Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §8 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde der prot. Fa. G-Gesellschaft mbH in P, vertreten durch Dr. Kurt Jaeger, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1979, Zl. 410.068/11-I 4/79, betreffend Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage (mitbeteiligte Partei: Dr. SL in T), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin einer Wasserkraftanlage an der Erlauf Oberliegerin des im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Scheibbs unter PZ. nn eingetragenen Wasserrechtes des Mitbeteiligten (Wasserkraftanlage zur Erzeugung elektrischer Energie). Die Stauanlagen der Beschwerdeführerin und des Mitbeteiligten befinden sich im Ortsgebiet von P und sind voneinander knapp 1 km entfernt.
Am 6. Jänner 1976 wurde im Zuge eines Hochwassers die damalige hölzerne Wehranlage des Mitbeteiligten zerstört. Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs erließ hierauf am 13. Februar 1976 eine einstweilige Verfügung zum Schutze des Oberliegers und der Uferanrainer, mit welcher dem Mitbeteiligten aufgetragen wurde, die verbliebenen Anlageteile der zerstörten hölzernen Wehranlage aus dem Flußbett zu entfernen und zur Sohlfixierung ca. 50 m oberhalb des eingestürzten Staukörpers eine Sohlrampe zu errichten. Von der Ausführung dieser Sohlrampe könne jedoch Abstand genommen werden, wenn innerhalb eines Jahres eine Neuerrichtung der zerstörten Wehranlage bewilligt und innerhalb eines weiteren Jahres diese Neuerrichtung abgeschlossen sei.
Am 6. Mai 1976 zeigte der Mitbeteiligte an, daß er gemäß § 28 WRG 1959 die zerstörte Wasserbenutzungsanlage wiederherstellen wolle, wobei an die Stelle der alten hölzernen Wehranlage nun ein Betonwehr treten solle. Das Verfahren über diesen Antrag konnte jedoch vorerst weder durch die vorübergehend mit seiner Durchführung gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 betraute Bezirkshauptmannschaft noch durch den dafür nach § 99 Abs. 1 lit. b WRG 1959 zuständigen Landeshauptmann zum Abschluß gebracht werden.Am 6. Mai 1976 zeigte der Mitbeteiligte an, daß er gemäß Paragraph 28, WRG 1959 die zerstörte Wasserbenutzungsanlage wiederherstellen wolle, wobei an die Stelle der alten hölzernen Wehranlage nun ein Betonwehr treten solle. Das Verfahren über diesen Antrag konnte jedoch vorerst weder durch die vorübergehend mit seiner Durchführung gemäß Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 betraute Bezirkshauptmannschaft noch durch den dafür nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 zuständigen Landeshauptmann zum Abschluß gebracht werden.
Infolge von Befürchtungen der Anrainer sowie der Marktgemeinde wegen möglicher nachteiliger Folgen von Seitenerosionen im ehemaligen Staubereich wurde in der Folge die allfällige Notwendigkeit, gemäß § 122 WRG 1959 weitere einstweilige Verfügungen zu treffen, aktuell. Der Mitbeteiligte selbst stellte am 14. Jänner 1977 den Antrag, auf diesem Wege die Errichtung einer Sohlschwelle aus Beton in das Flußbett im Gebiete des Wiederherstellungswehrs zu gestatten. In einer darüber am 14. Februar 1977 von der Bezirkshauptmannschaft an Ort und Stelle abgehaltenen Verhandlung wurde die beantragte Anlage vom beigezogenen Amtssachverständigen als grundsätzlich geeignet beurteilt, einen gleichwertigen Ersatz für einen im Bescheid vom 13. Februar 1976 angeordneten Steinwurf darzustellen. Im Zuge des weiteren Verfahrens über diesen Antrag wurde dieser vom Mitbeteiligten in einem Schreiben vom 3. Oktober 1977 dahin gehend erweitert, daß er für die Errichtung dieser Sohlschwelle auch gemäß § 38 WRG 1959 um wasserrechtliche Bewilligung ansuchte. Mit Bescheid vom 11. Oktober 1977 erteilte dann die Bezirkshauptmannschaft gemäß §§ 38 und 111 WRG 1959 dem Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung, ca. 10,5 m flußaufwärts des zerstörten Wehrkörpers eine Sohlschwelle gemäß dem vorgelegten Projekt und unter bestimmten Auflagen und Bedingungen zu errichten. Nach Punkt 1 dieser Auflagen und Bedingungen durfte die Oberkante dieser Sohlstufe nicht höher liegen, als die seinerzeit bewilligte Höhe