RS Vwgh 1980/12/10 2627/76

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Veröffentlicht am 10.12.1980
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs3;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Heilfürsorge ist nicht ausschließlich "für die Gesundheitsschädigung" als Versorgungsleistung vorgesehen, vielmehr hat gem § 23 Abs 1 KOVG 1957 der Beschädigte Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen.Heilfürsorge ist nicht ausschließlich "für die Gesundheitsschädigung" als Versorgungsleistung vorgesehen, vielmehr hat gem Paragraph 23, Absatz eins, KOVG 1957 der Beschädigte Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1976002627.X04

Im RIS seit

08.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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