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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §500;Rechtssatz
Zwar ist zur Auslegung des Ausdruckes "Auswanderung" in den Begünstigungsnormen der Wohnsitzbegriff des § 66 JN heranzuziehen; damit ist aber nicht die analoge Anwendung der familienrechtlichen oder zivilprozessualen Rechtsnormen über den abgeleiteten Wohnsitz der Ehegattin (nach der Rechtslage im Jahre 1937) verbunden.Zwar ist zur Auslegung des Ausdruckes "Auswanderung" in den Begünstigungsnormen der Wohnsitzbegriff des Paragraph 66, JN heranzuziehen; damit ist aber nicht die analoge Anwendung der familienrechtlichen oder zivilprozessualen Rechtsnormen über den abgeleiteten Wohnsitz der Ehegattin (nach der Rechtslage im Jahre 1937) verbunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979003333.X01Im RIS seit
29.12.2003Zuletzt aktualisiert am
06.01.2010