des festen Wehrkörpers; in Punkt 7 hieß es, daß ferner solche baulichen Maßnahmen zu setzen seien, die bis zur Wiederherstellung der zerstörten Wasserkraftanlage PZ. nn und bis zu einem rechtskräftigen Abschluß des diesbezüglichen Wasserrechtsverfahrens ein Einfließen des gestauten Wassers in die ehemalige Kraftanlage und als Folge davon die Ausnützung der motorischen Kraft des Wassers zu verhindern geeignet seien.Infolge von Befürchtungen der Anrainer sowie der Marktgemeinde wegen möglicher nachteiliger Folgen von Seitenerosionen im ehemaligen Staubereich wurde in der Folge die allfällige Notwendigkeit, gemäß Paragraph 122, WRG 1959 weitere einstweilige Verfügungen zu treffen, aktuell. Der Mitbeteiligte selbst stellte am 14. Jänner 1977 den Antrag, auf diesem Wege die Errichtung einer Sohlschwelle aus Beton in das Flußbett im Gebiete des Wiederherstellungswehrs zu gestatten. In einer darüber am 14. Februar 1977 von der Bezirkshauptmannschaft an Ort und Stelle abgehaltenen Verhandlung wurde die beantragte Anlage vom beigezogenen Amtssachverständigen als grundsätzlich geeignet beurteilt, einen gleichwertigen Ersatz für einen im Bescheid vom 13. Februar 1976 angeordneten Steinwurf darzustellen. Im Zuge des weiteren Verfahrens über diesen Antrag wurde dieser vom Mitbeteiligten in einem Schreiben vom 3. Oktober 1977 dahin gehend erweitert, daß er für die Errichtung dieser Sohlschwelle auch gemäß Paragraph 38, WRG 1959 um wasserrechtliche Bewilligung ansuchte. Mit Bescheid vom 11. Oktober 1977 erteilte dann die Bezirkshauptmannschaft gemäß Paragraphen 38 und 111 WRG 1959 dem Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung, ca. 10,5 m flußaufwärts des zerstörten Wehrkörpers eine Sohlschwelle gemäß dem vorgelegten Projekt und unter bestimmten Auflagen und Bedingungen zu errichten. Nach Punkt 1 dieser Auflagen und Bedingungen durfte die Oberkante dieser Sohlstufe nicht höher liegen, als die seinerzeit bewilligte Höhe des festen Wehrkörpers; in Punkt 7 hieß es, daß ferner solche baulichen Maßnahmen zu setzen seien, die bis zur Wiederherstellung der zerstörten Wasserkraftanlage PZ. nn und bis zu einem rechtskräftigen Abschluß des diesbezüglichen Wasserrechtsverfahrens ein Einfließen des gestauten Wassers in die ehemalige Kraftanlage und als Folge davon die Ausnützung der motorischen Kraft des Wassers zu verhindern geeignet seien.
Ein daneben zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten ausgebrochener Streit über die zulässige Wehrkronenhöhe wurde im weiteren Verlauf rechtskräftig im Sinne des vom Mitbeteiligten vertretenen Standpunktes entschieden.
Nach Errichtung der gemäß Bescheid vom 11. Oktober 1977 bewilligten Sohlstufe suchte der Mitbeteilige um deren wasserrechtliche Überprüfung an. Mit Bescheid vom 30. Oktober 1979 stellte die Bezirkshauptmannschaft gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 fest, daß diese Sohlschwelle fertiggestellt worden sei und - was die oberirdischen und damit überprüfbaren Teile der Sohlstufe betreffe - mit der Bewilligung im wesentlichen nach Maßgabe bestimmter im Überprüfungsbescheid angeführter Mängel übereinstimme. Insbesondere wurde dem Mitbeteiligten im Überprüfungsbescheid aufgetragen, die Einhaltung mehrerer Auflagenpunkte gemäß dem Bewilligungsbescheid durch Bestätigungen des Bauleiters bzw. durch einen befugten Vermessungstechniker nachzuweisen.Nach Errichtung der gemäß Bescheid vom 11. Oktober 1977 bewilligten Sohlstufe suchte der Mitbeteilige um deren wasserrechtliche Überprüfung an. Mit Bescheid vom 30. Oktober 1979 stellte die Bezirkshauptmannschaft gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 fest, daß diese Sohlschwelle fertiggestellt worden sei und - was die oberirdischen und damit überprüfbaren Teile der Sohlstufe betreffe - mit der Bewilligung im wesentlichen nach Maßgabe bestimmter im Überprüfungsbescheid angeführter Mängel übereinstimme. Insbesondere wurde dem Mitbeteiligten im Überprüfungsbescheid aufgetragen, die Einhaltung mehrerer Auflagenpunkte gemäß dem Bewilligungsbescheid durch Bestätigungen des Bauleiters bzw. durch einen befugten Vermessungstechniker nachzuweisen.
