TE Vwgh Erkenntnis 1980/12/16 2237/79

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Veröffentlicht am 16.12.1980
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §1;
AVG §3;
WRG 1959 §31 Abs3;
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde der Agesellschaft m.b.H. in V, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Rechtsanwalt in Wien I, Petersplatz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Juni 1979, Zl. III/1-19.329/1-1979, betreffend den Ersatz von Kosten für Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde der Agesellschaft m.b.H. in römisch fünf, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Petersplatz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Juni 1979, Zl. III/1-19.329/1-1979, betreffend den Ersatz von Kosten für Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Am 24. Jänner 1979 verständigte das Gendarmeriepostenkommando Vösendorf die Bezirkshauptmannschaft Mödling, daß der Y-bach entlang der Ortsstraße im Gemeindegebiet von V nahe der Landesgrenze zu Wien starke Verunreinigungen zeige. Hierauf fand am selben Tag ein Augenschein statt, bei dem festgestellt wurde, daß das Wasser dieses Baches braune Verfärbung aufwies, an seiner Oberfläche Ölflecken enthielt und üblen Geruch verbreitete. Auf Anordnung der Wasserrechtsbehörde führte nun die Freiwillige Feuerwehr N die erforderlichen Sicherungsarbeiten durch; insbesondere wurden Ölsperren errichtet, Ölbindemittel aufgetragen und die abgebundene Ölschicht abgeschöpft. Von Gendarmerie und Feuerwehr am selben Tag an verschiedenen Stellen des Gewässers entnommene Proben wurden der Niederösterreichischen Umweltschutzanstalt in Wien zur Untersuchung übermittelt. Diese stellte fest, daß die Verunreinigung im angegebenen Gebiet nach Aussehen, Farbe und Chemismus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur aus dem Bereich der X-Tankstelle an der B-Bundesstraße stamme, wo die Beschwerdeführerin gewerbsmäßig eine Tankreinigungsanlage betreibt, von der ein Abwasserkanal in den Ybach führt. Mit Bescheid vom 3. Mai 1979 schließlich verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Mödling die Beschwerdeführerin gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 zum Ersatz der Kosten der im Zusammenhang durchgeführten Maßnahmen in Höhe von S 29.332,05. Die Beschwerdeführerin berief gegen diese Vorschreibung mit der Begründung, ihr Öl- und Fettabscheider sei erst am Morgen des 24. Jänner 1979 durch das Kanalräumungsunternehmen K-OHG Wien zur Gänze entleert und der Inhalt der Abscheider zur Vernichtung weggebracht worden. Nach der Entleerung der Abscheider seien bis zum Auftreten von Ölschlamm am Y-bach nur sieben Tankzüge gereinigt worden. Der Abscheider werde jedoch erst nach rund 150 Reinigungen funktionsunfähig und habe daher zu dieser Zeit nicht überlaufen können. Die aus dem Abscheider entnommenen Proben zeigten zudem gewichtige Unterschiede zu den aus dem Y-bach gewonnenen