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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs3;Rechtssatz
§ 4 Abs 3 KOVG setzt die Zuerkennung einer Versorgungsleistung für eine Gesundheitsschädigung voraus, weshalb die Rechtsfolgen des § 4 Abs 3 KOVG bei Anspruch gem § 23 Abs 1 oder § 32 Abs 1 KOVG (arg.: ".....und deren Folgen", bzw- "oder der Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung") nicht ohne weiteres in Betracht kommen.Paragraph 4, Absatz 3, KOVG setzt die Zuerkennung einer Versorgungsleistung für eine Gesundheitsschädigung voraus, weshalb die Rechtsfolgen des Paragraph 4, Absatz 3, KOVG bei Anspruch gem Paragraph 23, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins, KOVG (arg.: ".....und deren Folgen", bzw- "oder der Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung") nicht ohne weiteres in Betracht kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1976002627.X03Im RIS seit
08.09.2003