Am 25. Juni 1979 stellte der Mitbeteiligte gemäß § 73 AVG 1950 den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht über seinen noch immer unerledigten Antrag auf Feststellung gemäß § 28 WRG 1959 an die belangte Behörde. Diese ergänzte das Verfahren durch Anhörung eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen und durch Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin und erließ sodann den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid, in dessen unangefochtenem Spruchpunkt I dem Devolutionsantrag des Mitbeteiligten gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 stattgegeben wurde.Am 25. Juni 1979 stellte der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 73, AVG 1950 den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht über seinen noch immer unerledigten Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 28, WRG 1959 an die belangte Behörde. Diese ergänzte das Verfahren durch Anhörung eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen und durch Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin und erließ sodann den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid, in dessen unangefochtenem Spruchpunkt römisch eins dem Devolutionsantrag des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 stattgegeben wurde.
Im Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde gemäß § 28 WRG 1959 fest, daß die bei der Wiederherstellung der zerstörten Wasserkraftanlage beabsichtigten Änderungen Art und Maß der Wasserbenutzung nicht wesentlich berührten und vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig seien. Da die Anlage bereits wiederhergestellt worden sei, sei eine Frist für die Vollendung der Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß § 28 Abs. 3 WRG 1959 nicht zu bestimmen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die vom Mitbeteiligten anläßlich seiner Anzeige der beabsichtigten Wiederherstellung vorgelegten Pläne, die später auch verwirklicht worden seien. Darin sei statt des hölzernen Wehrs eine massive Wehranlage vorgesehen, die im Mittelbereich geringfügig, aber immer noch im Baubereich des alten Holzwehres, weiter flußaufwärts situiert sei. Die neue Anlage habe die gleiche Überfallshöhe und eine etwas größere wirksame Überfallsbreite erhalten. Die Krone sei hydraulisch etwa gleichwertig wie das alte Holzwehr ausgebildet. Daraus ergebe sich, daß die Abflußverhältnisse im wesentlichen unverändert geblieben seien, und sich insbesondere bei Hochwasserabfuhr gegenüber der alten Anlage keine nachteiligen Einflüsse ergeben könnten. Die Auswirkungen der neuen Anlage auf das örtliche Flußregime entsprächen damit jenen der alten Anlage. Dies ergebe sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11. Oktober 1977, dem die gleichen Pläne zu Grunde gelegen seien wie dem Verfahren über die Wiederherstellung der zerstörten Anlage. Diese Pläne hätten auch die Grundlage für den Neubau der zerstörten festen Wehrschwelle gebildet. Die bestehende Anlage unterscheide sich daher vom früheren Zustand nur hinsichtlich der wasserbautechnischen Konstruktion des Wehres und hinsichtlich dessen Einbindung in die Ufer- und Flußsohle, es seien aber keine Änderungen in der Triebwasserführung bzw. dem Krafthaus vorgenommen worden, sodaß in Art und Maß der Wassernutzung keine Änderung eingetreten sei. Es sei auch der Standpunkt der Beschwerdeführerin unzutreffend, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11. Oktober 1977 dem angefochtenen Bescheid entgegenstehe, weil diese beiden Entscheidungen einander ausschlössen. Während nämlich der Bescheid vom 11. Oktober 1977 nur die Bewilligung der Errichtung einer Sohlschwelle aus Beton als Ersatz für die mit einstweiliger Verfügung angeordnete Sohlrampe zur Sohlfixierung gemäß § 38 WRG 1959 enthalten habe, sei es Gegenstand der Feststellung gemäß § 28 WRG 1959, ob der Sohlschwelle auch die Funktion der Stauanlage für das Wasserbenutzungsrecht des Mitbeteiligten zukommen könne. Die beiden Entscheidungen seien daher in ihrem Ergebnis völlig verschiedenartig; der Bewilligungsbescheid vom 11. Oktober 1977 habe auch in Punkt 7 der Auflagen und Bedingungen ausdrücklich eine Berechtigung zur Ausnützung der motorischen Kraft des Wassers ausgeschlossen. Die belangte Behörde sei im Verfahren nach § 28 WRG 1959 nicht veranlaßt, auf einen aktuellen Vorfall (Grundbruch) einzugehen und die Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu überprüfen. Dem von der belangten Behörde eingeholten wasserbautechnischen Gutachten sei die Beschwerdeführerin nicht auf fachkundiger Ebene begegnet. Ihre Auffassung, daß sie mit ihrer Wasserkraftanlage als Oberlieger von einem technisch einwandfreien Bestand des Unterliegers abhängig sei, sei aus wasserbautechnischer Sicht nicht zu teilen. Es befinde sich nämlich zwischen den beiden Anlagen eine freie Fließstrecke; außerdem könne die entlastende Wirkung des Einstaus aus einem Unterliegerkraftwerk weder für ein Wehrbauvorhaben noch für die Bestandsicherheit der Ufer vorausgesetzt werden.Im Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 28, WRG 1959 fest, daß die bei der Wiederherstellung der zerstörten Wasserkraftanlage beabsichtigten Änderungen Art und Maß der Wasserbenutzung nicht wesentlich berührten und vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig seien. Da die Anlage bereits wiederhergestellt worden sei, sei eine Frist für die Vollendung der Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, WRG 1959 nicht zu bestimmen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die vom Mitbeteiligten anläßlich seiner Anzeige der beabsichtigten Wiederherstellung vorgelegten Pläne, die später auch verwirklicht worden seien. Darin sei statt des hölzernen Wehrs eine massive Wehranlage vorgesehen, die im Mittelbereich geringfügig, aber immer noch im Baubereich des alten Holzwehres, weiter flußaufwärts situiert sei. Die neue Anlage habe die gleiche Überfallshöhe und eine etwas größere wirksame Überfallsbreite erhalten. Die Krone sei hydraulisch etwa gleichwertig wie das alte Holzwehr ausgebildet. Daraus ergebe sich, daß die Abflußverhältnisse im wesentlichen unverändert geblieben seien, und sich insbesondere bei Hochwasserabfuhr gegenüber der alten Anlage keine nachteiligen Einflüsse ergeben könnten. Die Auswirkungen der neuen Anlage auf das örtliche Flußregime entsprächen damit jenen der alten Anlage. Dies ergebe sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11. Oktober 1977, dem die gleichen Pläne zu Grunde gelegen seien wie dem Verfahren über die Wiederherstellung der zerstörten Anlage. Diese Pläne hätten auch die Grundlage für den Neubau der zerstörten festen Wehrschwelle gebildet. Die bestehende Anlage unterscheide sich daher vom früheren Zustand nur hinsichtlich der wasserbautechnischen Konstruktion des Wehres und hinsichtlich dessen Einbindung in die Ufer- und Flußsohle, es seien aber keine Änderungen in der Triebwasserführung bzw. dem Krafthaus vorgenommen worden, sodaß in Art und Maß der Wassernutzung keine Änderung eingetreten sei. Es sei auch der Standpunkt der Beschwerdeführerin unzutreffend, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11. Oktober 1977 dem angefochtenen Bescheid entgegenstehe, weil diese beiden Entscheidungen einander ausschlössen. Während nämlich der Bescheid vom 11. Oktober 1977 nur die Bewilligung der Errichtung einer Sohlschwelle aus Beton als Ersatz für die mit einstweiliger Verfügung angeordnete Sohlrampe zur Sohlfixierung gemäß Paragraph 38, WRG 1959 enthalten habe, sei es Gegenstand der Feststellung gemäß Paragraph 28, WRG 1959, ob der Sohlschwelle auch die Funktion der Stauanlage für das Wasserbenutzungsrecht des Mitbeteiligten zukommen könne. Die beiden Entscheidungen seien daher in ihrem Ergebnis völlig verschiedenartig; der Bewilligungsbescheid vom 11. Oktober 1977 habe auch in Punkt 7 der Auflagen und Bedingungen ausdrücklich eine Berechtigung zur Ausnützung der motorischen Kraft des Wassers ausgeschlossen. Die belangte Behörde sei im Verfahren nach Paragraph 28, WRG 1959 nicht veranlaßt, auf einen aktuellen Vorfall (Grundbruch) einzugehen und die Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu überprüfen. Dem von der belangten Behörde eingeholten wasserbautechnischen Gutachten sei die Beschwerdeführerin nicht auf fachkundiger Ebene begegnet. Ihre Auffassung, daß sie mit ihrer Wasserkraftanlage als Oberlieger von einem technisch einwandfreien Bestand des Unterliegers abhängig sei, sei aus wasserbautechnischer Sicht nicht zu teilen. Es befinde sich nämlich zwischen den beiden Anlagen eine freie Fließstrecke; außerdem könne die entlastende Wirkung des Einstaus aus einem Unterliegerkraftwerk weder für ein Wehrbauvorhaben noch für die Bestandsicherheit der Ufer vorausgesetzt werden.
Nur gegen Spruchpunkt II dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Vor allem sei die Annahme unrichtig, daß es sich um die Wiederherstellung einer zerstörten Anlage handle; in Wahrheit liege ein gänzlich neuer Bau vor, denn an die Stelle einer hölzernen Wehranlage sei ein Betonbauwerk getreten, noch dazu an einer anderen Stelle als die alte Anlage. Auch sei die Einbindung in die Ufer- und Flußsohle wasserbautechnisch völlig geändert worden. Es sei daher für den Mitbeteiligten eine neue wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Die Feststellung der Wiederherstellung nach § 28 WRG 1959 hätte aber auch deshalb nicht erfolgen dürfen, weil sie in einem unauflöslichen Widerspruch zu der für die Errichtung einer Sohlschwelle nach § 38 WRG 1959 erteilten Bewilligung stehe, wonach dieser Sohlschwelle kein Wasser für die Wasserkraftanlage entnommen werden dürfe. Auch hätte sich die belangte Behörde hinsichtlich der Prüfung der Pläne nicht mit einem Hinweis auf den Bescheid betreffend die Überprüfung der Errichtung der bewilligten Sohlschwelle begnügen dürfen, zumal Bedenken gegen die technische Ausführung berechtigt und durch einen mittlerweile erfolgten Grundbruch auch aktualisiert seien. Schließlich tritt die Beschwerdeführerin der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung entgegen, sie habe als Oberlieger kein subjektives Recht auf ordnungsgemäße Ausführung der unterliegenden Anlage. Dieses Recht ergebe sich vielmehr aus der räumlichen Nähe der beiden Anlagen, durch die sich Wehrdurchbrüche beim Unterlieger infolge der damit verbundenen schwallartigen Entleerung des Stauraumes nachteilig für das Unterwasser der Beschwerdeführerin auswirken würden.Nur gegen Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Vor allem sei die Annahme unrichtig, daß es sich um die Wiederherstellung einer zerstörten Anlage handle; in Wahrheit liege ein gänzlich neuer Bau vor, denn an die Stelle einer hölzernen Wehranlage sei ein Betonbauwerk getreten, noch dazu an einer anderen Stelle als die alte Anlage. Auch sei die Einbindung in die Ufer- und Flußsohle wasserbautechnisch völlig geändert worden. Es sei daher für den Mitbeteiligten eine neue wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Die Feststellung der Wiederherstellung nach Paragraph 28, WRG 1959 hätte aber auch deshalb nicht erfolgen dürfen, weil sie in einem unauflöslichen Widerspruch zu der für die Errichtung einer Sohlschwelle nach Paragraph 38, WRG 1959 erteilten Bewilligung stehe, wonach dieser Sohlschwelle kein Wasser für die Wasserkraftanlage entnommen werden dürfe. Auch hätte sich die belangte Behörde hinsichtlich der Prüfung der Pläne nicht mit einem Hinweis auf den Bescheid betreffend die Überprüfung der Errichtung der bewilligten Sohlschwelle begnügen dürfen, zumal Bedenken gegen die technische Ausführung berechtigt und durch einen mittlerweile erfolgten Grundbruch auch aktualisiert seien. Schließlich tritt die Beschwerdeführerin der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung entgegen, sie habe als Oberlieger kein subjektives Recht auf ordnungsgemäße Ausführung der unterliegenden Anlage. Dieses Recht ergebe sich vielmehr aus der räumlichen Nähe der beiden Anlagen, durch die sich Wehrdurchbrüche beim Unterlieger infolge der damit verbundenen schwallartigen Entleerung des Stauraumes nachteilig für das Unterwasser der Beschwerdeführerin auswirken würden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift eingebracht, in welcher er eben so wie die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und über die dazu erstatteten Gegenschriften erwogen:
Die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren beruhte nach dem Akteninhalt auf dem zugunsten der Beschwerdeführerin im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrecht als Oberlieger des Mitbeteiligten.
In dem nach § 28 WRG 1959 durchzuführenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Anlage in der bisherigen Art wiederhergestellt wird und, falls Änderungen vorgenommen werden, ob dadurch fremde Rechte nicht oder nur unwesentlich berührt werden. In diesem Rahmen steht allerdings unter anderen auch Inhabern von Wasserbenutzungsrechten das Recht zur Erhebung von Einwendungen zu. Demnach bewegt sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Parteirechte, wenn sie geltend macht, die Anlage des Mitbeteiligten erfahre eine wesentliche Änderung, weshalb nicht eine Feststellung nach § 28 WRG 1959 zu treffen sei, sondern der Mitbeteiligte um eine neue wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen habe (vgl. dazu Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, S. 138). Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist daher zu bejahen.In dem nach Paragraph 28, WRG 1959 durchzuführenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Anlage in der bisherigen Art wiederhergestellt wird und, falls Änderungen vorgenommen werden, ob dadurch fremde Rechte nicht oder nur unwesentlich berührt werden. In diesem Rahmen steht allerdings unter anderen auch Inhabern von Wasserbenutzungsrechten das Recht zur Erhebung von Einwendungen zu. Demnach bewegt sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Parteirechte, wenn sie geltend macht, die Anlage des Mitbeteiligten erfahre eine wesentliche Änderung, weshalb nicht eine Feststellung nach Paragraph 28, WRG 1959 zu treffen sei, sondern der Mitbeteiligte um eine neue wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen habe vergleiche , dazu Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, S. 138). Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist daher zu bejahen.
