Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde der KG in A, vertreten durch den Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt Dr. Max Rösch, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 48, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. April 1980, Zl. 511.004/01-I 5/88, betreffend Nichtigerklärung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Beschwerde wird ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen.
2. Die Anträge, das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. März 1976, Zl. Wa 926/4-1976/Spi, abgeschlossene Verfahren für nichtig zu erklären und die Wiederaufnahme des durch diesen Bescheid abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen, werden zurückgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde ist folgender Sachverhalt ersichtlich:
Mit Bescheid vom 31. März 1976, Zl. Wa 926/4-1976/Spi, erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich auf Grund einer am 31. März 1976 durchgeführten mündlichen Verhandlung der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Ortskanalisation mit Einleitung der vorgeklärten Abwässer und Niederschlagswässer in den S-bach. Mit ihrem an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Wasserrecht, gerichteten Schreiben vom 18. Jänner 1980 beantragte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den vorerwähnten Bewilligungsbescheid einerseits "Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand bei gleichzeitiger Nachholung des Widerspruches gegen das Projekt" und andererseits "Nichtigerklärung des Verfahrens wegen schwerer Verfahrensfehler" mit der Begründung, ihre Mutter sei zur Zeit des Bewilligungsverfahrens Partei dieses Verfahrens gewesen, habe sich jedoch bereits damals im Zustand der Handlungs- und Verhandlungsunfähigkeit befunden. Sie habe daher unverschuldet keine Kenntnis von dem Bauvorhaben gehabt. Von diesem habe die Beschwerdeführerin - diese bezeichnet sich in der Beschwerde als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter - erst am 15. Jänner 1980 erfahren. Den Antrag auf Nichtigerklärung begründete die Beschwerdeführerin damit, daß die Bewilligungsbehörde fälschlich davon ausgegangen sei, daß die Inanspruchnahme fremder Grundstücke durch die im Projekt vorgesehene Kanalisation eine unerhebliche im Sinne des § 111 Abs. 4 WRG 1959 sei.Mit Bescheid vom 31. März 1976, Zl. Wa 926/4-1976/Spi, erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich auf Grund einer am 31. März 1976 durchgeführten mündlichen Verhandlung der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Ortskanalisation mit Einleitung der vorgeklärten Abwässer und Niederschlagswässer in den S-bach. Mit ihrem an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Wasserrecht, gerichteten Schreiben vom 18. Jänner 1980 beantragte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den vorerwähnten Bewilligungsbescheid einerseits "Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand bei gleichzeitiger Nachholung des Widerspruches gegen das Projekt" und andererseits "Nichtigerklärung des Verfahrens wegen schwerer Verfahrensfehler" mit der Begründung, ihre Mutter sei zur Zeit des Bewilligungsverfahrens Partei dieses Verfahrens gewesen, habe sich jedoch bereits damals im Zustand der Handlungs- und Verhandlungsunfähigkeit befunden. Sie habe daher unverschuldet keine Kenntnis von dem Bauvorhaben gehabt. Von diesem habe die Beschwerdeführerin - diese bezeichnet sich in der Beschwerde als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter - erst am 15. Jänner 1980 erfahren. Den Antrag auf Nichtigerklärung begründete die Beschwerdeführerin damit, daß die Bewilligungsbehörde fälschlich davon ausgegangen sei, daß die Inanspruchnahme fremder Grundstücke durch die im Projekt vorgesehene Kanalisation eine unerhebliche im Sinne des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 sei.
