RS Vwgh 1980/12/9 0802/80

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Veröffentlicht am 09.12.1980
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Rechtssatz

Der Klammerausdruck "(der Miteigentümer)" im § 43 Abs 2 lit b der OÖ Bauordnung 1976 ist dahin zu verstehen, daß ein Bauwerber, der nicht Alleineigentümer ist, einem Ansuchen um Baubewilligung die Zustimmung ALLER Miteigentümer anzuschließen hat.Der Klammerausdruck "(der Miteigentümer)" im Paragraph 43, Absatz 2, Litera b, der OÖ Bauordnung 1976 ist dahin zu verstehen, daß ein Bauwerber, der nicht Alleineigentümer ist, einem Ansuchen um Baubewilligung die Zustimmung ALLER Miteigentümer anzuschließen hat.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000802.X01

Im RIS seit

10.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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