Nach § 28 Abs. 1 WRG 1959 hat der Wasserberechtigte die Absicht der Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage unter Vorlage der Pläne innerhalb der in § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Frist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen; hiedurch wird der Ablauf dieser Frist gehemmt. Die Wasserrechtsbehörde hat bescheidmäßig festzustellen, ob das Vorhaben dem früheren Zustand entspricht oder ob etwa beabsichtigte Änderungen, durch die Art und Maß der Wasserbenutzung nicht oder nicht wesentlich berührt werden, vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig sind. Damit werden alle projektierten Änderungen, also jedenfalls auch solche, die die Bauweise betreffen, innerhalb dieser vom Gesetz gezogenen Grenzen als zulässig erklärt. Dabei geht § 28 von dem Gedanken aus, daß die Anlage zwar zerstört ist, aber das verliehene Recht, welches durch den gänzlichen oder teilweisen Untergang der Anlage nicht sofort erlischt, weiter aufrecht bleibt, weshalb die Wiederherstellung der Anlage innerhalb der im § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Frist keiner neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligung bedarf (vgl. Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht, S. 139). Die belangte Behörde ist daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie - unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des wasserbautechnischen Sachverständigen, denen die Beschwerdeführerin nicht auf fachkundiger Ebene begegnet ist - weder in dem andersartigen Baumaterial noch in der geänderten Bauweise der Stauanlage des Mitbeteiligten einen Anlaß für die Erforderlichkeit einer neuen wasserrechtlichen Bewilligung erblickt hat. Die Beschwerde geht nicht auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid ein, nach denen durch die Errichtung der neuen Stauanlage durch den Mitbeteiligten keine Änderungen in der Triebwasserführung und im Krafthaus erfolgt seien, und nach denen in Art und Maß der Wassernutzung durch den Mitbeteiligten keine Änderung eingetreten sei. Die in der Beschwerde geäußerten Befürchtungen drohender Nachteile für das Unterwasser der Anlage der Beschwerdeführerin stehen nicht mit der - von der Beschwerdeführerin ursprünglich übrigens selbst geforderten und begrüßten (vgl. St. 231 der Akten des Landeshauptmannes) - Wiederherstellung der zerstörten Anlage in einem unmittelbaren Zusammenhang, sondern setzen deren neuerliche Beschädigung oder Zerstörung voraus.Nach Paragraph 28, Absatz eins, WRG 1959 hat der Wasserberechtigte die Absicht der Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage unter Vorlage der Pläne innerhalb der in Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, bezeichneten Frist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen; hiedurch wird der Ablauf dieser Frist gehemmt. Die Wasserrechtsbehörde hat bescheidmäßig festzustellen, ob das Vorhaben dem früheren Zustand entspricht oder ob etwa beabsichtigte Änderungen, durch die Art und Maß der Wasserbenutzung nicht oder nicht wesentlich berührt werden, vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig sind. Damit werden alle projektierten Änderungen, also jedenfalls auch solche, die die Bauweise betreffen, innerhalb dieser vom Gesetz gezogenen Grenzen als zulässig erklärt. Dabei geht Paragraph 28, von dem Gedanken aus, daß die Anlage zwar zerstört ist, aber das verliehene Recht, welches durch den gänzlichen oder teilweisen Untergang der Anlage nicht sofort erlischt, weiter aufrecht bleibt, weshalb die Wiederherstellung der Anlage innerhalb der im Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, bezeichneten Frist keiner neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligung bedarf vergleiche , Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht, S. 139). Die belangte Behörde ist daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie - unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des wasserbautechnischen Sachverständigen, denen die Beschwerdeführerin nicht auf fachkundiger Ebene begegnet ist - weder in dem andersartigen Baumaterial noch in der geänderten Bauweise der Stauanlage des Mitbeteiligten einen Anlaß für die Erforderlichkeit einer neuen wasserrechtlichen Bewilligung erblickt hat. Die Beschwerde geht nicht auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid ein, nach denen durch die Errichtung der neuen Stauanlage durch den Mitbeteiligten keine Änderungen in der Triebwasserführung und im Krafthaus erfolgt seien, und nach denen in Art und Maß der Wassernutzung durch den Mitbeteiligten keine Änderung eingetreten sei. Die in der Beschwerde geäußerten Befürchtungen drohender Nachteile für das Unterwasser der Anlage der Beschwerdeführerin stehen nicht mit der - von der Beschwerdeführerin ursprünglich übrigens selbst geforderten und begrüßten vergleiche , St. 231 der Akten des Landeshauptmannes) - Wiederherstellung der zerstörten Anlage in einem unmittelbaren Zusammenhang, sondern setzen deren neuerliche Beschädigung oder Zerstörung voraus.
