RS Vwgh 2007/4/24 2006/05/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §119a;
BauO Wr §134a Abs2;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z8;

Rechtssatz

Wie § 119a Wr BauO soll auch § 134a Abs. 2 Wr BauO Parallelitäten des Baurechts insbesondere mit dem Gewerberecht ausschließen. Der Schutz des Nachbarn muss gleichwertig sein, also sowohl in materieller Hinsicht als auch in Bezug auf die Durchsetzbarkeit für die Nachbarn in einem Verfahren. Das Gewerberecht hat nun einen einschlägigen Standard erreicht, sodass die Definition im zweiten Satz des § 134a Abs. 2 Wr BauO im Sinne der Verfahrensökonomie (Ersparnis der Erforschung der Gleichwertigkeit) grundsätzlich gerechtfertigt erscheint (vgl. Moritz, BauO für Wien3, S. 381).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050005.X03

Im RIS seit

01.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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