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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §51;Rechtssatz
Die vom Beschwerdeführer einmal abgegebene Erklärung der Zurückziehung der Beschwerde kann nachträglich nicht zurückgenommen werden. Der Beschwerdeführer kann die eingebrachte Beschwerde auch ohne Mitwirkung seines Rechtsvertreters rechtswirksam zurückziehen. Die Behauptung, das ursprüngliche Vollmachtsverhältnis sei nicht aufgelöst, ist für die rechtliche Beurteilung der abgegebenen prozessualen Erklärung einer Partei im Verfahren vor dem VwGH bedeutungslos. Es muss daher auch der nunmehr unternommene Versuch, die Zurückziehung der Beschwerde in eine bloße Erklärung der Klaglosstellung umzudeuten, fehlschlagen.
Schlagworte
BescheidbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980002689.X01Im RIS seit
12.12.2007Zuletzt aktualisiert am
26.09.2008