Werten, woraus sich ergebe, daß kein Öl in Emulsionsform vom Betrieb der Beschwerdeführerin in den Y-bach gelangt sein könne. Der Feuerwehrmann H und zwei weitere Feuerwehrleute hätten den Kanal während des Ölalarms überprüft und in den abgeleiteten Abwässern keine Ölspuren finden können. Die entstandenen Kosten seien daher nicht von der Beschwerdeführerin verursacht und deren Ersatz ihr somit zu Unrecht vorgeschrieben worden.Am 24. Jänner 1979 verständigte das Gendarmeriepostenkommando Vösendorf die Bezirkshauptmannschaft Mödling, daß der Y-bach entlang der Ortsstraße im Gemeindegebiet von römisch fünf nahe der Landesgrenze zu Wien starke Verunreinigungen zeige. Hierauf fand am selben Tag ein Augenschein statt, bei dem festgestellt wurde, daß das Wasser dieses Baches braune Verfärbung aufwies, an seiner Oberfläche Ölflecken enthielt und üblen Geruch verbreitete. Auf Anordnung der Wasserrechtsbehörde führte nun die Freiwillige Feuerwehr N die erforderlichen Sicherungsarbeiten durch; insbesondere wurden Ölsperren errichtet, Ölbindemittel aufgetragen und die abgebundene Ölschicht abgeschöpft. Von Gendarmerie und Feuerwehr am selben Tag an verschiedenen Stellen des Gewässers entnommene Proben wurden der Niederösterreichischen Umweltschutzanstalt in Wien zur Untersuchung übermittelt. Diese stellte fest, daß die Verunreinigung im angegebenen Gebiet nach Aussehen, Farbe und Chemismus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur aus dem Bereich der X-Tankstelle an der B-Bundesstraße stamme, wo die Beschwerdeführerin gewerbsmäßig eine Tankreinigungsanlage betreibt, von der ein Abwasserkanal in den Ybach führt. Mit Bescheid vom 3. Mai 1979 schließlich verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Mödling die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 zum Ersatz der Kosten der im Zusammenhang durchgeführten Maßnahmen in Höhe von S 29.332,05. Die Beschwerdeführerin berief gegen diese Vorschreibung mit der Begründung, ihr Öl- und Fettabscheider sei erst am Morgen des 24. Jänner 1979 durch das Kanalräumungsunternehmen K-OHG Wien zur Gänze entleert und der Inhalt der Abscheider zur Vernichtung weggebracht worden. Nach der Entleerung der Abscheider seien bis zum Auftreten von Ölschlamm am Y-bach nur sieben Tankzüge gereinigt worden. Der Abscheider werde jedoch erst nach rund 150 Reinigungen funktionsunfähig und habe daher zu dieser Zeit nicht überlaufen können. Die aus dem Abscheider entnommenen Proben zeigten zudem gewichtige Unterschiede zu den aus dem Y-bach gewonnenen Werten, woraus sich ergebe, daß kein Öl in Emulsionsform vom Betrieb der Beschwerdeführerin in den Y-bach gelangt sein könne. Der Feuerwehrmann H und zwei weitere Feuerwehrleute hätten den Kanal während des Ölalarms überprüft und in den abgeleiteten Abwässern keine Ölspuren finden können. Die entstandenen Kosten seien daher nicht von der Beschwerdeführerin verursacht und deren Ersatz ihr somit zu Unrecht vorgeschrieben worden.

