RS Vwgh 1980/12/9 0802/80

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Veröffentlicht am 09.12.1980
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Rechtssatz

Ausführungen, daß es sich bei der Anbringung einer Leuchtreklame an einem Haus um eine Veränderung des äußeren Ansehens des Hauses handelt, sodaß die Errichtung einer Leuchtreklame nicht schlechthin in die freie Verwaltungsbefugnis des Wohnungseigentümers nach § 13 Abs 2 WEG 1975 fällt.Ausführungen, daß es sich bei der Anbringung einer Leuchtreklame an einem Haus um eine Veränderung des äußeren Ansehens des Hauses handelt, sodaß die Errichtung einer Leuchtreklame nicht schlechthin in die freie Verwaltungsbefugnis des Wohnungseigentümers nach Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 fällt.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000802.X02

Im RIS seit

10.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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