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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §17 Abs1;Rechtssatz
a) Eine "Pflichtversicherung in der schweizerischen Rentenversicherung" im Sinne der Z 5 lit b des Schlußprotokolls zum Abk zu Österreich und der Schweiz über Soziale Sicherheit BGBl Nr 4/1969, welche eine freiwillige Versicherung in der österreichischen Pensionsversicherung (Rentenversicherung) ausschließt, liegt für Personen, die nach dem schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz "obligatorische versichert" sind, jedenfalls vor, wenn sie in der Schweiz auch beitragspflichtig sind.a) Eine "Pflichtversicherung in der schweizerischen Rentenversicherung" im Sinne der Ziffer 5, Litera b, des Schlußprotokolls zum Abk zu Österreich und der Schweiz über Soziale Sicherheit Bundesgesetzblatt Nr 4 aus 1969,, welche eine freiwillige Versicherung in der österreichischen Pensionsversicherung (Rentenversicherung) ausschließt, liegt für Personen, die nach dem schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz "obligatorische versichert" sind, jedenfalls vor, wenn sie in der Schweiz auch beitragspflichtig sind.
b) Auch die Beitragspflichtigkeit als Nichterwerbstätiger in der schweizerischen Rentenversicherung begründet eine "Pflichtversicherung" im Sinne der Z 5 lit b des Schlußprotokolls.b) Auch die Beitragspflichtigkeit als Nichterwerbstätiger in der schweizerischen Rentenversicherung begründet eine "Pflichtversicherung" im Sinne der Ziffer 5, Litera b, des Schlußprotokolls.
c) Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1977000058.X01Im RIS seit
22.04.2003Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017