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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §210 Abs1;Rechtssatz
Der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ist für den Steuerpflichtigen schon deshalb von rechtlicher Bedeutung, weil davon der Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 210 Abs 1 BAO) und davon wiederum der Beginn des Laufes der Einhebungsverjährung (§ 238 BAO) abhängt. Durch eine in § 303 Abs 4 BAO nicht gedeckte Wiederaufnahme kann der Beschwerdeführer somit auch dann in seinen Rechten verletzt werden, wenn die Steuer im wiederaufgenommenen Verfahren in unveränderter Höhe festgesetzt wird.Der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ist für den Steuerpflichtigen schon deshalb von rechtlicher Bedeutung, weil davon der Zeitpunkt der Fälligkeit (Paragraph 210, Absatz eins, BAO) und davon wiederum der Beginn des Laufes der Einhebungsverjährung (Paragraph 238, BAO) abhängt. Durch eine in Paragraph 303, Absatz 4, BAO nicht gedeckte Wiederaufnahme kann der Beschwerdeführer somit auch dann in seinen Rechten verletzt werden, wenn die Steuer im wiederaufgenommenen Verfahren in unveränderter Höhe festgesetzt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002885.X02Im RIS seit
10.12.1980