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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8 impl;Rechtssatz
In dem nach § 28 WRG 1959 durchzuführenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Anlage in der bisherigen Art wiederhergestellt wird und, falls Änderungen vorgenommen werden, ob dadurch fremde Rechte nicht oder nur unwesentlich berührt werden. In diesem Rahmen steht ua auch Inhabern von Wasserbenutzungsrechten das Recht zur Erhebung von Einwendungen zu (§ 102 Abs 1 lit b WRG 1959; vgl Krizek, Kommentar zum WRG, S 138).In dem nach Paragraph 28, WRG 1959 durchzuführenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Anlage in der bisherigen Art wiederhergestellt wird und, falls Änderungen vorgenommen werden, ob dadurch fremde Rechte nicht oder nur unwesentlich berührt werden. In diesem Rahmen steht ua auch Inhabern von Wasserbenutzungsrechten das Recht zur Erhebung von Einwendungen zu (Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959; vergleiche Krizek, Kommentar zum WRG, S 138).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000313.X01Im RIS seit
28.11.2003Zuletzt aktualisiert am
21.08.2014