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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §28;Rechtssatz
Innerhalb der vom Gesetz in § 28 WRG 1959 gezogenen Grenzen sind alle projektierten Änderungen, also jedenfalls auch solche, die die Bauweise betreffen, zulässig.Innerhalb der vom Gesetz in Paragraph 28, WRG 1959 gezogenen Grenzen sind alle projektierten Änderungen, also jedenfalls auch solche, die die Bauweise betreffen, zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000313.X02Im RIS seit
28.11.2003Zuletzt aktualisiert am
21.08.2014