, in welcher er die Beteiligten einlud, soweit ihre Interessen berührt seien, an der Verhandlung teilzunehmen, und in welcher er Belehrung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 und im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, WRG 1959 erteilte:

"Die Niederösterreichische Landesstraßenbauabteilung 7 in Krems hat namens des Bundeslandes Niederösterreich ein Projekt über die Verlegung der Landeshauptstraße 79 im Bereich der Parzelle 1718/2, 1720/2 und Bp. 155 der KG. X zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung vorgelegt."Die Niederösterreichische Landesstraßenbauabteilung 7 in Krems hat namens des Bundeslandes Niederösterreich ein Projekt über die Verlegung der Landeshauptstraße 79 im Bereich der Parzelle 1718/2, 1720/2 und Bp. 155 der KG. römisch zehn zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung vorgelegt.

Das Projekt sieht Maßnahmen vor, die eine Beeinträchtigung des Einzugsgebietes der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Y nicht ausschließen.

Zwar ist aus den von der Bezirkshauptmannschaft Krems vorgelegten Unterlagen eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht nur auf Grund der Einleitung von Straßenwässern in ein Gerinne gegeben. Weder aus den Planunterlagen noch aus den diesbezüglichen Verhandlungsschriften der Bezirkshauptmannschaft Krems noch aus den sonstigen Unterlagen gehen genauere Angaben zur Situation der Wasserversorgungsanlage und ihrer maßgeblichen Anlagen hervor.

Aus der Wasserbucheintragung zur PZ. nn (Wasserbuchbescheid vom 4. Mai 1973, Zl. IX-Sp-82/82-1073) wonach '10 m rund um den Schachtbrunnen' als Quellschutzgebiet ausgewiesen wird, könnte eine zusätzliche wasserrechtliche Bewilligung abgeleitet werden. Dieses 'Quellschutzgebiet', welches nur als Fassungszone bewertet werden kann, ist laut Schreiben der Gemeinde von 11. Mai 1971 eingezäunt. Offensichtlich liegen die Quellschlitze (Drainagen), bei denen eine Näherung der neuen Straßentrassen gegenüber der alten bis zu 13 m erfolgt (Verhandlungsschrift vom 10. November 1977), außerhalb eines allfällig bestehenden Schutzgebietes.

Der ärztliche Sachverständige hat sich ebenfalls für eine Weiterführung des diesbezüglichen Verfahrens durch den Landeshauptmann von Niederösterreich, dessen Zuständigkeit gemäß § 99 Abs. 1 lit. i WRG 1959, in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969, gegeben ist, ausgesprochen. Darüber hinaus wurde eine Überprüfung der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Y, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Festlegung eines Schutzgebietes aus hygienischen Gründen angeregt. Dies unter besonderer Bedachtnahme auf die eingeholten Wasseruntersuchungsbefunde.Der ärztliche Sachverständige hat sich ebenfalls für eine Weiterführung des diesbezüglichen Verfahrens durch den Landeshauptmann von Niederösterreich, dessen Zuständigkeit gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera i, WRG 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969,, gegeben ist, ausgesprochen. Darüber hinaus wurde eine Überprüfung der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Y, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Festlegung eines Schutzgebietes aus hygienischen Gründen angeregt. Dies unter besonderer Bedachtnahme auf die eingeholten Wasseruntersuchungsbefunde.

Seitens des hydrogeologischen Sachverständigen wurde gelegentlich einer Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 10. November 1977 auf das Gutachten vom 22. Juli 1977 verwiesen und erklärt, daß die Abänderung des ursprünglich eingereichten Projektes im Sinne dieses Gutachtens einen ausreichenden Schutz der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Y gewährleistet. Es bestehen daher aus hydrogeologischer Sicht keine Einwendungen gegen die geplante Verlegung der Landeshauptstraße 79. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundwasserabzuges entlang der Talachse durch die Verdichtung des Untergrundes durch die Errichtung des Straßendammes sei nicht zu erwarten."

Eine persönliche Verständigung von dieser Verhandlung erging auch an die Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer nahmen an dieser Verhandlung auch als Rechtsnachfolger nach dem verstorbenen FJ teil. In der Niederschrift über diese Verhandlung finden sich im Abschnitt "III Erklärung der Beteiligten" bezüglich der Beschwerdeführer nur folgende Vermerke:

Hinsichtlich des Brunnens G, der auch zur Wasserversorgung einer Fleischhauerei und eines Gasthausbetriebes verwendet wird, wird angegeben, daß ein Bescheid der WRB vorliegt. Nähere Daten können zur Zeit nicht angegeben werden. Die Ehegatten G befürchten durch die straßenbaul. Maßnahmen eine Beeinträchtigung der Ergiebigkeit dieses Brunnens."