Mit Bescheid vom 12. Juni 1979 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich der Berufung nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Er stellte fest, die Beschwerdeführerin bringe die Wässer aus ihrem Reinigungsunternehmen in einen Kanal ein, der im wesentlichen westlich entlang der Bundesstraße verlaufe und im unmittelbaren Nahbereich der Landesgrenze zwischen Wien und Niederösterreich, jedoch auf Wiener Gebiet, rechtsufrig in den Y-bach münde. Ein Eigentümer dieses Kanals habe bisher nicht ermittelt und deshalb der Beschwerdeführerin bis jetzt auch keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden können. Nach dem Gutachten der Niederösterreichischen Umweltschutzanstalt stamme die in Rede stehende Verunreinigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin. Wenn auch die folgenden Erwägungen von untergeordneter Bedeutung seien, wäre es der Beschwerdeführerin oblegen, die entsprechenden Anträge für die Beweisbarkeit der tatsächlichen Durchführung der Abscheiderräumung durch das genannte Räumungsunternehmen zu stellen bzw. Beweise vorzulegen.

Dies gelte auch für die Frage der vollständigen und sachgemäßen Räumung und Wartung der Anlagen. Die Gewässerverunreinigung sei jedenfalls durch den Verfahrensakt, insbesondere die Gendarmerieanzeige, die amtliche Wahrnehmung der Bezirkshauptmannschaft Mödling und das erwähnte Fachgutachten erwiesen; erwiesen erscheine desgleichen die Verursachung durch das Unternehmen der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang dürfe nicht unerwähnt bleiben, daß die Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin durch mehrfache Wahrnehmungen der technischen Gewässeraufsicht, aber auch des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Wasserrechtsbehörde, so durch eine amtliche Wahrnehmung am Vortag der nun maßgebenden Verunreinigung, zumindest beeinträchtigt sei. Die Beschwerdeführerin hafte aber auch aus dem Rechtsgrund des § 26 WRG 1959 für die Aufbringung der Mittel für die getroffenen Maßnahmen, zumal sie über keine wasserrechtliche Bewilligung verfüge, die Beibringung der dazu erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Nennung des Kanaleigentümers aber der Beschwerdeführerin obliege.Dies gelte auch für die Frage der vollständigen und sachgemäßen Räumung und Wartung der Anlagen. Die Gewässerverunreinigung sei jedenfalls durch den Verfahrensakt, insbesondere die Gendarmerieanzeige, die amtliche Wahrnehmung der Bezirkshauptmannschaft Mödling und das erwähnte Fachgutachten erwiesen; erwiesen erscheine desgleichen die Verursachung durch das Unternehmen der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang dürfe nicht unerwähnt bleiben, daß die Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin durch mehrfache Wahrnehmungen der technischen Gewässeraufsicht, aber auch des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Wasserrechtsbehörde, so durch eine amtliche Wahrnehmung am Vortag der nun maßgebenden Verunreinigung, zumindest beeinträchtigt sei. Die Beschwerdeführerin hafte aber auch aus dem Rechtsgrund des Paragraph 26, WRG 1959 für die Aufbringung der Mittel für die getroffenen Maßnahmen, zumal sie über keine wasserrechtliche Bewilligung verfüge, die Beibringung der dazu erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Nennung des Kanaleigentümers aber der Beschwerdeführerin obliege.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde bekämpft. Nach seinem ganzen Vorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, zur auferlegten Kostentragung nicht herangezogen zu werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin meint zunächst, die Bezirkshauptmannschaft wie auch die belangte Behörde seien unzuständigerweise tätig geworden. Die Verunreinigung des Y-baches sowie des Kanals habe nämlich nicht in Niederösterreich, sondern in Wien stattgefunden. Hierauf ist zu erwidern, daß im Beschwerdefall der Ersatz von Kosten für Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung vorgeschrieben wurde, es nach Lage der Akten aber keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß diese Maßnahmen nach der dauernden Tätigkeit, mit der sie ausgeführt wurden, oder nach dem Einsatzgebiet, auf das sie sich erstreckten, nicht ausschließlich den örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Wasserrechtsbehörde, die tatsächlich eingeschritten ist, betroffen hätten. Somit ist im Beschwerdefall in Übereinstimmung mit § 31 Abs. 3 WRG 1959 sowie §§ 1 und 3 AVG 1950 die örtliche Zuständigkeit gewahrt worden.Die Beschwerdeführerin meint zunächst, die Bezirkshauptmannschaft wie auch die belangte Behörde seien unzuständigerweise tätig geworden. Die Verunreinigung des Y-baches sowie des Kanals habe nämlich nicht in Niederösterreich, sondern in Wien stattgefunden. Hierauf ist zu erwidern, daß im Beschwerdefall der Ersatz von Kosten für Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung vorgeschrieben wurde, es nach Lage der Akten aber keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß diese Maßnahmen nach der dauernden Tätigkeit, mit der sie ausgeführt wurden, oder nach dem Einsatzgebiet, auf das sie sich erstreckten, nicht ausschließlich den örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Wasserrechtsbehörde, die tatsächlich eingeschritten ist, betroffen hätten. Somit ist im Beschwerdefall in Übereinstimmung mit Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 sowie Paragraphen eins und 3 AVG 1950 die örtliche Zuständigkeit gewahrt worden.

Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde des weiteren vor, sie sei auf das Vorbringen in der Berufung nicht in der gebotenen Weise eingegangen. Die belangte Behörde hätte einen Vertreter des dort genannten Räumungsunternehmens einvernehmen und diesen befragen müssen, ob es sich mit der Lagerung der Öl- und Fettabscheider der Beschwerdeführerin so wie von ihr angegeben verhalten habe. Sie wäre gleichermaßen verpflichtet gewesen, das vorliegende Gutachten ergänzen zu lassen, wodurch das Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigt worden wäre. Sie hätte schließlich zu berücksichtigen gehabt, daß der in Rede stehende Kanal Wasser aus einer Gegend herleite, die früher industriell verwertet und wo mehrfach Öl gelagert worden sei, so daß dort noch vorhandene geringfügige Öllager aufgebrochen und in die Abwässer gelangt sein könnten. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde der Hinweis auf die Wahrnehmung des Feuerwehrmannes H, den die belangte Behörde ebenfalls nicht vernommen habe, wiederholt.

