RS Vwgh 2007/4/24 2005/17/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

E3R E03605700
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

31999R1254 GMO Rindfleisch;
31999R2342 GMO Rindfleisch DV;
AMA-Gesetz 1992 §29 Abs1;
AVG §13 Abs1 idF 2004/I/010;
TPV 2000;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die hier maßgebliche Anordnung des Punktes 7. der Allgemeinen Nutzungsbestimmungen für das "eAMA" ergibt sich, dass diese einerseits mangels Kundmachung als Verordnung vom Verwaltungsgerichtshof nicht als (das AVG ergänzende) bindende Anordnung über den Zeitpunkt des Einlangens eines Antrags auf Gewährung der Mutterkuhprämie im Online-Verkehr anzuwenden ist und dass sie andererseits auch nicht als eine "besondere technische Voraussetzung" im Sinne des § 13 Abs. 1 vorletzter Satz AVG regelnde Vorschrift angesehen werden kann, die gegebenenfalls (wenn man die Verordnung nicht als geboten ansehen will) als solche auch ohne Erlassung einer Verordnung kraft des Verweises in § 13 Abs. 1 vorletzter Satz AVG auf die Festlegung solcher besonderer technischer Voraussetzungen durch die Behörde Verbindlichkeit (ohne dass eine Verordnung zu erlassen und entsprechend kundzumachen wäre) erlangt hätte.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005170270.X02

Im RIS seit

04.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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