und

"Der Verhandlungsleiter verweist darauf, daß - obwohl bereits seit 1976 wr. Verhandlungen im Gegenstand stattfanden - seitens der Eheleute G der Nachweis des aufrechten Bestandes eines Wasserbenutzungsrechtes für eine konsenspflichtige Wasserbenutzungsanlage für eine WVA durch Grundwasserentnahme für die WV eines Gastgewerbe- und Fleischhauereibetriebes bisher unterblieben ist. Den genannten Parteien wird daher aufgetragen, ehestens, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, den diesbezüglichen Nachweis zu erbringen, da andernfalls auf ihre Vorbringen nicht eingegangen werden muß."

Der Abschnitt "I. Der Lokalaugenschein hat ergeben:" der Niederschrift über diese Verhandlung macht folgende Aussage:

"Die Niederösterreichische Landesstraßenverwaltung beabsichtigt eine Verlegung der LH Nr. 79 im Bereich des Anwesens G in der KG. X. Die LH 79 soll auf Grund der Verlegung das Anwesen G westlich in geradliniger Verbindung der bestehenden Straßentrasse umfahren. Die Straße wird im neu verlegten Abschnitt in der derzeitigen Tiefenlinie des Geländes verlaufen. In dieser Tiefenlinie ist derzeit ein Graben vorhanden, welcher zur Abfuhr der anfallenden Oberflächenwasser dient. Im Zuge des Ausbaues der neuen Trasse wird teilweise an beiden Seiten der Straße eine Mulde geführt, sodaß die Abfuhr der Oberflächenwässer gewährleitstet wird. Die Ableitung erfolgt wie bisher in ein Gerinne, welches am teilseitigen Ende die bestehende Straßentrasse durchquert. Im unmittelbaren Bereich des Brunnens G (Bp. 155) werden keine baulichen Maßnahmen durchgeführt. Vielmehr wird im Zuge des beabsichtigten Ausbaues die LHS vom Brunnen, welcher derzeit unmittelbar neben der bestehenden Straße liegt, abgerückt. Die alte LHS wird in diesem Abschnitt als Gemeindestraße weiter bestehen bleiben. Auf Höhe der Parzelle 1806 KG. X rückt die Straße um ca. 12 m näher an einen nach alten Bestandplänen der WVA Y eingezeichneten Drainagestrang heran. Dieser Drainagestrang mündet in einen Brunnen bzw. Sammelschacht (mit der Bezeichnung Schöpfbrunnen auf Parzelle 1806 KG. X). Auf Grund der Bestandpläne der WVA müßte von diesem Sammelschacht eine Verbindung mit der WVA Y (Pumpwerk) vorhanden sein."Die Niederösterreichische Landesstraßenverwaltung beabsichtigt eine Verlegung der LH Nr. 79 im Bereich des Anwesens G in der KG. römisch zehn. Die LH 79 soll auf Grund der Verlegung das Anwesen G westlich in geradliniger Verbindung der bestehenden Straßentrasse umfahren. Die Straße wird im neu verlegten Abschnitt in der derzeitigen Tiefenlinie des Geländes verlaufen. In dieser Tiefenlinie ist derzeit ein Graben vorhanden, welcher zur Abfuhr der anfallenden Oberflächenwasser dient. Im Zuge des Ausbaues der neuen Trasse wird teilweise an beiden Seiten der Straße eine Mulde geführt, sodaß die Abfuhr der Oberflächenwässer gewährleitstet wird. Die Ableitung erfolgt wie bisher in ein Gerinne, welches am teilseitigen Ende die bestehende Straßentrasse durchquert. Im unmittelbaren Bereich des Brunnens G (Bp. 155) werden keine baulichen Maßnahmen durchgeführt. Vielmehr wird im Zuge des beabsichtigten Ausbaues die LHS vom Brunnen, welcher derzeit unmittelbar neben der bestehenden Straße liegt, abgerückt. Die alte LHS wird in diesem Abschnitt als Gemeindestraße weiter bestehen bleiben. Auf Höhe der Parzelle 1806 KG. römisch zehn rückt die Straße um ca. 12 m näher an einen nach alten Bestandplänen der WVA Y eingezeichneten Drainagestrang heran. Dieser Drainagestrang mündet in einen Brunnen bzw. Sammelschacht (mit der Bezeichnung Schöpfbrunnen auf Parzelle 1806 KG. römisch zehn). Auf Grund der Bestandpläne der WVA müßte von diesem Sammelschacht eine Verbindung mit der WVA Y (Pumpwerk) vorhanden sein.

Auf dieser Verbindungsleitung bzw. Drainage liegt eine wasserrechtlich bewilligte Teichanlage (Bescheid der BH Krems vom 24. August 1938, Zl. IX-646/2). Der Teich war am heutigen Tage bespannt. Auf den konsensgemäßen Zustand und Betrieb der Teichanlage wurde im Rahmen des Lokalaugenscheines nicht eingegangen. Festgehalten wird allerdings, daß das Zulaufgerinne heute kein Wasser führte.

Anschließend an die Begehung der zukünftigen Straßentrasse wurde auch die eigentliche Brunnenanlage der WVA Y besichtigt. Auf der Parzelle 1794 KG. Y (Parzelle, auf der der Brunnen liegt) wurde ein offener alter Brunnen festgestellt, dessen Wasserspiegel ca. 0,5 m unter angrenzender GOK lag. Eine direkte Verbindung mit dem eigentlichen Brunnen der WVA in Form einer Verbindungsleitung kann nicht angenommen werden."

Im Abschnitt "II. Gutachten" der Niederschrift über diese Verhandlung sind folgende, die Beschwerdeführer betreffende Angaben der Amtssachverständigen festgehalten:

"a) des hydrogeologischen Sachverständigen: ……..

Hinsichtlich der Brunnenanlage des Gasthauses G, X 38, sind durch die Neutrassierung der LHS 79 keine nachteiligen Folgen quantitativer bzw. qualitativer Art zu befürchten, da durch die Neutrassierung die LHS 79 von der Brunnenanlage des Gasthauses deutlich abgerückt wird. Außerdem wird bei Einhaltung der obigen Empfehlungen die Abdeckung des Grundwasserleiters nicht durchörtert und auch keinerlei Drainage zur Trockenlegung der Trasse verlegt.Hinsichtlich der Brunnenanlage des Gasthauses G, römisch zehn 38, sind durch die Neutrassierung der LHS 79 keine nachteiligen Folgen quantitativer bzw. qualitativer Art zu befürchten, da durch die Neutrassierung die LHS 79 von der Brunnenanlage des Gasthauses deutlich abgerückt wird. Außerdem wird bei Einhaltung der obigen Empfehlungen die Abdeckung des Grundwasserleiters nicht durchörtert und auch keinerlei Drainage zur Trockenlegung der Trasse verlegt.

b) des ärztlichen Sachverständigen: …….

Hinsichtlicher einer etwaigen Beeinträchtigung des Brunnens der Gastwirtschaft G durch das Straßenbauvorhaben wird auf die Stellungnahme des geohydrologischen Sachverständigen hingewiesen. Da die Überdeckung des Grundwasserleiters, welche als günstig zu bezeichnen ist, erhalten bleibt, ist eine qualitative Verschlechterung der Wasserqualität des Hausbrunnens aus hygienischer Sicht auszuschließen."

Der wasserbautechnische Amtssachverständige äußerte in dieser Verhandlung die Ansicht, daß eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht der vorgesehenen Baumaßnahmen lediglich gemäß §§ 38 und 41 WRG 1959 anzunehmen sei; es werde nämlich kein Schutzgebiet berührt, hinsichtlich der angeschnittenen Probleme in bezug auf eine Beeinflussung der Wasserversorgungsanlage Y erscheine keine Handhabe für ein Einschreiten auf Grund wasserrechtlicher Bestimmungen gegeben zu sein. Überdies werde auf Grund der Äußerungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen unter Berücksichtigung der von diesem anläßlich der Verhandlung vorgeschlagenen Abänderungen bzw. Einschränkungen die Möglichkeit der qualitativen und quantitativen Beeinflussung der vorhandenen Wasserspender ausgeschlossen, sodaß mit einer Verschlechterung der derzeitigen Verhältnisse durch die Verlegung der Straßentrasse nicht zu rechnen sei.Der wasserbautechnische Amtssachverständige äußerte in dieser Verhandlung die Ansicht, daß eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht der vorgesehenen Baumaßnahmen lediglich gemäß Paragraphen 38 und 41 WRG 1959 anzunehmen sei; es werde nämlich kein Schutzgebiet berührt, hinsichtlich der angeschnittenen Probleme in bezug auf eine Beeinflussung der Wasserversorgungsanlage Y erscheine keine Handhabe für ein Einschreiten auf Grund wasserrechtlicher Bestimmungen gegeben zu sein. Überdies werde auf Grund der Äußerungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen unter Berücksichtigung der von diesem anläßlich der Verhandlung vorgeschlagenen Abänderungen bzw. Einschränkungen die Möglichkeit der qualitativen und quantitativen Beeinflussung der vorhandenen Wasserspender ausgeschlossen, sodaß mit einer Verschlechterung der derzeitigen Verhältnisse durch die Verlegung der Straßentrasse nicht zu rechnen sei.

Die Verhandlung vom 24. November 1978 wurde vom Verhandlungsleiter wegen vorgerückter Amtszeit unterbrochen. Die Beschwerdeführer weigerten sich, die Niederschrift über diese Verhandlung zu unterschreiben und begründeten dies damit, daß ihnen schon einmal eine Unterschrift zum Nachteil gereicht habe.

Mit Schreiben vom 29. November 1978 teilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der Bezirkshauptmannschaft Krems/Donau mit, daß deren Akten mit dem Ersuchen um weitere Veranlassung und Durchführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für die Entkeimungsanlage für die Wasserversorgungsanlage Y übermittelt würden. Weiters sei ein Quellschutzgebiet zu bestimmen. Das Bewilligungsverfahren für die Verlegung der Landeshauptstraße 79 im Bereich des Anwesens G in der KG. X werde sohin vom Landeshauptmann von Niederösterreich weitergeführt werden.Mit Schreiben vom 29. November 1978 teilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der Bezirkshauptmannschaft Krems/Donau mit, daß deren Akten mit dem Ersuchen um weitere Veranlassung und Durchführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für die Entkeimungsanlage für die Wasserversorgungsanlage Y übermittelt würden. Weiters sei ein Quellschutzgebiet zu bestimmen. Das Bewilligungsverfahren für die Verlegung der Landeshauptstraße 79 im Bereich des Anwesens G in der KG. römisch zehn werde sohin vom Landeshauptmann von Niederösterreich weitergeführt werden.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 1978 richtete der Landeshauptmann von Niederösterreich in dieser Wasserrechtssache folgendes Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer.:

"Mit Ihrem Schreiben vom 12. Dezember 1978 haben Sie eine Kopie des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 10. November 1931, Zl. XII/16.030/6, anher vorgelegt. Nach Herstellung einer Kopie für den hä. Gebrauch wird Ihnen das Original dieses Bescheides unter einem rückgemittelt.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich als Wasserrechtsbehörde sieht sich jedoch veranlaßt, zur Rechts- und Sachlage darauf hinzuweisen, daß dieser gewerbebehördliche Betriebsanlagenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 10. November 1931 der vorangeführten Geschäftszahl eine wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzt, bzw. eine solche nicht in sich schließt. Die Benutzung des Grundwassers bedarf nach einhelliger Rechtsauffassung dann einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die Erschließung. und Benutzung des Grundwassers über den sog. Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgehen. Zur näheren Darlegung wird auf die Ausführungen bei Krzizek, 'Kommentar zum WRG', Wien 1962 (auf Seite 63) bzw. bei Grabmayer-Rossmann, 'Das österreichische Wasserrecht', Wien 1978 (Seite 63 f)) verwiesen."