Die Beschwerdeführerin ist mit diesem ihrem Vorbringen insoweit im Recht, als die belangte Behörde auf hinreichend konkretisierte Einwände, die von jener rechtzeitig erhoben wurden, ohne stichhaltige Gegengründe nicht weiter eingegangen ist, obwohl selbst durch das Fachgutachten, auf das diese sich stützt, seinem Wortlaut nach nicht ausgeschlossen wurde, daß die mit größter Wahrscheinlichkeit nur "aus dem Bereich" der bezeichneten Tankstelle stammende Verunreinigung am 24. Jänner 1979 unter Umständen nicht aus der Fett- und Ölabscheideranlage der Beschwerdeführerin herrührt. Nach dem auch im Wasserrecht geltenden, in § 39 Abs. 2 AVG 1950 ausgesprochenen Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens bedurfte es, um das Berufungsvorbringen in geeigneter Weise auf seine Richtigkeit zu prüfen, anders als dies im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommt, keiner weiteren Anträge der Beschwerdeführerin mehr, da diese ihren Standpunkt deutlich und im einzelnen bestimmt zu erkennen gegeben und Zeugen namhaft gemacht hatte. Im angefochtenen Bescheid wird die Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit von Angaben der Beschwerdeführerin mit zu anderen Zeiten gemachten Wahrnehmungen begründet; diese wurden jedoch weder näher dargelegt noch läßt sich den Akten entnehmen, daß der Beschwerdeführerin in bezug auf diese angedeuteten, zu ihrem Nachteil verwerteten Beobachtungen Parteiengehör gewährt worden wäre. Ist aber das der gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 maßgebenden Sachverhaltsannahme der Behörde entgegenstehende Vorbringen nicht als widerlegt anzusehen, ist das Verfahren sachverhaltsbezogen in rechtserheblicher Weise mangelhaft geblieben.Die Beschwerdeführerin ist mit diesem ihrem Vorbringen insoweit im Recht, als die belangte Behörde auf hinreichend konkretisierte Einwände, die von jener rechtzeitig erhoben wurden, ohne stichhaltige Gegengründe nicht weiter eingegangen ist, obwohl selbst durch das Fachgutachten, auf das diese sich stützt, seinem Wortlaut nach nicht ausgeschlossen wurde, daß die mit größter Wahrscheinlichkeit nur "aus dem Bereich" der bezeichneten Tankstelle stammende Verunreinigung am 24. Jänner 1979 unter Umständen nicht aus der Fett- und Ölabscheideranlage der Beschwerdeführerin herrührt. Nach dem auch im Wasserrecht geltenden, in Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950 ausgesprochenen Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens bedurfte es, um das Berufungsvorbringen in geeigneter Weise auf seine Richtigkeit zu prüfen, anders als dies im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommt, keiner weiteren Anträge der Beschwerdeführerin mehr, da diese ihren Standpunkt deutlich und im einzelnen bestimmt zu erkennen gegeben und Zeugen namhaft gemacht hatte. Im angefochtenen Bescheid wird die Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit von Angaben der Beschwerdeführerin mit zu anderen Zeiten gemachten Wahrnehmungen begründet; diese wurden jedoch weder näher dargelegt noch läßt sich den Akten entnehmen, daß der Beschwerdeführerin in bezug auf diese angedeuteten, zu ihrem Nachteil verwerteten Beobachtungen Parteiengehör gewährt worden wäre. Ist aber das der gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 maßgebenden Sachverhaltsannahme der Behörde entgegenstehende Vorbringen nicht als widerlegt anzusehen, ist das Verfahren sachverhaltsbezogen in rechtserheblicher Weise mangelhaft geblieben.

Da hiedurch in Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen wurde, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da hiedurch in Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen wurde, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Wien, am 16. Dezember 1980

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002237.X00

Im RIS seit

09.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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