RS Vwgh 1980/12/10 2627/76

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Veröffentlicht am 10.12.1980
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs3;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Die Gewährung der unentgeltlichen Heilfürsorge für die Folgen einer als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung kann daher ebenso wenig wie die Gewährung der orthopädischen Versorgung wegen der Folgen der Dienstbeschädigung als Versorgungsleistung für eine Gesundheitsschädigung iSd § 4 Abs 3 KOVG 1957 angesehen werden (Hinweis E 1261/69 VwSlg 7979 A).Die Gewährung der unentgeltlichen Heilfürsorge für die Folgen einer als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung kann daher ebenso wenig wie die Gewährung der orthopädischen Versorgung wegen der Folgen der Dienstbeschädigung als Versorgungsleistung für eine Gesundheitsschädigung iSd Paragraph 4, Absatz 3, KOVG 1957 angesehen werden (Hinweis E 1261/69 VwSlg 7979 A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1976002627.X05

Im RIS seit

08.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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