Nach einer von ihm am 16. April 1980 durchgeführten Büroverhandlung, an welcher die Beschwerdeführer, die im Verteiler über die Anordnung dieser Verhandlung aufschienen, allerdings nicht teilnahmen, und in der der wasserbautechnische Sachverständige bezüglich der Probleme der Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde und der Familie G auf die hydrogeologische Beurteilung hinwies, erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 22. Mai 1920, Zl. III/1- 19.220/2-80, der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 38, 41, 99, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Verlegung der Landeshauptstraße 79 zwischen Kilometer 12,5 und 12,8 und der damit verbundenen Entwässerungsmaßnahmen bzw. Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse nach Maßgabe der im Abschnitt A enthaltenen Entwurfsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B angeführten Bedingungen. In der Begründung dieses Bescheides verwies der Landeshauptmann von Niederösterreich auch auf die oben wiedergegebenen Aussagen der Amtssachverständigen und abschließend darauf, daß somit auch das Vorbringen der Beteiligten berücksichtigt sei, weshalb die angestrebte Bewilligung habe erteilt werden können.Nach einer von ihm am 16. April 1980 durchgeführten Büroverhandlung, an welcher die Beschwerdeführer, die im Verteiler über die Anordnung dieser Verhandlung aufschienen, allerdings nicht teilnahmen, und in der der wasserbautechnische Sachverständige bezüglich der Probleme der Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde und der Familie G auf die hydrogeologische Beurteilung hinwies, erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 22. Mai 1920, Zl. III/1- 19.220/2-80, der mitbeteiligten Partei gemäß den Paragraphen 38, 41, 99, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Verlegung der Landeshauptstraße 79 zwischen Kilometer 12,5 und 12,8 und der damit verbundenen Entwässerungsmaßnahmen bzw. Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse nach Maßgabe der im Abschnitt A enthaltenen Entwurfsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B angeführten Bedingungen. In der Begründung dieses Bescheides verwies der Landeshauptmann von Niederösterreich auch auf die oben wiedergegebenen Aussagen der Amtssachverständigen und abschließend darauf, daß somit auch das Vorbringen der Beteiligten berücksichtigt sei, weshalb die angestrebte Bewilligung habe erteilt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der sie geltend machten, daß die Straßenverlegung nicht nur dazu führe, daß der ca. 100 Joch umfassende landwirtschaftliche Betrieb der Beschwerdeführer nicht mehr erweitert und nicht mehr rentabel geführt werden könne, sondern auch, daß ihr Gasthausbetrieb vom Straßenverkehr abgeschnitten und aus der Schneeräumung ausgeschlossen werde. Nach straßenbautechnischen und straßenrechtlichen Ausführungen, in denen die Beschwerdeführer auch die Unnotwendigkeit der Straßenbegradigung darzutun versuchten, behaupteten sie in ihrer Berufung, daß durch die Anlegung der Umfahrungsstraße das Quellschutzgebiet der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Y beeinträchtigt werde, verursache der Bau doch ein Eindringen in das Erdreich bis zu einem Meter. Dies könne Veränderungen im Grundwasser hervorrufen, die für die Betroffenen unabsehbare Folgen haben könnten. Probebohrungen der Bundesanstalt Petzenkirchen im Dezember 1979 und im Frühjahr 1980 zur Bodenuntersuchung hätten bewirkt, daß Veränderungen im Schachtbrunnen der Beschwerdeführer aufgetreten seien, das Wasser sei nach den Bohrungen verschmutzt gewesen, der Wasserstand sei von 5,5 bis 6,5 m auf 2,2 m gesunken. Die Wasserrechtssache sei noch nicht entscheidungsreif, weil es einer Gutachtensergänzung bedürfe. Die Beschwerdeführer beantragten in ihrer Berufung entsprechende Verfahrensergänzung und in der Sache eine Entscheidung in der Richtung, daß der Straßenverlegung nicht zugestimmt und das diesbezügliche Ansuchen abgelehnt werde.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als Berufungsbehörde forderte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 1980 auf, zum Nachweis ihrer Parteistellung den Wasserrechtsbescheid für ihre Wasserversorgungsanlage ehestmöglich zu übermitteln; wie aus der Aktenlage ersichtlich sei, hätten die Beschwerdeführer der Behörde erster Instanz im Ermittlungsverfahren lediglich einen gewerbebehördlichen Betriebsanlagenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 10. November 1931, Zl. XII-16.030/6, vorgelegt, der eine wasserrechtliche Bewilligung für ihre Wasserversorgungsanlage nicht ersetze und eine solche nicht in sich schließe; zum Nachweis ihrer Parteistellung würden die Beschwerdeführer daher ersucht, den Wasserrechtsbescheid für ihre Wasserversorgungsanlage ehestmöglich zu übermitteln. Die Beschwerdeführer legten hierauf am 13. August 1980 die Ablichtung ihres Gesuches vom 26. November 1979 an die Bezirkshauptmannschaft Krems/Donau auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbeseitigung für das Gasthaus, den Fleischhauerbetrieb und die Landwirtschaft sowie für die Wasserversorgungsanlage aus dem bestehenden Schachtbrunnen auf Grund beigeschlossener Unterlagen mit dem Bemerken vor, daß es in diesem Bewilligungsverfahren demnächst "zur Ausschreibung" kommen werde.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Berufung der Beschwerdeführer mangels Parteistellung gemäß § 66 AVG 1950 als unzulässig mit der Begründung zurück, gemäß § 102 Abs. 2 WRG 1959 müsse, wer die Stellung als Partei auf Grund eines Wasserbenutzungsrechtes beanspruche, bei sonstigem Verlust dieses Anspruches seine Eintragung im Wasserbuche dartun oder den Nachweis erbringen, daß ein entsprechender Antrag an die Wasserbuchbehörde gestellt worden sei. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse ein Vorbringen, das auf ein behauptetes Wasserbenutzungsrecht gestützt werde, ohne daß dieses Recht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung angemeldet sei, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen werden. Wie aus dem Aktenvorgang ersichtlich sei, hätten die Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren lediglich einen gewerbebehördlichen Betriebsanlagenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems zum Nachweis ihres Wasserbenutzungsrechtes vorgelegt. Dieser könne jedoch eine wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage (Schachtbrunnen) nicht ersetzen. Zum anderen hätten die Beschwerdeführer wohl im Hinblick auf den konsenslosen Zustand ihrer Wasserbenutzungsanlage mit Schreiben vom 26. November 1979 um wasserrechtliche Bewilligung der Abwasserbeseitigung für das Gasthaus, den Fleischhauerbetrieb und die Landwirtschaft, sowie für die Wasserversorgungsanlage aus dem bestehenden Schachtbrunnen bei der Bezirkshauptmannschaft Krems angesucht, worüber nach Angabe der Beschwerdeführer demnächst eine Bewilligungsverhandlung durchgeführt werde. Dieses Bewilligungsansuchen könne jedoch ebensowenig wie der Betriebsanlagenbescheid im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren eine Parteistellung im Sinne der eingangs erwähnten Gesetzesstelle begründen.Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Berufung der Beschwerdeführer mangels Parteistellung gemäß Paragraph 66, AVG 1950 als unzulässig mit der Begründung zurück, gemäß Paragraph 102, Absatz 2, WRG 1959 müsse, wer die Stellung als Partei auf Grund eines Wasserbenutzungsrechtes beanspruche, bei sonstigem Verlust dieses Anspruches seine Eintragung im Wasserbuche dartun oder den Nachweis erbringen, daß ein entsprechender Antrag an die Wasserbuchbehörde gestellt worden sei. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse ein Vorbringen, das auf ein behauptetes Wasserbenutzungsrecht gestützt werde, ohne daß dieses Recht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung angemeldet sei, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen werden. Wie aus dem Aktenvorgang ersichtlich sei, hätten die Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren lediglich einen gewerbebehördlichen Betriebsanlagenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems zum Nachweis ihres Wasserbenutzungsrechtes vorgelegt. Dieser könne jedoch eine wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage (Schachtbrunnen) nicht ersetzen. Zum anderen hätten die Beschwerdeführer wohl im Hinblick auf den konsenslosen Zustand ihrer Wasserbenutzungsanlage mit Schreiben vom 26. November 1979 um wasserrechtliche Bewilligung der Abwasserbeseitigung für das Gasthaus, den Fleischhauerbetrieb und die Landwirtschaft, sowie für die Wasserversorgungsanlage aus dem bestehenden Schachtbrunnen bei der Bezirkshauptmannschaft Krems angesucht, worüber nach Angabe der Beschwerdeführer demnächst eine Bewilligungsverhandlung durchgeführt werde. Dieses Bewilligungsansuchen könne jedoch ebensowenig wie der Betriebsanlagenbescheid im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren eine Parteistellung im Sinne der eingangs erwähnten Gesetzesstelle begründen.

Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf meritorische Erledigung ihrer Berufung verletzt. Sie behaupten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und beantragen dessen Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965.Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf meritorische Erledigung ihrer Berufung verletzt. Sie behaupten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und beantragen dessen Aufhebung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz eingebracht, in dem jedoch Äußerungen zur Beschwerde nicht enthalten sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführer stützte ihre Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides darauf, daß die belangte Behörde übersehen habe, daß sich die Parteistellung der Beschwerdeführer aus deren Grundeigentum und aus deren Nutzungsbefugnis am unterirdischen Wasser (Grundwasser) ergebe. Diese Nutzungsbefugnis sei aber der Eintragung im Wasserbuch weder bedürftig noch zugänglich.

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1). Als bestehende Rechte, die durch eine wasserrechtliche Bewilligung berührt werden können, sind nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. Nach § 5 Abs. 2 des vorbezogenen Gesetzes steht die Nutzung der Privatgewässer mit dem durch Gesetz oder durch besondere Rechtsmittel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Zu den Privatgewässern gehören gemäß § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstück zutage quellende Wasser. Gemäß § 10 Abs. 1 WRG 1959 bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt, oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht. Gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 ist in allen anderen Fällen zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. Gemäß § 102 Abs. 2 WRG 1959 hat, wer die Stellung als Partei auf Grund eines Wasserbenutzungsrechtes beansprucht, bei sonstigem Verlust dieses Anspruches seine Eintragung im Wasserbuch darzutun oder den Nachweis zu erbringen, daß ein entsprechender Antrag an die Wasserbuchbehörde gestellt wurde. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf Wassernutzungsrechte, nicht aber auf Nutzungsbefugnisse, die der Eintragung in das Wasserbuch weder fähig noch bedürftig sind (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1963, Slg. N. F. Nr. 6087/A).Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,). Als bestehende Rechte, die durch eine wasserrechtliche Bewilligung berührt werden können, sind nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. Nach Paragraph 5, Absatz 2, des vorbezogenen Gesetzes steht die Nutzung der Privatgewässer mit dem durch Gesetz oder durch besondere Rechtsmittel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Zu den Privatgewässern gehören gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstück zutage quellende Wasser. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1959 bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt, oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 ist in allen anderen Fällen zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. Gemäß Paragraph 102, Absatz 2, WRG 1959 hat, wer die Stellung als Partei auf Grund eines Wasserbenutzungsrechtes beansprucht, bei sonstigem Verlust dieses Anspruches seine Eintragung im Wasserbuch darzutun oder den Nachweis zu erbringen, daß ein entsprechender Antrag an die Wasserbuchbehörde gestellt wurde. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf Wassernutzungsrechte, nicht aber auf Nutzungsbefugnisse, die der Eintragung in das Wasserbuch weder fähig noch bedürftig sind (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1963, Slg. N. F. Nr. 6087/A).

