RS Vwgh 1980/12/2 0313/80

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Veröffentlicht am 02.12.1980
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Ist die Anlage im Zeitpunkt der behördlichen Feststellung nach § 28 WRG 1959 bereits wiederhergestellt, dann kann die Behörde von einer Fristsetzung nach § 28 Abs 3 WRG 1959 Abstand nehmen.Ist die Anlage im Zeitpunkt der behördlichen Feststellung nach Paragraph 28, WRG 1959 bereits wiederhergestellt, dann kann die Behörde von einer Fristsetzung nach Paragraph 28, Absatz 3, WRG 1959 Abstand nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000313.X03

Im RIS seit

28.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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