Mit Bescheid vom 23. April 1980, Zl. 511.004/01-I 5/80, wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Antrag der Beschwerdeführerin, das mit dem erwähnten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. März 1976 abgeschlossene Verfahren für nichtig zu erklären, gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 als unzulässig mit der Begründung zurück, gemäß Abs. 7 des § 68 AVG 1950 stehe auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absätzen 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Die Beschwerdeführerin habe trotz der durch die zitierte Gesetzesstelle gegebenen Rechtslage einen ausdrücklichen Antrag auf Nichtigerklärung gestellt. Dieser könne somit nicht als bloße Anregung an die Behörde angesehen werden, von ihrer Befugnis gemäß Abs. 4 des § 68 AVG 1950 Gebrauch zu machen, sondern sei als Geltendmachung eines Rechtes auf Nichtigerklärung zu werten. In diesem Fall sei aber gemäß der zu dieser Gesetzesstelle ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Anbringen gemäß Abs. 1 des § 68 AVG 1950 zurückzuweisen. Informativ werde bemerkt, daß der gegenständliche Antrag auch bei Betrachtung als Anregung zur Nichtigerklärung keinen Anlaß zu einer solchen biete. In dem Anbringen sei nicht einmal die Behauptung des Vorliegens einer der in Abs. 4 des § 68 AVG 1950 taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe enthalten. Für deren Vorliegen biete auch der Akteninhalt keine Anhaltspunkte.Mit Bescheid vom 23. April 1980, Zl. 511.004/01-I 5/80, wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Antrag der Beschwerdeführerin, das mit dem erwähnten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. März 1976 abgeschlossene Verfahren für nichtig zu erklären, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 als unzulässig mit der Begründung zurück, gemäß Absatz 7, des Paragraph 68, AVG 1950 stehe auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absätzen 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Die Beschwerdeführerin habe trotz der durch die zitierte Gesetzesstelle gegebenen Rechtslage einen ausdrücklichen Antrag auf Nichtigerklärung gestellt. Dieser könne somit nicht als bloße Anregung an die Behörde angesehen werden, von ihrer Befugnis gemäß Absatz 4, des Paragraph 68, AVG 1950 Gebrauch zu machen, sondern sei als Geltendmachung eines Rechtes auf Nichtigerklärung zu werten. In diesem Fall sei aber gemäß der zu dieser Gesetzesstelle ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Anbringen gemäß Absatz eins, des Paragraph 68, AVG 1950 zurückzuweisen. Informativ werde bemerkt, daß der gegenständliche Antrag auch bei Betrachtung als Anregung zur Nichtigerklärung keinen Anlaß zu einer solchen biete. In dem Anbringen sei nicht einmal die Behauptung des Vorliegens einer der in Absatz 4, des Paragraph 68, AVG 1950 taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe enthalten. Für deren Vorliegen biete auch der Akteninhalt keine Anhaltspunkte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Eigentumsrecht an dem von ihrer Mutter ererbten Liegenschaftsbesitz und den damit zusammenhängenden Wasserrechten verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt, den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. März 1976 abgeschlossene Verfahren für nichtig zu erklären und die Wiederaufnahme des durch diesen Bescheid des Landeshauptmannes abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die Beschwerde richtet sich gegen den oben erwähnten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. April 1980. Dies wurde von der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 10. Juni 1980 (OZ. 1) ausdrücklich erklärt. Nur für das Verfahren über diese Beschwerde wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 25. August 1980 (OZ. 5) die Verfahrenshilfe bewilligt. Die Behauptung in der Beschwerdeergänzung (in der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 1980, OZ. 7, wurde hinsichtlich der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides nur der Auftrag erteilt, auch die Geschäftszahl anzuführen), die Beschwerdeführerin habe auch den "Bescheid des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 31. 3. 1976, Wa 926/4-1976/Spi, betreffend Marktgemeinde A; Ortskanalisation; wr. Bewilligung" mit ihrer Beschwerde angefochten, trifft somit nicht zu. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes wäre auch gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen gewesen, da es sich bei dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. März 1976 um einen in erster Instanz ergangenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid handelt, gegen den das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist, sodaß der Instanzenzug im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG noch nicht erschöpft wurde.Die Beschwerde richtet sich gegen den oben erwähnten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. April 1980. Dies wurde von der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 10. Juni 1980 (OZ. 1) ausdrücklich erklärt. Nur für das Verfahren über diese Beschwerde wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 25. August 1980 (OZ. 5) die Verfahrenshilfe bewilligt. Die Behauptung in der Beschwerdeergänzung (in der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 1980, OZ. 7, wurde hinsichtlich der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides nur der Auftrag erteilt, auch die Geschäftszahl anzuführen), die Beschwerdeführerin habe auch den "Bescheid des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 31. 3. 1976, Wa 926/4-1976/Spi, betreffend Marktgemeinde A; Ortskanalisation; wr. Bewilligung" mit ihrer Beschwerde angefochten, trifft somit nicht zu. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes wäre auch gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen gewesen, da es sich bei dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. März 1976 um einen in erster Instanz ergangenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid handelt, gegen den das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist, sodaß der Instanzenzug im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG noch nicht erschöpft wurde.