Die Beschwerdeführer haben, wie aus der Schilderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, im Laufe des seit 1976 anhängigen Verfahrens über das Ansuchen der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Verlegung der Landeshauptstraße 79 im geschilderten Bereich vorgebracht, daß Wasserqualität und Ergiebigkeit ihres Brunnens vor ihrem Haus Bp. 155 und ihrer Teichanlage - letzter war für die Beurteilung der Parteistellung im Berufungsverfahren nicht mehr von Bedeutung, weil die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte hinsichtlich der Teichanlage durch die vom Landeshauptmann von Niederösterreich erteilte wasserrechtliche Bewilligung nicht geltend gemacht haben - durch das Projekt nicht beeinträchtigt werden dürften. Durch diese Einwendung gegen den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung haben die Beschwerdeführer nicht nur Wassernutzungsrechte im Sinne des § 10 Abs. 2 WRG 1959 am Schachtbrunnen geltend gemacht, sondern auch Nutzungsbefugnisse gemäß § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959, insbweit diese gemäß § 10 Abs. 1 WRG 1969 einer Bewilligung nicht bedürftig sind und deshalb für eine Eintragung im Wasserbuch nicht, sondern nur für eine Ersichtlichmachung gemäß § 124 Abs. 3 WRG 1959 in Betracht kommen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Zuge des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist nicht zu entnehmen, daß die Beschwerdeführer ihre Einwendungen gegen das Projekt nur darauf gerichtet gehabt hätten, daß ihr Brunnen lediglich insoweit nicht beeinträchtigt werden dürfe, als die Benutzung des darin auftretenden Grundwassers aus ihrer Liegenschaft gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 bewilligungspflichtig sei.Die Beschwerdeführer haben, wie aus der Schilderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, im Laufe des seit 1976 anhängigen Verfahrens über das Ansuchen der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Verlegung der Landeshauptstraße 79 im geschilderten Bereich vorgebracht, daß Wasserqualität und Ergiebigkeit ihres Brunnens vor ihrem Haus Bp. 155 und ihrer Teichanlage - letzter war für die Beurteilung der Parteistellung im Berufungsverfahren nicht mehr von Bedeutung, weil die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte hinsichtlich der Teichanlage durch die vom Landeshauptmann von Niederösterreich erteilte wasserrechtliche Bewilligung nicht geltend gemacht haben - durch das Projekt nicht beeinträchtigt werden dürften. Durch diese Einwendung gegen den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung haben die Beschwerdeführer nicht nur Wassernutzungsrechte im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 am Schachtbrunnen geltend gemacht, sondern auch Nutzungsbefugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG 1959, insbweit diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WRG 1969 einer Bewilligung nicht bedürftig sind und deshalb für eine Eintragung im Wasserbuch nicht, sondern nur für eine Ersichtlichmachung gemäß Paragraph 124, Absatz 3, WRG 1959 in Betracht kommen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Zuge des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist nicht zu entnehmen, daß die Beschwerdeführer ihre Einwendungen gegen das Projekt nur darauf gerichtet gehabt hätten, daß ihr Brunnen lediglich insoweit nicht beeinträchtigt werden dürfe, als die Benutzung des darin auftretenden Grundwassers aus ihrer Liegenschaft gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 bewilligungspflichtig sei.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt daher insofern rechtlich unrichtig beurteilt, als sie davon ausging, die Beschwerdeführer hätten an den für die Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 in Betracht kommenden Rechten andere als Wasserbenutzungsrechte im Sinne des § 102 Abs. 2 WRG 1959 nicht geltend gemacht.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt daher insofern rechtlich unrichtig beurteilt, als sie davon ausging, die Beschwerdeführer hätten an den für die Parteistellung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 in Betracht kommenden Rechten andere als Wasserbenutzungsrechte im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, WRG 1959 nicht geltend gemacht.

Ob eine Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnis am Grundwasser, soweit diese die Einräumung eines Wasserbenutzungsrechtes durch wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 nicht erfordert, durch das bewilligte Projekt möglich ist, hat die belangte Behörde infolge des ihr unterlaufenen Rechtsirrtums zu untersuchen unterlassen.Ob eine Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnis am Grundwasser, soweit diese die Einräumung eines Wasserbenutzungsrechtes durch wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 nicht erfordert, durch das bewilligte Projekt möglich ist, hat die belangte Behörde infolge des ihr unterlaufenen Rechtsirrtums zu untersuchen unterlassen.

