RS Vwgh 1980/12/3 2689/80

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Veröffentlicht am 03.12.1980
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Die vom Beschwerdeführer einmal abgegebene Erklärung der Zurückziehung der Beschwerde kann nachträglich nicht zurückgenommen werden. Der Beschwerdeführer kann die eingebrachte Beschwerde auch ohne Mitwirkung seines Rechtsvertreters rechtswirksam zurückziehen. Die Behauptung, das ursprüngliche Vollmachtsverhältnis sei nicht aufgelöst, ist für die rechtliche Beurteilung der abgegebenen prozessualen Erklärung einer Partei im Verfahren vor dem VwGH bedeutungslos. Es muss daher auch der nunmehr unternommene Versuch, die Zurückziehung der Beschwerde in eine bloße Erklärung der Klaglosstellung umzudeuten, fehlschlagen.

Schlagworte

Bescheidbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980002689.X01

Im RIS seit

12.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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