Die belangte Behörde ist aber auch nicht etwa deswegen rechtswidrig vorgegangen, weil sie einen Feststellungsbescheid gemäß § 28 WRG 1959 trotz des Vorliegens des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 11. Oktober 1977 erlassen und dabei auf die bereits eingetretene Bauvollendung der mit diesem Bescheid bewilligten Sohlschwelle Bedacht genommen hat. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie auf die inhaltliche Verschiedenheit der beiden Bescheide hingewiesen und dazu ausgeführt hat, daß Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides im Gegensatz zu jenem der Bezirkshauptmannschaft die Feststellung war, ob die bereits errichtete und bewilligte Sohlschwelle auch die Funktion der Stauanlage für das Wasserbenutzungsrecht PZ. nn erfüllen könne und ob daher von einer Wiederherstellung der zerstörten Anlage gesprochen werden dürfe. Diese Frage ist ja im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft durch Aufnahme des Auflagenpunktes 7 ausgeklammert worden, durch welchen dafür vorgesorgt werden sollte, daß der Mitbeteiligte diese Sohlschwelle erst nach einem für ihn positiven Abschluß des Verfahrens über seine Anzeige nach § 28 WRG 1959 durch die dafür zuständige Behörde als Stauanlage für seine Wasserkraftanlage verwenden dürfe. Wollte man der Auffassung der Beschwerdeführerin folgen, wonach der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11. Oktober 1977 eine spätere Feststellung nach § 28 WRG 1959 ausgeschlossen habe, weil er ein mit dieser Feststellung unvereinbares Wasserrecht begründet habe, dann wäre der Mitbeteiligte der gesetzlichen Möglichkeit, seine Wasserkraftanlage ohne neue wasserrechtliche Bewilligung wiederherzustellen und weiter zu betreiben, nur dadurch beraubt worden, daß die Behörde über seine Anzeige nach § 28 WRG 1959 nicht vor dem Eintritt der Notwendigkeit, besondere bauliche Herstellungen nach § 38 WRG 1959 zur Abwehr und Pflege der Gewässer vorzunehmen, entschieden hat.Die belangte Behörde ist aber auch nicht etwa deswegen rechtswidrig vorgegangen, weil sie einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 28, WRG 1959 trotz des Vorliegens des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 11. Oktober 1977 erlassen und dabei auf die bereits eingetretene Bauvollendung der mit diesem Bescheid bewilligten Sohlschwelle Bedacht genommen hat. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie auf die inhaltliche Verschiedenheit der beiden Bescheide hingewiesen und dazu ausgeführt hat, daß Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides im Gegensatz zu jenem der Bezirkshauptmannschaft die Feststellung war, ob die bereits errichtete und bewilligte Sohlschwelle auch die Funktion der Stauanlage für das Wasserbenutzungsrecht PZ. nn erfüllen könne und ob daher von einer Wiederherstellung der zerstörten Anlage gesprochen werden dürfe. Diese Frage ist ja im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft durch Aufnahme des Auflagenpunktes 7 ausgeklammert worden, durch welchen dafür vorgesorgt werden sollte, daß der Mitbeteiligte diese Sohlschwelle erst nach einem für ihn positiven Abschluß des Verfahrens über seine Anzeige nach Paragraph 28, WRG 1959 durch die dafür zuständige Behörde als Stauanlage für seine Wasserkraftanlage verwenden dürfe. Wollte man der Auffassung der Beschwerdeführerin folgen, wonach der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11. Oktober 1977 eine spätere Feststellung nach Paragraph 28, WRG 1959 ausgeschlossen habe, weil er ein mit dieser Feststellung unvereinbares Wasserrecht begründet habe, dann wäre der Mitbeteiligte der gesetzlichen Möglichkeit, seine Wasserkraftanlage ohne neue wasserrechtliche Bewilligung wiederherzustellen und weiter zu betreiben, nur dadurch beraubt worden, daß die Behörde über seine Anzeige nach Paragraph 28, WRG 1959 nicht vor dem Eintritt der Notwendigkeit, besondere bauliche Herstellungen nach Paragraph 38, WRG 1959 zur Abwehr und Pflege der Gewässer vorzunehmen, entschieden hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Feststellung des angefochtenen Bescheides, der Mitbeteiligte habe sich bei seiner Anzeige der Wiederherstellung auf Pläne gestützt, die später auch der Bewilligung der Sohlschwelle nach § 38 WRG 1959 zu Grunde gelegen und in der Folge verwirklicht worden seien, nicht bekämpft. Sie meint aber, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Übereinstimmung des ausgeführten Bauwerkes mit den Projektsplänen des Mitbeteiligten zu prüfen. Diese Ansicht findet im Gesetz keine Stütze; nach § 28 Abs. 3 WRG 1959 ist nur im Feststellungsbescheid eine Frist für die Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten zu bestimmen, bei deren Einhaltung die Wiederherstellung der Anlage keiner neuerlichen Bewilligung bedarf. Die belangte Behörde konnte im Beschwerdefall allerdings, ohne das Gesetz zu verletzen, von einer derartigen Fristsetzung mit Rücksicht auf die bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte Fertigstellung der als Stauanlage für die zerstörte Anlage geeigneten Sohlschwelle Abstand nehmen. Die Fertigstellung dieser Sohlschwelle gemäß der Bewilligung vom 11. Oktober 1977 wurde im Überprüfungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 30. Oktober 1979 festgestellt. Den von der Beschwerdeführerin gegen die Bauausführung vorgetragenen Bedenken wird im Rahmen der dem Mitbeteiligten im Überprüfungsverfahren erteilten Mängelbehebungsaufträge Rechnung zu tragen sein, doch wird dadurch die Rechtmäßigkeit des im Beschwerdefall angefochtenen Feststellungsbescheides nicht berührt. Der rechtskräftige Abschluß des Feststellungsverfahrens zieht auf der anderen Seite nach sich, daß es ab diesem Zeitpunkt an einer rechtlichen Grundlage für das Erfordernis baulicher Maßnahmen im Sinne des Auflagenpunktes 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 31. Oktober 1977 fehlt.Die Beschwerdeführerin hat die Feststellung des angefochtenen Bescheides, der Mitbeteiligte habe sich bei seiner Anzeige der Wiederherstellung auf Pläne gestützt, die später auch der Bewilligung der Sohlschwelle nach Paragraph 38, WRG 1959 zu Grunde gelegen und in der Folge verwirklicht worden seien, nicht bekämpft. Sie meint aber, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Übereinstimmung des ausgeführten Bauwerkes mit den Projektsplänen des Mitbeteiligten zu prüfen. Diese Ansicht findet im Gesetz keine Stütze; nach Paragraph 28, Absatz 3, WRG 1959 ist nur im Feststellungsbescheid eine Frist für die Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten zu bestimmen, bei deren Einhaltung die Wiederherstellung der Anlage keiner neuerlichen Bewilligung bedarf. Die belangte Behörde konnte im Beschwerdefall allerdings, ohne das Gesetz zu verletzen, von einer derartigen Fristsetzung mit Rücksicht auf die bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte Fertigstellung der als Stauanlage für die zerstörte Anlage geeigneten Sohlschwelle Abstand nehmen. Die Fertigstellung dieser Sohlschwelle gemäß der Bewilligung vom 11. Oktober 1977 wurde im Überprüfungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 30. Oktober 1979 festgestellt. Den von der Beschwerdeführerin gegen die Bauausführung vorgetragenen Bedenken wird im Rahmen der dem Mitbeteiligten im Überprüfungsverfahren erteilten Mängelbehebungsaufträge Rechnung zu tragen sein, doch wird dadurch die Rechtmäßigkeit des im Beschwerdefall angefochtenen Feststellungsbescheides nicht berührt. Der rechtskräftige Abschluß des Feststellungsverfahrens zieht auf der anderen Seite nach sich, daß es ab diesem Zeitpunkt an einer rechtlichen Grundlage für das Erfordernis baulicher Maßnahmen im Sinne des Auflagenpunktes 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 31. Oktober 1977 fehlt.
Die behauptete Rechtswidrigkeit haftet dem angefochtenen Bescheid somit nicht an, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.Die behauptete Rechtswidrigkeit haftet dem angefochtenen Bescheid somit nicht an, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Ersatz der Aufwendungen an den Bund gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 und auf Art. I/B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542/1977.Die Entscheidung über den Ersatz der Aufwendungen an den Bund gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 und auf "Art". I/B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.
Wien, am 2. Dezember 1980
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000313.X00Im RIS seit
28.11.2003Zuletzt aktualisiert am
21.08.2014