Mit dem durch Beschwerde angefochtenen Bescheid wurde nicht der Antrag der Beschwerdeführerin "auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand" erledigt, sondern nur deren Antrag auf "Nichtigerklärung des Verfahrens", soweit dieser Antrag als ein solcher verstanden werden konnte, der auf Entscheidung im Sinne des § 68 Abs. 4 AVG 1950 abzielt. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde unter Berufung auf § 68 Abs. 7 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem durch Beschwerde angefochtenen Bescheid wurde nicht der Antrag der Beschwerdeführerin "auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand" erledigt, sondern nur deren Antrag auf "Nichtigerklärung des Verfahrens", soweit dieser Antrag als ein solcher verstanden werden konnte, der auf Entscheidung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950 abzielt. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde unter Berufung auf Paragraph 68, Absatz 7, AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 68 Abs. 7 AVG 1950 steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absätzen 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu.Gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG 1950 steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absätzen 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu.
Es ist daher nicht zu erkennen, daß die Beschwerdeführerin durch den Bescheid der belangten Behörde in einem Recht darauf, daß ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid, der sie in ihrem Grundeigentum oder in rechtmäßig geübten Wassernutzungen beeinträchtigt, gemäß § 68 Abs. 4 AVG 1950 für nichtig erklärt werde, verletzt wurde, da ihr ein solches Recht nicht zusteht.Es ist daher nicht zu erkennen, daß die Beschwerdeführerin durch den Bescheid der belangten Behörde in einem Recht darauf, daß ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid, der sie in ihrem Grundeigentum oder in rechtmäßig geübten Wassernutzungen beeinträchtigt, gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950 für nichtig erklärt werde, verletzt wurde, da ihr ein solches Recht nicht zusteht.
Soweit die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nichtigerklärung als Anregung zu einer Entscheidung im Sinne des § 68 Abs. 4 AVG 1950 in Behandlung gezogen hat, sie also von ihrem Ermessen bei Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach der erwähnten Gesetzesstelle Gebrauch gemacht hat, vermag der Gerichtshof unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe.Soweit die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nichtigerklärung als Anregung zu einer Entscheidung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950 in Behandlung gezogen hat, sie also von ihrem Ermessen bei Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach der erwähnten Gesetzesstelle Gebrauch gemacht hat, vermag der Gerichtshof unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe.
Auch dann, wenn man davon ausgehen wollte, daß sich die Beschwerdeführerin mit der Bezeichnung ihrer Anträge vom 18. Jänner 1980 im Ausdruck vergriffen haben sollte und sie mit ihrer Eingabe vom 18. Jänner 1980 entweder allein oder auch die Erhebung einer Berufung gegen den erwähnten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich oder einen Antrag auf Zustellung dieses Bescheides beabsichtigte, weil sie davon ausging, daß dieser Bescheid ihr (und ihrer Rechtsvorgängerin) gegenüber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei oder ihr (ihrer Rechtsvorgängerin) gegenüber noch nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, und dies auch zutreffen sollte, wäre die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten ebenfalls nicht verletzt, weil der Bescheid der belangten Behörde nicht ausspricht, daß der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. März 1976 der Beschwerdeführerin (ihrer Rechtsvorgängerin) gegenüber zugestellt und oder diesen gegenüber in Rechtskraft erwachsen sei; die Zitierung des § 68 Abs. 1 AVG 1950 im Spruch des Bescheides reicht zur Annahme eines solchen Entscheidungswillens nicht aus, zumal die Begründung des Bescheides klar erkennen läßt, daß sich die belangte Behörde mit der Frage, ob der Bescheid der Beschwerdeführerin (ihrer Rechtsvorgängerin) gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist, überhaupt nicht befaßt hat, und sie ihren Bescheid allein darauf gestützt hat, daß der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 4 AVG 1950 ein Anspruch auf Nichtigerklärung nicht zusteht; diese Begründung trifft aber auch dann zu, wenn der Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein sollte. Der angefochtene Bescheid erledigt aber auch den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. Jänner 1980 insofern nicht, als in diesem eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. März 1976 oder ein Antrag auf Zustellung einer Ausfertigung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin erblickt werden könnte.Auch dann, wenn man davon ausgehen wollte, daß sich die Beschwerdeführerin mit der Bezeichnung ihrer Anträge vom 18. Jänner 1980 im Ausdruck vergriffen haben sollte und sie mit ihrer Eingabe vom 18. Jänner 1980 entweder allein oder auch die Erhebung einer Berufung gegen den erwähnten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich oder einen Antrag auf Zustellung dieses Bescheides beabsichtigte, weil sie davon ausging, daß dieser Bescheid ihr (und ihrer Rechtsvorgängerin) gegenüber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei oder ihr (ihrer Rechtsvorgängerin) gegenüber noch nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, und dies auch zutreffen sollte, wäre die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten ebenfalls nicht verletzt, weil der Bescheid der belangten Behörde nicht ausspricht, daß der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. März 1976 der Beschwerdeführerin (ihrer Rechtsvorgängerin) gegenüber zugestellt und oder diesen gegenüber in Rechtskraft erwachsen sei; die Zitierung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 im Spruch des Bescheides reicht zur Annahme eines solchen Entscheidungswillens nicht aus, zumal die Begründung des Bescheides klar erkennen läßt, daß sich die belangte Behörde mit der Frage, ob der Bescheid der Beschwerdeführerin (ihrer Rechtsvorgängerin) gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist, überhaupt nicht befaßt hat, und sie ihren Bescheid allein darauf gestützt hat, daß der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950 ein Anspruch auf Nichtigerklärung nicht zusteht; diese Begründung trifft aber auch dann zu, wenn der Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein sollte. Der angefochtene Bescheid erledigt aber auch den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. Jänner 1980 insofern nicht, als in diesem eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. März 1976 oder ein Antrag auf Zustellung einer Ausfertigung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin erblickt werden könnte.
Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Die Anträge der Beschwerdeführerin, das durch Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. März 1976, Zl. Wa 926/4-1976/Spi, abgeschlossene Verfahren für nichtig zu erklären und die Wiederaufnahme des durch den vorzitierten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen, waren zurückzuweisen, da auf Grund der vorliegenden Beschwerde, die sich nur als solche im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG darstellt, dem Verwaltungsgerichtshof eine Zuständigkeit in einer Verwaltungsrechtssache anders als kassatorisch zu entscheiden, nicht zukommt.Die Anträge der Beschwerdeführerin, das durch Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. März 1976, Zl. Wa 926/4-1976/Spi, abgeschlossene Verfahren für nichtig zu erklären und die Wiederaufnahme des durch den vorzitierten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen, waren zurückzuweisen, da auf Grund der vorliegenden Beschwerde, die sich nur als solche im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG darstellt, dem Verwaltungsgerichtshof eine Zuständigkeit in einer Verwaltungsrechtssache anders als kassatorisch zu entscheiden, nicht zukommt.
Auf den von der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom 10. Juni 1980 gestellten Antrag "die beiden Bescheide", also auch den in diesem Schriftsatz erwähnten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. März 1976, wegen unheilbarer Verfahrensfehler aufzuheben, war, abgesehen davon, daß, wie bereits weiter oben ausgeführt, das Vorliegen einer unzulässigen Beschwerde gegen diesen Bescheid, die gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 sogleich zurückzuweisen gewesen wäre, nicht angenommen werden konnte, nicht mehr Rücksicht zu nehmen, da der Beschwerdeführerin mit der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 1980, OZ. 7, aufgetragen worden war, ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG 1965) zu stellen. Die Rückverweisung im Beschwerdeergänzungsschriftsatz auf die im Schriftsatz vom 10. Juni 1980 gestellten Anträge war daher unbeachtlich, sodaß nur mehr die im Beschwerdeergänzungsschriftsatz gestellten Anträge einer Erledigung zuzuführen waren.Auf den von der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom 10. Juni 1980 gestellten Antrag "die beiden Bescheide", also auch den in diesem Schriftsatz erwähnten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. März 1976, wegen unheilbarer Verfahrensfehler aufzuheben, war, abgesehen davon, daß, wie bereits weiter oben ausgeführt, das Vorliegen einer unzulässigen Beschwerde gegen diesen Bescheid, die gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 sogleich zurückzuweisen gewesen wäre, nicht angenommen werden konnte, nicht mehr Rücksicht zu nehmen, da der Beschwerdeführerin mit der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 1980, OZ. 7, aufgetragen worden war, ein bestimmtes Begehren (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 2, VwGG 1965) zu stellen. Die Rückverweisung im Beschwerdeergänzungsschriftsatz auf die im Schriftsatz vom 10. Juni 1980 gestellten Anträge war daher unbeachtlich, sodaß nur mehr die im Beschwerdeergänzungsschriftsatz gestellten Anträge einer Erledigung zuzuführen waren.
Wien, am 2. Dezember 1980
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001596.X00Im RIS seit
31.03.2004Zuletzt aktualisiert am
21.08.2014