Solcherart hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.Solcherart hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben war.

Damit erübrigte sich eine Erledigung des Antrages, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zu folgendem Hinweis veranlaßt:

Sollte die belangte Behörde im weiteren Verfahren zu dem Ergebnis gelangen, daß den Beschwerdeführern Parteistellung zukommt, und sollte die belangte Behörde daher in weiterer Folge in die meritorische Erledigung der Berufung eingehen, wird sie vorerst die Frage der Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Erlassung der vor der belangten Behörde bekämpften Entscheidung von Amts wegen zu prüfen haben. Die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten bieten als Hinweis dafür, welchen Zuständigkeitstatbestand aus dem Kompetenzkatalog des § 99 Abs. 1 WRG 1959 die Behörde erster Instanz in Anspruch genommen haben könnte, nur die Anführung des § 99 Abs. 1 lit. i WRG 1959 in der Kundmachung vom 2. November 1978 im Zusammenhang mit dem Hinweis in der Niederschrift über die Verhandlung vom 3. Juni 1976, die Zuständigkeitsfrage werde im Hinblick auf die vorliegende Straßenbaubewilligung geprüft werden. Die Bewilligungsbedürftigkeit nach § 6 Abs. 1 und Abs. 5 des Niederösterreichischen Landesstraßengesetzes, LGBl. Nr. 8500-0, - für die Erteilung dieser Bewilligung ist die Landesregierung zuständig - bewirkt nicht die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gemäß § 99 Abs. 1 lit. i WRG 1959. Des weiteren vermag der Verwaltungsgerichtshof dem ihm durch die Aktenvorlage bekanntgewordenen Sachverhalt hinreichende Anhaltspunkte dafür nicht zu entnehmen, daß es sich bei der Straßenverlegung um eine besondere bauliche Herstellung im Sinne des § 38 WRG 1959 oder um einen Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne des § 41 WRG 1959 handeln sollte, sodaß Bewilligungsbedürftigkeit nach diesen Gesetzesstellen vorgelegen wäre.Sollte die belangte Behörde im weiteren Verfahren zu dem Ergebnis gelangen, daß den Beschwerdeführern Parteistellung zukommt, und sollte die belangte Behörde daher in weiterer Folge in die meritorische Erledigung der Berufung eingehen, wird sie vorerst die Frage der Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Erlassung der vor der belangten Behörde bekämpften Entscheidung von Amts wegen zu prüfen haben. Die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten bieten als Hinweis dafür, welchen Zuständigkeitstatbestand aus dem Kompetenzkatalog des Paragraph 99, Absatz eins, WRG 1959 die Behörde erster Instanz in Anspruch genommen haben könnte, nur die Anführung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera i, WRG 1959 in der Kundmachung vom 2. November 1978 im Zusammenhang mit dem Hinweis in der Niederschrift über die Verhandlung vom 3. Juni 1976, die Zuständigkeitsfrage werde im Hinblick auf die vorliegende Straßenbaubewilligung geprüft werden. Die Bewilligungsbedürftigkeit nach Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 5, des Niederösterreichischen Landesstraßengesetzes, Landesgesetzblatt , Nr. 8500-0, - für die Erteilung dieser Bewilligung ist die Landesregierung zuständig - bewirkt nicht die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera i, WRG 1959. Des weiteren vermag der Verwaltungsgerichtshof dem ihm durch die Aktenvorlage bekanntgewordenen Sachverhalt hinreichende Anhaltspunkte dafür nicht zu entnehmen, daß es sich bei der Straßenverlegung um eine besondere bauliche Herstellung im Sinne des Paragraph 38, WRG 1959 oder um einen Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne des Paragraph 41, WRG 1959 handeln sollte, sodaß Bewilligungsbedürftigkeit nach diesen Gesetzesstellen vorgelegen wäre.

Ein Ausspruch über Aufwandersatz entfiel, da ein solcher gemäß § 59 Abs. 1 VwGG 1965 von einem entsprechenden Antrag der obsiegenden Partei abhängig ist und die Beschwerdeführer einen Aufwandersatzantrag nicht gestellt haben.Ein Ausspruch über Aufwandersatz entfiel, da ein solcher gemäß Paragraph 59, Absatz eins, VwGG 1965 von einem entsprechenden Antrag der obsiegenden Partei abhängig ist und die Beschwerdeführer einen Aufwandersatzantrag nicht gestellt haben.

Wien, am 2. Dezember 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980003021.X00

Im RIS seit

27.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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