RS Vwgh 2007/4/24 2004/05/0285

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2007
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr Art1 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art15 Abs1;
GaragenG Wr 1957 §1 Abs3;

Rechtssatz

§ 1 Abs. 3 Wr GaragenG nimmt vom Geltungsbereich dieses Gesetzes Angelegenheiten aus, die in der Gesetzgebung bzw. Grundsatzgesetzgebung dem Bund vorbehalten sind; dieser Ausschluss entspricht dem des Art. I Abs. 2 Wr BauO, wonach die Wr BauO insoweit keine Geltung hat, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Dazu ist auf die Darlegungen bei Moritz, BauO für Wien3, 2, zu verweisen: Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass es zwar keine konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen gibt, dass es aber nicht ausgeschlossen ist, die Regelungen ein und desselben Sachgebietes nach verschiedenen Gesichtspunkten vorzunehmen, woraus sich verschiedene Zuständigkeiten ergeben können, sofern nicht die Bundeskompetenz auch die in Frage kommenden Gesichtspunkte von Landeskompetenzen umfasst; in der Vollziehung ist in diesem Zusammenhang das Kumulationsprinzip zu beachten: Eine Maßnahme (z.B. Bauführung) ist nur zulässig, wenn alle dafür geltenden Rechtsnormen (z.B. Baurecht, Gewerberecht, Zivilrecht) eingehalten werden, wobei aber grundsätzlich jede Behörde nur die für ihr Verfahren maßgebenden Bestimmungen zu vollziehen hat.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050285.X01

Im RIS seit

30.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten